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Manegold von Berg

Regesten und Quellen

Manegold von Berg

Abt von St. Georgen, Abt von Kremsmünster, Abt von Tegernsee, Bischof von Passau

Regesten

Quellen

[vor 1185 Februar 28]

In einem Bericht an Papst Lucius III. legen die päpstlichen Schiedsrichter, Abt Konrad von Lützel (1181-1185) und der Straßburger Küster Eberhard, den bisherigen Verlauf des Tennenbacher Güterstreits zwischen dem Kloster St. Georgen und der Zisterze Tennenbach dar. Der Streit eskalierte danach u.a. durch die Einschaltung des Konstanzer Bischofs Hermann II. (1183-1189) und des Sohnes Herzog Bertholds IV., des späteren Herzogs Berthold V. (1186-1218), so weit, dass Manegold und seine Mönche zwischenzeitlich exkommuniziert wurden.

Lateinische Originalurkunde, nicht besiegelt; StAVS 2.1 M 1a = RR 3; FUB V 113; RBS 620ff; REC 1076ff; GP II,1, S.196f, Nr.*3, *4, 5; Buhlmann, Manegold von Berg: Regesten, S.43; Buhlmann, Tennenbacher Güterstreit, S.17-20. ? Die Datierung des Berichtes folgt aus dem Ausstellungsdatum der Urkunde Papst Lucius? III. zu Gunsten des Klosters Tennenbach.

