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Manegold von Berg

Regesten und Quellen

Manegold von Berg

Abt von St. Georgen, Abt von Kremsmünster, Abt von Tegernsee, Bischof von Passau

Regesten

Quellen

[1179] März 26, Lateran

Papst Alexander III. bestätigt Abt Manegold und den Mönchen vom Kloster St. Georgen die "römische Freiheit", die freie Abts- und Vogtwahl sowie den Besitz an Gütern, Kirchen und Prioraten und die Oberaufsicht über einige Klöster.

Lateinisches Papstprivileg, Original mit Bleibulle. Die Datierung ist auf das Jahr 1179 zu beziehen. GLAKa B 33; WürttUB II 416; JL 13342; GP II,1, S.204, Nr.14; Buhlmann, Urkunde Papst Alexanders III., S.12-16; Buhlmann, Manegold von Berg: Regesten, S.42.

Bischof Alexander, Diener der Diener Gottes, den geliebten Söhnen, dem Abt Manegold des Klosters des heiligen Georg, das gelegen ist im Schwarzwald beim Fluss Brigach, und dessen Brüdern, sowohl den gegenwärtigen als auch den zukünftigen, die das reguläre Klosterleben ausüben, auf ewig. Aus dem uns auferlegten Amt heraus sind wir angehalten, gottesfürchtige Orte hoch zu achten und für deren Frieden mit väterlicher Zuneigung zu sorgen, damit die Personen, die dort den göttlichen Pflichten unterworfen sind, umso freier der Beachtung ihrer Aufgabe nachkommen, wodurch sie durch den apostolischen Schutz eher vor den Belästigungen verdorbener Menschen bewahrt sind. Deshalb, geliebte Söhne im Herrn, stimmen wir euren gerechten Forderungen gnädig zu und stellen, indem wir den Spuren des Papstes Innozenz seligen Angedenkens folgen, das besagte Kloster, in dem ihr den göttlichen Pflichten ergeben seid und das von den beiden adligen Männern Hezelo und Hesso, den Gründern dieses Ortes, dem seligen Apostelfürsten Petrus übergeben wurde, unter den Schutz ebendieses Petrus und unter unseren Schutz und befestigen [dies] durch die Gültigkeit des vorliegenden Schriftstückes. Wir setzen fest, dass jegliche Besitzungen euch und euren Nachfolgern fest und ungeschmälert verbleiben, [und zwar] jegliche Güter, die diesem Kloster von den besagten Männern oder von anderen Gläubigen angetragen wurden, auch die, die das Kloster in Zukunft mit Bewilligung der Päpste, durch die Großzügigkeit der Könige oder Fürsten, durch Schenkung der Gläubigen oder auf andere gerechte Weise mit Hilfe Gottes erlangen kann. Von diesem Besitz führen wir in Worten dies als unverzichtbar an, was das Kloster im Recht des Eigentums innehat: die Zelle Lixheim im Metzer Bistum, die Zelle des heiligen Johannes auf dem Besitz St. Jean-des-Choux, die Zelle des heiligen Nikolaus auf dem Besitz Rippoldsau, die Zelle auf dem Besitz Friedenweiler, das im rechtmäßigen Tausch von der Reichenauer Kirche eingetauscht wurde, die Zelle Amtenhausen, die Zelle Urspring, der Ort Stetten mit der Kirche, der dritte Teil des Ortes Fützen mit der Kirche, das Gut Kleinkems mit der Kirche, Blansingen und Niffer, der Ort Königswaldegg mit der Kirche Königsegg, Degernau, Ingoldingen mit der Kirche, Ehestetten mit der Kirche, das Gut in Owingen, Leidringen mit der Kirche und der Hälfte der Zehnten, Täbingen, Magerbein, Ballmertshofen, Dintenhofen, Schopflenberg mit der Kirche, Hausen [ob Verena] Bickelsberg, Dürrwangen mit der Kirche und der Hälfte der Zehnten, Gaugenwald, Beckhofen, Schwenningen mit der Kirche und der Hälfte der Zehnten, Mühlhausen mit der Kirche, Seitingen, Gunningen, Grüningen, Aasen, Klengen, Überauchen, Weilersbach, Tuningen, Wahlwies, Schönbronn, Furtwangen mit der Kirche, Tennenbronn mit der Kirche, Engen, Schlatt, Einbach mit der Kirche, Hausach, Achern mit der Kirche, Müllen mit der Kirche, Bühl, Trudenheimerhof, Altenheim, Schopfheim, Oberschäffolsheim, Eckbolsheim, Behlenheim, Behla, Endingen, die Kirche Seelbach, Vockenhausen mit der Kirche, hinsichtlich der Ortskirche wir auch entscheiden, dass sie dir und deinen Nachfolgern und den Brüdern gemäß Pfarrrecht gehört und die Einkünfte dieser Kirche vom Stellvertreter des Pfarrers verwaltet werden. Außerdem unterstellen wir die anderen Zellen, die euch und eurem Kloster nicht nach Eigentumsrecht - wie die oben erwähnten - unterworfen sind, sondern durch Gehorsam, mit apostolischer Autorität unter das Joch des Gehorsams, durch das sie mit euch verbunden sind, und bestätigen [dies]. Und euch und euren kanonisch einzusetzenden Nachfolgern gestehen wir auf ewig zu, dass die Zelle in Vergaville, die Zelle in Krauftal und die Zelle des heiligen Markus in Ehrfurcht vor Gott und gemäß der Regel des heiligen Benedikt durch euch und eure Brüder zu beaufsichtigen und zu leiten sind. Die kirchliche Salbung, das heilige Öl, kirchliche Beförderungen, Altar- oder Kirchenweihen oder jegliche andere Sakramente empfangt ihr vom Konstanzer Bischof, wenn dieser katholisch ist und die Gnade und Bestätigung des apostolischen Stuhles hat; und dies soll er ohne Kosten und rechtmäßig gewähren. Andernfalls ist es euch erlaubt, einen anderen katholischen Bischof heranzuziehen und von diesem die Weihesakramente zu empfangen. Die Beerdigungen am besagten Kloster und seinen Zellen, die die [kirchliche] Ordnung bewahren, bestimmen wir als ganz und gar unbeschränkt, damit keiner derer, die sich dort beerdigen lassen wollen, von der [christlichen] Ergebenheit und dem letzten Wunsch abrückt, vielmehr die Körper der Toten durch unbeschadete Gerechtigkeit von jenen Kirchen angenommen werden, wenn sie nicht exkommuniziert sind oder dem Interdikt unterliegen. Beachte aber du, nun Abt dieses Ortes, oder jeder deiner Nachfolger: kein Abt darf mit irgendwelcher Gewalt oder List des Ein schleichens eingesetzt werden; nur die Brüder in gemeinsamen Beschluss oder der Teil der Brüder mit dem besseren Beschluss sind darum besorgt, ihn zu wählen, mit Gottesfurcht und gemäß der Regel des seligen Benedikt. Keiner kirchlichen oder weltlichen Person steht die Frechheit offen, beim schon genannten Kloster irgendwelche Eigentumsrechte durch Erbrecht, Vogtei oder Machtgebrauch zu beanspruchen, die die Freiheit dieses Ortes einschränken, oder auch dessen Besitzungen wegzunehmen, Abgaben einzubehalten, zu mindern oder durch ungebührende Angriffe zu gefährden; hingegen möge alles gänzlich bewahrt werden, was für das Auskommen zugestanden worden und in jeder Weise nützlich ist, aufgrund der unbeschadeten Autorität des apostolischen Stuhles und der kanonischen Gerechtigkeit der Bischöfe in den vorgenannten Kirchen der Diözesen. Weiter gestehen wir euch das freie Recht zu, euch einen Vogt zu bestimmen, wobei es ohne Zweifel erlaubt ist, ihn zu entfernen, wenn er dem Kloster schädlich ist, und durch einen anderen, geeigneten zu ersetzen. Zur Anerkennung aber dieser von der heiligen römischen Kirche empfangenen Freiheit zahlt ihr uns und unseren Nachfolgern in jedem Jahr einen Byzantiner. Wenn daher in Zukunft eine kirchliche und weltliche Person, um diese Urkunde unserer Festsetzung wissend, es wagt, gegen diese leichtfertig anzugehen, so wird sie zwei- oder dreimal ermahnt, wenn sie nicht eine angemessene Buße leistet, wird auf die Ehre der Macht und ihre Würde verzichten, erkennt sich angeklagt vor dem göttlichen Gericht aufgrund vollzogener Ungerechtigkeit und entfremdet sich vom heiligsten Blut und Körper Gottes und unseres Herrn Erlösers Jesus Christus, und sie unterwerfe sich im letzten Urteil der göttlichen Strafe. Mit allen, die aber dem Ort seine Rechte erhalten, sei der Friede unseres Herrn Jesus Christus, auf dass sie auch hier den Ertrag guter Tat gewinnen und beim im Anspruch genommenen Richter den Lohn des ewigen Friedens finden. Amen. Amen. Amen. (R.)

