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Deutsche Geschichte im Mittelalter

Artikel: Vertrag von Andelot (587)

 

Vertrag von Andelot (587)

Deutsche Geschichte im Mittelalter
  Der Geschichtsschreiber Gregor von Tours überliefert zum 28. November 587 den Vertrag von Andelot als einzigen auf uns gekommenen Vertrag (pactio) zwischen Merowingern. Die Übereinkunft war Ausfluss der Teilungspraxis im Frankenreich und muss vor dem Hintergrund der Beseitigung Gundowalds (585) sowie einer abgewendeten adligen Verschwörung gegen König Childebert II. (575-596) gesehen werden (587). Die Merowingerkönige Gunthramn (561-592) und Childebert II. sowie die Regentin Brunichild (†613) und die Großen einigten sich durch gegenseitige Eide zunächst über die territoriale Abgrenzung des frankoburgundischen und des Metz-Reimser Teilreichs hinsichtlich der strittigen Gebiete des ehemaligen Charibertreiches – u.a. erhielt Gunthramn Paris, während Childebert wieder in Aquitanien vertreten war – und der Mitgift der ermordeten Galaswintha, die nun ihrer Schwester Brunichild zustand, wobei zunächst nur die civitas Cahors an die Regentin des östlichen Teilreichs gelangte. Weiterhin beinhaltete der Vertrag eine erbrechtliche Regelung, wonach der überlebende König im Ostreich bzw. in Frankoburgund jeweils die Herrschaft im anderen Reich übernehmen sollte, wenn dies über keinen Herrscher verfügte. Schließlich stimmten die Vertragspartner in eine Amnestie für die Großen überein, die im Bürgerkrieg die Fronten gewechselt hatten. Über die "Außenpolitik" des Frankenreichs bzgl. Westgoten und Langobarden wurde hingegen keine Einigung erzielt. Der Vertrag von Andelot schuf mit den austroburgundischen Machtblock, der in Gegensatz zum Neustrien König Chlothars II. (584-629) die fränkische Politik der folgenden Jahrzehnte bestimmen sollte.
 Literatur: Buhlmann, Michael, Das Frankenreich, Großmacht am Anfang des Mittelalters, Tl.1: Geschichte, Tl.2: Anhang, Tl.3: Karten (= VA 37/1-3), St. Georgen 2008, Tl.1, S.14f; Drabek, Anna M., Der Merowingervertrag von Andelot aus dem Jahre 587, in: MIÖG 78 (1970), S.34-41; Text: Buhlmann

Bearbeiter: Michael Buhlmann