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Manegold von Berg

Regesten und Quellen

Manegold von Berg

Abt von St. Georgen, Abt von Kremsmünster, Abt von Tegernsee, Bischof von Passau

Regesten

Quellen

[1185] Februar 28, Verona

Papst Lucius III. entscheidet auf Grund des Berichts der Schiedsrichter Konrad von Lützel und Eberhard von Straßburg und unter Verweis auf das Verhalten des St. Georgener Abtes [Manegold] im Tennenbacher Güterstreit zu Gunsten des Klosters Tennenbach.

Lateinische Originalurkunde; StAVS 2.1 M 2 = RR 4; FUB V 113, Anm.3; GP II,1, S.197, Nr.6; Buhlmann, Manegold von Berg: Regesten, S.43; Buhlmann, Tennenbacher Güterstreit, S.20f.

Lucius, Bischof, Diener der Diener Gottes, den geliebten Söhnen, dem Abt und dem Konvent von Tennenbach, Heil und apostolischen Segen. Aus dem uns zugesandten Brief unserer geliebten Söhne, des Abtes [Konrad] von Lützel und des Küsters E[berhard] der Straßburger Kirche, haben wir erfahren, dass, weil der Streitfall, der um das Roggenbacher Gut und dessen gesamtes Zubehör zwischen euch und unserem geliebten Sohn, dem Abt von St. Georgen, und dessen Mönchen entstand, dem Urteil und der Bestimmung dieser [Schiedsrichter] treuhänderisch von beiden Parteien überlassen wurde, diese [Schiedsrichter] daraufhin die Streitgründe hörten und erwogen und durch den Rat vieler Personen wie durch das mitgeteilte Urteil des Dekans zwischen euch Frieden festsetzten, wobei jene, weil der besagte Abt [von St. Georgen] sein Wort nicht hielt, eine Entscheidung in der Streitigkeit trafen und sie das vorgenannte Gut mit allem seinem Zubehör, wie es euch Werner [von Roggenbach] seligen Angedenkens zu Recht und legitim übertragen hat, mit unserer Autorität und durch den Rat vieler, nachdem man den Sachverhalt untersucht hatte, [so] versicherten. Ebenso wollen wir, dass das von diesen Beschlossene, wiewohl es [dem päpstlichen Entscheid] voranging, gültig sei, und gestehen das schon erwähnte Gut, wie es von diesen beim Urteil euch zuerkannt wurde und das von euch rechtmäßig und friedlich besessen wird, euch und eurem Kloster durch apostolische Autorität zu und bekräftigen [dies] durch den Schutz des vorliegenden Schriftstücks. Wir setzen fest, dass es überhaupt keinem Menschen zustehe, diese Urkunde unserer Versicherung zu verletzen oder durch Unbesonnenheit dagegen zu verstoßen. Wer dies wagt zu versuchen, dem werde aber durch Zeichen bekannt, dass er sich den Zorn des allmächtigen Gottes und seiner seligen Apostel Petrus und Paulus zuziehen wird. Gegeben zu Verona an den 2. Kalenden des März [28.2.]. (B.) [Buhlmann]

Regesten

Bearbeiter: Michael Buhlmann