Quellen zur Geschichte Gerresheims

[870 September - 876 August 28]:

Angebliche Stiftungsurkunde der Gerresheimer Frauengemeinschaft

Die nachstehende Urkunde, eine Fälschung, geht von der "Stift"ung der Gerresheimer Frauengemeinschaft durch den „Ritter“ Gerrich aus und datiert diese vor die Urkundenausstellung, also vor die Jahre 870/76. Gerrich soll seine Gründung mit einer Reihe von Gütern ausgestattet haben, seine Tochter Regenbierg fungierte als erste Äbtissin des geistlichen Instituts, das den "heiligen Märtyrer Christi Hippolyt" als Schutzherrn hatte.

(C.) Durch die Gnade der dreifachen Einheit und der ungeteilten Dreieinigkeit, als der erhabene Kaiser Ludwig die Monarchie der Kaiser glücklich lenkte und Erzbischof Willibert der heiligen Kölner Kirche Gottes treu vorstand: Ich, Regenbierg, die unwürdige Dienerin Gottes und die Tochter des Ritters Gerrich, habe für die Hoffnung und Ruhe des zukünftigen seligen Lebens das, was ich gemäß Erbrecht erhalten habe, [d.h.:] die Rechte über die Unfreien, die Besitztümer und einige Kirchen, an das Stift gegeben, das mit väterlichem Geheiß und Aufwand in Gerresheim für das Seelenheil des himmlischen Vaterlandes erbaut und vom ehrwürdigen, oben genannten Erzbischof geweiht wurde, und habe mit dem Zeugnis und der Hilfe des Erzkanzlers Eberhard und nicht zuletzt des Erzkaplans Luitbert und des Vogtes dieses vorgenannten Ortes, unseres Neffen Hathebold, mit der königlichen und bischöflichen Autorität dies bestätigt und befestigt. Wir wünschen aber allen, sowohl den Gegenwärtigen als auch den in einer zukünftigen Zeit Hinzukommenden, bekannt zu machen, dass wir auf Befehl und Ansinnen unseres Vaters Gerrich unseren zu Recht bestehenden Besitz den dort Gott dienenden Sanktimonialen und die Güter, die gelegen sind in Linz, mit allen Zehnten für den nie versiegenden Trinkwein denselben Stiftsinsassen fest bestätigen. Wir bestimmen die Kirche, die in Meiderich gelegen ist, für das geweihte Messbrot der Schwestern und befestigen dies vor allem. Wir bestimmen durch ebendieses sichernde Recht aber die Kirche, die in Sonnborn ist, mit dem gesamten Zehnt für Weizenbrot, Fleisch und Käse. Aber wir bestimmen durch dieses Versprechen fürwahr die Nutzung der Kirche, die in Mintard ist, und des Zehnten als unser Zubehör für die Fastenzeit und für die Versorgung mit Brot, Fleisch und Käse. Ich beschaffe und trenne freilich ab die Kirche Pier mit dem halben Teil des Zehnts; die andere Hälfte gebe ich fest unseren Schwestern für besseres Bier und für Schwarzbrot. Damit aber nicht, was fern sei, in unseren oder nachfolgenden Zeiten diesen Kirchen der Seelsorge der Untergang widerfährt, befehlen wir dies fest und bekräftigen dies dauerhaft mit Autorität und Befehl der vorgenannten Herren. Weder mir noch irgendeiner nachfolgenden Äbtissin steht es frei, hinsichtlich dieser vorgenannten Kirchen und Güter, die von mir und meinen Eltern übergeben und den Stiftsinsassen zum Lebensunterhalt festgesetzt worden sind, etwas zu ändern, zu verschenken oder irgendeinem zur Verfügung zu stellen, außer auf Anweisung der Pröpstin und Dechantin des Stifts des heiligen Märtyrers Christi Hippolyt und durch den Rat und die einige Fürbitte aller Schwestern. Es möge der mir selbst zuerst lobenswerte, allen Schwestern aber annehmbare Inhalt dieser Übereinkunft bald gefallen, dies vor dem Erzbischof Willibert und vor den Fürsten, vielen Geistlichen und Laien, gesetzlich niederzuschreiben und zu kennzeichnen, damit – wenn irgendein Vogt oder eine Leiterin dieses Stifts dahinkommt, den [Inhalt der Urkunde] zu brechen, oder die Rechte der Güter verändern möchte – er vom gegenwärtigen Erzbischof Willibert und von der gesamten Geistlichkeit Kölns unergiebig mit einem Bannfluch bestraft wird und er sich – lebend und sehend – liederlich erniedrigt bei Dathan und Abiron und dem Verräter Judas, wo der unsterbliche Wurm beißt und die unauslöschliche Flamme brennt. [Buhlmann]

Lateinische Fälschung des endenden 11. oder beginnenden 12. Jahrhunderts; die Urkunde ist eine freie Erfindung ohne echten Kern. - NrhUB I 68; RhUB II 178; Weidenhaupt, Stift und Stadt, S.10f.