Dem ehrwürdigsten Vater und Herrn Lucius, dem durch die Gnade Gottes höchsten Priester, Bruder K[onrad], besagter Abt von Bellevaux [bzw. Lützel], und der Küster E[berhard] der Straßburger Kirche jegliche Ehrerbietung und Ehrfurcht. Im Fall des Tennenbacher Abtes gegen den Abt des heiligen Georg über einen gewissen Besitz sind soweit Fortschritte gemacht worden, dass wir, um Kürze und besonders Wahrheit bemüht, der Weisheit eurer Heiligkeit [das Folgende] anzeigen: Dieselben Äbte sind selbst an eure Kurie herangetreten und haben durch Verteidiger in eurem Beisein vor längerer Zeit [die Streitigkeiten] gegeneinander vorgebracht. Endlich habt ihr entschieden, dass genug geltend gemacht wurde, und übertrugt den zwei Kardinälen, Herrn Petrus von Bona und Herrn Arditio, die bei den Anhörungen zugegen waren, den Fall, um ihn durch Eintracht und Urteil zu beenden. Und sowohl ihr als auch die Herren Kardinäle mahnten mit väterlicher Güte, und ihr schlugt vor, dass sie [die Äbte] unter sich eine Einigung erzielen oder Schiedsrichter wählen sollen, deren Urteil sie annähmen und auf jede Weise als gültig ansehen. Und dies ist so geschehen. Sie [die Äbte] wählten nämlich uns zwei, die dabei waren, zu Schiedsrichtern und schworen feierlich den geforderten und anerkannten Eid in unsere Hand, dass sie das, was wir in diesem Fall festsetzen werden, befolgen und als gültig ansehen; und sie sollten, nachdem die Gutachter gewählt wurden, [diese] nicht [nochmals] wählen und freilich sollten sie den Gutachtern euren Brief zustellen, falls wir etwa nicht vorher mitteilten, dass diese [Äbte] den Fall nicht beenden können oder wollen, und wir den Gutachtern ausrichten, dass sie durch uns [von dem Fall] entbunden sind. Wer aber anderes versucht, möge wissen, dass er Meineid begeht und ganz und gar den Fall verliert und dass er nach dem Recht des Feindes an den Besitz geraten ist. Nachdem zuverlässig eine solche Vereinbarung geschlossen wurde, kehrten wir zum Eigentlichen zurück und teilten beiden [Äbten] den Tag mit, an dem wir dies untersuchen, indem wir dem einen, nämlich dem [Abt] von Tennenbach, dies mündlich, dem anderen aber, dem Abt von St. Georgen, dies schriftlich mitteilten. Aber inzwischen war der Tennenbacher [Abt] zu seinem Kloster zurückgekehrt, nachdem er es einrichtete, den Einladungsbrief zum Abt von St. Georgen zu schicken, damit dieser an dem Tag und am von uns bezeichneten Ort erscheine. Er [der Tennenbacher Abt] fand bei sich die von den Gutachtern, dem Konstanzer Bischof und dem Abt von St. Gallen, zugesandten Einladungsunterlagen vor, in denen stand, an welchem Tag und Ort er vor den Gutachtern seinem Gegner, dem Abt von St. Georgen, über die besagten Besitzungen Rede und Antwort stehen muss. Derselbe Abt des heiligen Georg gelangte freilich - ohne mit uns zu beratschlagen - zu den besagten Gutachtern und veranlasste, nachdem er den Brief eurer Majestät vorgelegt hatte, dass der Tennenbacher [Abt] wegen der Verletzung von Eid und Vereinbarung vorgeladen wurde. Der Tennenbacher war entsetzt, und wir waren entsetzt wegen der berichteten Übertretung von Vereinbarung und Eid. Weil der Tag, den die Gutachter festgesetzt hatten, vor dem Tag lag, den wir als Schiedsrichter festgelegt hatten, wiesen wir durch denselben Tennenbacher [Abt] deshalb die Gutachter an, dass sie nicht auf irgendeine Weise hinsichtlich jener Sache vorgehen dürften oder könnten, sondern dass sie mit uns als gewählten Schiedsrichtern übereinkommen sollten in Bezug auf die Vereinbarung der Gegner und dem oben genannten Eid und dass sie nicht die Sache auf andere über-tragen, außer wenn wir zuvor zustimmen, uns davon zu lösen. Endlich setzten wir mit ihnen den Tag fest, auf dem der Rechtsstreit von uns beendet werden sollte. Aber der Bischof [von Konstanz] zwang den Tennenbacher durch die Anordnungen, die diesem befohlen wurden, den Fall vor ihm und dem Gegner zu behandeln. Dieser merkte an und sagte, dass er weder den Fall eröffnen könne noch müsse, wenn er nicht zuvor durch die Schiedsrichter von der eidlichen Vereinbarung gelöst werde; der Bischof bestand auf den Verhandlungsbeginn und sagte, dass er ihm eine Strafe auferlegen werde, wenn er nicht gehorche, der Abt aber wusste und sah, dass er benachteiligt würde, wenn er die eidliche Vereinbarung verletze, und wandte sich an den apostoli-schen Stuhl. Aber es nützte ihm nichts, da ihm nun auch nach