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Manegold von Berg

Regesten und Quellen

Manegold von Berg

Abt von St. Georgen, Abt von Kremsmünster, Abt von Tegernsee, Bischof von Passau

Regesten

Quellen

1193 Mai 18, Würzburg

[Abt Manegold von Tegernsee ist Empfänger des Diploms Kaiser Heinrichs VI., das den königlichen Schutz der Tegernseer Abtei bei Bestätigung von Besitz und Rechten, u.a. gegenüber den Vögten, zum Inhalt hat.]

Lateinische Kaiserurkunde, Fälschung des 13. Jahrhunderts; MB 6, S.195-201, Nr.31; HB III, S.181-189; RI HVI 296; EBERL, Regesten Berg Nr.30. - Die Fälschung wurde inseriert in eine Urkunde Kaiser Friedrichs II. (1212/15-1250) vom April 1230.

Im Namen der heiligen und ungeteilten Dreieinigkeit. Heinrich VI., begünstigt durch göttliche Gnade Kaiser der Römer und allseits Mehrer des Reiches. Indem wir die gute und fromme Gewohnheit der alten Könige und Kaiser nachahmen, schulden wir es ehrwürdigen Personen und würdigen Orten, ihnen den Schutz und die Unterstützung unserer Majestät zu geben, damit auch die Höhe unseres Reiches von daher heller leuchtet und die göttliche Gnade stärker uns die Fürsprache des Heils und der Hilfe vermittelt. Wir jedenfalls haben aus dem Bericht ausgezeichneter Männer heraus und aus den Privilegien unserer Vorgänger deutlich erfahren, dass die zwei Grafen Otkar und Albert, abstammend von einem königlichen Geschlecht, in einem Gau Bayerns, der Sondergau heißt, ein Kloster mit Namen Tegernsee mit großen und aufwändigen Vermögen lobenswert gegründet, es durch Reichtümer und den großen Ruhm der erhabenen großen Könige Pippin, Karl, Ludwig und Karlmann in Zuneigung und Verfügung als fürstliche und königliche Abtei eingerichtet und dort die Körper der drei Märtyrer Quirin, Chrysogonus und Kastor ehrwürdig versammelt haben. Und weil diese Kirche von der Zeit der ersten Gründung an über viele Tage in der mönchischen Lebensweise am meisten vorangeschritten war, wurde sie vom bayerischen Herzog Arnulf, der das Reich schwächte und mit dem König Heinrich I. überquer lag, der Einkünfte beraubt, und fast alles, was ihr zugesprochen und gegeben worden war, als Lehen eingezogen zum Nutzen der Laien, die ihm in dieser Zwietracht dienten. Nachdem diese Übel drohten und die Güter durch Abgaben sich verminderten, nahm auch der Gottesdienst ab und die Leute, die dort versammelt waren, um Gott zu dienen, verschwanden, und Laien fingen an, in der Klausur und den Gebäuden der Mönche mit ihren Frauen zu wohnen; ihre Schweine und Hunde verschmutzten die geheiligten Orte. Und als die vielen frevelhaften Sachen zunahmen, brannten das Kloster und alle seine Gebäude mit den Büchern und dem kirchlichen Schmuck durch ein himmlisches Feuer der Rache ab. Im Verlauf der Zeit versuchte der Kaiser Otto II. durch Vermittlung seines Neffen, des Herzogs Otto von Bayern und Schwaben, und anderer hochgestellter Männer in kaiserlicher Barmherzigkeit, das niedergegangene Kloster aufzurichten, und stellte ihm einen gewissen [Mann] mit Namen Hartwig als Abt voran. Er stellte auch diesen mit dem jenem anvertrauten Ort unter den Schutz seiner Verteidigung und gestand ihm und allen ihm in diesem Kloster folgenden Äbten durch seine Autorität den königlichen und kaiserlichen Schutz zu. Damit der besagte Abt selbst und dessen Nachfolger unter königlichem und kaiserlichem Schutz im Übrigen die Führung dieser Kirche