www.michael-
buhlmann.de

Manegold von Berg

Regesten und Quellen

Manegold von Berg

Abt von St. Georgen, Abt von Kremsmünster, Abt von Tegernsee, Bischof von Passau

Regesten

Quellen

[1180] März 4, Riegel

In einer Erklärung Herzog Bertholds IV. von Zähringen (1152-1186) werden die Güter des zähringischen Ministerialen Werner von Roggenbach in Aasen, Dauchingen, Roggenbach und Villingen der Zisterze Tennenbach zugesprochen, während das Kloster St. Georgen [unter Abt Manegold] mit herzoglichem Besitz in Klengen abgefunden wird.

Lateinische Originalurkunde als Empfängerausfertigung; StAVS 2.1 M 1 = RR 1; FUB V 108; Buhlmann, Manegold von Berg: Regesten, S.42; Heyck XII; Parlow 472f, 488.

Im Namen der heiligen und ungeteilten Dreieinigkeit. B[erthold], durch die Gnade Gottes Herzog und Rektor von Burgund, auf ewig. Wegen des Gedächtnisses der Taten - damit sie nicht in Vergessenheit geraten - haben wir befohlen, das vorliegende Schriftstück zu verfassen, in dem wir es für notwendig erachten, sowohl allen Gegenwärtigen als auch den Zukünftigen mitzuteilen, dass, als ich und mein Sohn B[erthold] von der Hand unseres Dienstmanns Werner und dessen Söhnen das Gut Roggenbach und das Gut in Villingen und das Gut in Aasen und in Dauchingen mit allem ihrem Zubehör empfingen, wir in rechtmäßiger Übergabe und mit freiem Willen [die Güter] dem Abt Ch[ristian] von Salem und dem Abt M. [?] von Tennenbach und deren Brüdern, die Gott und der seligen Jungfrau an diesem Ort Tennenbach dienen, geschenkt und diese Schenkung durch die Autorität des vorliegenden Schriftstücks mit dem Eindruck unseres Siegels bekräftigt haben. Jene Schenkung nämlich, die vor einigen Jahren der Kirche des heiligen Georg vertraglich durch uns ohne Zustimmung der Söhne des W[erner] zugesichert worden war, ist durch uns wiederum, als vernünftige Einwände [dagegen] vorgebracht wurden, auf Bitten dieser Abtei durch die Autorität unserer Vogtei rückgängig gemacht durch Tausch mit einem anderen Allod im Ort Klengen, das der Abtei des heiligen Georg vor sehr vielen Adligen und unseren Dienstleuten vernünftig genug zugewiesen wurde. Und seinen Besitz empfing der besagte W[erner] von uns, und er besaß ihn einige Jahre lang mit ganzem Frieden ohne die Beunruhigung durch irgendeine Klage. Wenn dieses Vermächtnis [der Güterschenkung] nur durch den Willen oder den Tod des Schenkers wert ist, gemäß den göttlichen und menschlichen Gesetzen bekräftigt zu werden, entbehrt jedes andere Zeugnis über die Güter des W[erner] - außer dem vorliegenden Schriftstück - ohne jeden Zweifel der Festigkeit. Wir kennen nämlich kein anderes Privileg, das von uns in dieser Sache gegeben oder verfasst wurde, wir verlangen, dass kein anderes [Privileg] von irgendeinem den Vorzug erhält, solange wir die Vogtei innehaben. Geschehen ist aber diese Schenkung in der Burg Riegel im Jahr der Fleischwerdung des Herrn 1179 [1180], während der Kaiser und Augustus F[riedrich] regierte, an den 4. Nonen des März [4.3.], Konkurrente 2, Indiktion 13. Die Zeugen, die bei dieser Schenkung dabei waren, sind diese: Egilolf von Urslingen, Heinrich von Larga, Konrad von Wartenberg, Werner von Roggenbach mit seinen Söhnen, Gottfried, Liutfrid, die Brü-der Gottfried [und] Werner von Marhtil, Heinrich von Dietingen, Nibelung von Köndringen und Otto, Liutfrid von Herbolzheim, Walter, Konrad von Vörstetten, Eberhard von Ahidorf, Konrad Osunc von Bergheim, die Brüder Heinrich [und] Konrad von Zähringen, Rudolf, Helfrich, Liutold, Hermann von Riegel. [Nachtrag?:] Damit [dies] aber aufmerksamer wahrgenommen wird, ist zu wissen, dass durch unseren Beschluss lange davor den Brüdern von Tennenbach dasselbe Gut von W[erner] geschenkt worden ist, das dem Abt vom heiligen Georg übergeben wurde. [Buhlmann]

Regesten

Bearbeiter: Michael Buhlmann