Ich, Alexander, Bischof der katholischen Kirche, habe unterschrieben. (M.)

+ Ich, Johannes, Kardinalpriester der Heiligen Johannes und Paulus der Titelkirche des Pamachius, habe unterschrieben.

+ Ich, Johannes, Kardinalpriester der Titelkirche des heiligen Markus, habe unterschrieben.

+ Ich, Petrus, Kardinalpriester der Titelkirche der heiligen Susanna, habe unterschrieben.

+ Ich, Iacinthus, Kardinaldiakon der heiligen Maria in Cosmidyn, habe unterschrieben.

+ Ich, Ardicio, Kardinaldiakon des heiligen Theodor habe unterschrieben.

+ Ich, Gratian, Kardinaldiakon der Heiligen Cosmas und Damian, habe unterschrieben.

+ Ich, Johannes, Kardinaldiakon des heiligen Angelus, habe unterschrieben.

Gegeben im Lateran durch die Hand Alberts, des Kardinalpriesters und Kanzlers der heiligen römischen Kirche, an den 7. Kalenden des April [26.3.], Indiktion 12, im Jahr der Fleischwerdung des Herrn 1178 [1179], im 20. Jahr aber des Pontifikats des Herrn Papst Alexander III. (B.) [Buhlmann]

Regesten

Bearbeiter: Michael Buhlmann