besitzen, bewilligte er nichtsdestoweniger dies: Er setzte fest, dass alles Zubehör des besagten Klosters oder das, was in Zukunft durch die Freigebigkeit der Könige und Kaiser, durch die Großzügigkeit der Bischöfe und durch die Zuweisung der Gläubigen erlangt werden kann, sowohl an Ausgesuchtem als auch an Abgeteiltem, an Weiden und Bergwiesen, Wäldern, Gewässern und Gewässerläufen, Jagden, Fischereien, Mühlen, Wegen und Pfaden, mit dem Zehnt der ganzen Abtei und der jetzigen und zukünftigen Rodung der Wälder auf ewig und ohne jeden Widerspruch von Leuten unter der Herrschaft des Abtes dieses Ortes verbleibt. Darüber hinaus gestattete er durch den Befehl seiner Majestät auch den jetzigen und zukünftigen Mönchen, den Abt frei zu wählen. Wo auch immer Schiffe dieser [Mönche] hingelangen oder Lastwagen oder Saumtiere, seien sie frei von der Eintreibung des Zolls. Wir folgen daher auf Anraten der göttlichen Gnade hin den Spuren der besagten Kaiser und nicht zuletzt unseres besagten Vaters, des Kaisers Friedrich seligen Angedenkens, und bestätigen alles, was jene festsetzten, durch dieselbe kaiserliche Autorität. Wir zählen einzeln auch die Kirchen und die Hauptkirchen, die auf klösterlichem Grund errichtet wurden, auf: die Zelle des seligen Martin, die Dietramszell heißt und die wir als vom besagten Kloster gegründet und ausgestattet anerkannt haben; die Kirchen Gmund, Egerden, Walcherigen, Reichersbeuern, Warngau, Walde, Holzkirchen, Piesenkam, Sachsenkam, Piburch, Hadelichingen, Harde, Isenpach, Kemnaten, München, Chnounowe, Phrumpach, Vatersteten, Walchstat, Iechingen, Unholzing, Celle, Streneperc; und die Hauptkirchen in Achleiten, in Funefingen, bei St. Leonhard mit dazugehörigen Gütern und Grundstücken und dem Volk. Wir versichern auch diesem Kloster durch unsere Autorität die Güter in Leuben, in der Wachau, in Crebespach, im südlichen München, in Warngau, in Otolvingen, in Hechingen, in Biburch, in Isenpach, in Funefingen, in Unholzing, in Hattenpach. Außerdem gestehen wir diesem Ort zu und bekräftigen das, was hervorgebracht wird von der Erde oder was sich erstreckt unter die Erde, seien es Adern aus Salz oder Eisen oder Silber oder irgendeinem anderen Metall. Und weil die Erträge davon dem Reich zukommen, sind sie durch Herzog Arnulf entfremdet worden, und wir bestätigen, dass weder durch uns noch durch irgendeinen unserer nachfolgenden Könige und Kaiser irgendein Dienst von diesem Kloster erbracht werden soll, damit die, die dort zusammengekommen sind, um dem allmächtigen Gott zu dienen, in übermäßigem Eifer Gott dienen können. Daher sei der Gesamtheit der Gläubigen bekannt gemacht, dass wir den schon genannten Ort so unter unseren Schutz und den aller unserer nachfolgenden Könige und Kaiser gestellt haben, damit die Abtei auf ewig eine königliche sei, versehen mit ganzer Freiheit, frei von jeglicher Unterdrückung, so dass kein Bischof oder Erzbischof oder Herzog oder Markgraf oder Graf oder irgendeine Person überhaupt es wage, sie [die Abtei] zu belästigen oder in ihrem Rechtsstand einzuschränken. Wenn der Herzog von Bayern, berührt durch die Liebe Gottes oder versöhnt durch den Gehorsam des Abtes und der Brüder, gewisse Einkünfte von seit alters her entfremdeten Erträgen dem Kloster wiederherstellen will, so stimmen wir durch unsere Erlaubnis und Zuneigung dem zu und bekräftigen, dass der Herzog, der jenem im Herzogtum folgt, und