diesem Einspruch eine Strafe vom Bischof auferlegt wurde. Nachdem dies so betrieben worden war, erschien der Tennenbacher am von uns festgelegten Tag, der Abt von St. Georgen aber kam nicht, aber bat, indem er einen Mönch schickte, dass wir bis zum siebten Tag warten sollten, und so ist es geschehen. Deshalb sagte am siebten Tag, als beide anwesend waren und wir in Anwesenheit des Dekans und der Kanoniker der Straßburger Kirche und vieler anderer mehr aufgehört hatten zu verhandeln, der Tennenbacher [Abt], dass die Besitzung von alters her seine sei und nun auch in sein festeres Recht überführt werde und dass sie ihm auf solche Weise bestätigt werden solle und dass er nicht wolle, darüber weiter mit seinem Gegner zu verhandeln, derart dass er diesen gemäß der eidlichen Vereinbarung, die gemeinschaftlich und einträchtig beschlossen wurde und die dieser gebrochen hatte, ganz und gar vom Recht und von der Verfügung über den Besitz ausschließen wolle. Die, die aber anwesend waren wegen des Friedens und der Liebe, fragten sowohl ihn als auch dessen Gegner, ob sie dem, was wir beschließen würden, folgen und das als gültig ansehen würden. Zudem waren wir solange nicht zufrieden, bis beide darin in gleicher Weise zustimmten und ihren Eid wiederum in unsere Hand fest gegeben hatten, dass sie das, was wir beschließen würden, ohne irgendeinen Zweifel und unerschütterlich befolgen und halten. Wir sagten deshalb wegen des Friedens und der Liebe, dass der Abt des heiligen Georg fünfzig Mark Silber dem Tennenbacher [Abt] bis zu einem Termin, den wir ihm festlegten, zahle und den Besitz, über den verhandelt wurde, erhält, weil dennoch jener vom Recht und von der Ordnung her zum Tennenbacher gehört. Wenn er aber das schon erwähnte Silber, wie wir sagten, nicht bezahlt, möge er dem Tennenbacher zugestehen, dass er, der den [Besitz] bis jetzt besessen hatte, ihn ruhig und friedlich auf ewig besitze. Als er dies hörte, versprach er, dass er das Geld bezahlen werde, aber er zahlte nicht. Wir aber machten die Vereinbarung durch seinen Eid unauflöslich und gaben ihm wiederum und setzten fest den Tag, an dem er das Geld zahlen sollte. Aber weil er wiederum versäumte, dies zu tun, und nachdem der festgesetzte Termin verstrichen war, erkannten wir auf Rat des Bischofs und des Dekans und der Straßburger Kanoniker und nicht zuletzt vieler anderer Männer dem Tennenbacher [Abt] die Besitzung zu und versicherten dies auf jede Weise. Eure Väterlichkeit endlich versicherte ihm [dem Tennenbacher Abt] nichtsdestoweniger durch euer Schreiben später diesen [Besitz] zusammen mit dem Zeugnis unseres Briefes und gab uns und dem Straßburger Bischof und Dekan den Brief der Versicherung mit den Aus-führungsbestimmungen, damit, wenn jener Besitz von dem Abt oder den Mönchen des heiligen Georg beunruhigt werde, wir [solche Übergriffe] erschweren und mit eurer Autorität [die Unruhestifter] mit der Fessel der Exkommunikation einschnüren, wozu wir später gezwungen waren. Als nämlich der Tennenbacher [Abt] dem Konstanzer Bischof das Schriftstück der apostolischen Bestätigung vorlegte und übermittelte, klagte der Abt des heiligen Georg, der gekommen war, bei diesem Bischof über den Tennenbacher. Als er [nämlich vorher] von diesem [Bischof] gerufen worden war und zu ihm reisen wollte, wurden die Tennenbacher Brüder vom Abt des heiligen Georg durch den Sohn des [Zähringer-] Herzogs von dem Besitz vertrieben, nachdem wir diesen Abt von St. Georgen einen Tag zuvor gemäß dem Wortlaut eures Briefes ermahnt hatten, nicht die Tennenbacher zu beunruhigen. Wir sahen nach all dem Geschehenen, dass er die Reise in seiner Verachtung und Bosheit fortsetzten würde, und haben sowohl diesen Abt als auch dessen Mönche, wie wir vorweggenommen haben, exkommuniziert und mit eurer Autorität befohlen, den Umgang mit den so Exkommunizierten zu meiden. Bis hierher und auf diese Weise verlief der Streit zwischen beiden Äbten. Es möge nun an der heiligen Erhabenheit eurer Väterlichkeit liegen, die üblen Übertreter ihres Eides und eures Befehls härter und strenger anzuge-hen, die Treuen aber vor der ungerechten Bedrückung jener durch die Hand eures apostolischen Schutzes mannhaft zu erretten. (SP Abt Konrad von Lützel. D.) (SP Bischof Heinrich von Straßburg.) (SP Küster Eberhard von Straßburg. D.) [Buhlmann]

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Bearbeiter: Michael Buhlmann