irgendeiner von dessen Nachfolgern dies, was durch uns zugestanden wurde, in keiner Weise verletzen darf. Wir haben auch vernommen, dass der Schmuck und die Ehrerbietung dieses Klosters wegen der Rücksichtslosigkeit der Vögte und der schlechten Gewohnheit sehr gelitten hat, und hörten, dass die alte Schönheit, die durch die Sorgfalt unserer Vorgänger anmutig geschmückt worden war, in diesem Haus fast zerstört ist. Wir aber bringen durch die Anordnungen der alten Könige und Kaiser die Ehre herbei und bewilligen durch die gerechten Bitten unseres geliebten Verwandten Manegold, des Abtes dieses Klosters, einen leichten Zugang: Was auch immer in diesem Haus an mangelhafter Gewohnheit oder an ungerechter Besteuerung aus der Gewalt der Vögte heraus oder an Nachlässigkeit der übrigen Leute geschieht, haben wir durch Urteil und Rechtsspruch der Fürsten mit Zustimmung des Herzogs Berthold von Meranien, der nun gegenwärtig Vogt ist, völlig zurückgewiesen. Insbesondere haben wir im Übrigen verboten, dass Brotrationen und andere Dinge, die dem Vogt zu Epiphanias [6.1.] zustanden, gefordert und angeboten werden. Wir haben auch festgesetzt, dass der Abt ohne jede Einmischung des Vogtes Sorge für die Verwalter, Amtsträger, Meier und Hufenbauern an den entsprechenden Orten trägt und die Träger für den Weintransport einsetzt, wie er will. Die Amtsträger des Abtes, die Köche, die Bäcker und die Übrigen, die innerhalb der Immunität des Klosters dem Abt und den Brüdern zu dienen gewohnt sind, darf man, wenn sie sich streiten, nicht vor den Vogt zwingen, um dort Rechenschaft abzulegen, wenn sie sich durch Wunden verletzen und durch rechtmäßige Klagen vorgeladen werden, erlegt der Vogt ihnen Besserung und Strafe auf, unbeschadet der Klage und Ehre des Abtes. Keinen Schultheißen und keinen Fronboten darf er im Übrigen einsetzen; für diese Ämter trifft der Abt mit geeigneten Männern, die er will, Vorsorge. Bei diesen aber, die der Abt als Verwalter und Wirtschafter einsetzt, bestimmt der Vogt nichts gegen den Willen des Abtes. Weiter sind wir mit unserer Autorität im Übrigen eingeschritten gegen die Besteuerung des Getreides und anderer Dinge, die der Vogt üblicherweise in jedem Jahr von den Geistlichen dieses Klosters, von den Meiern und Hufenbauern erhielt. Wir haben weiter befohlen, dass im Übrigen kein Vogt es wagt, den Dienstleuten dieses Klosters Gewalt oder Unrecht anzutun; wenn er dies wagt zu tun, möge der, der verletzt wurde, sich an unsere Majestät wenden. Wenn irgendeiner der Dienstleute eine Ehe außerhalb seines Kloster eingehen will, so geht der ganze Besitz mit dem Lehen, das ihm von dieser Kirche übertragen worden ist, frei und ohne Widerspruch an das Kloster ohne das Übel der Entfremdung durch zuvorkommende List. Auch gibt es dort keinen Vogt nach Erbrecht; hingegen wählen Abt und Konvent der Brüder in gemeinsamen Beschluss frei einen gerechten und geeigneten Verteidiger [des Klosters], der, nachdem er einen Eid geleistet hat, die Rechte und Besitzungen der Kirche zu schützen, den Bann vom König oder Kaiser erhält. Wenn er danach den Eid verletzt oder Rechte des Klosters schädigt und sowohl die Mönche selbst als auch deren Leute und Besitzungen durch Einquartierungen und unrechtmäßige Gerichtstermine und Besteuerungen verheert, hat der Abt, unterstützt durch die königliche Autorität, die volle Gewalt, an die Stelle des alten einen besseren und nützlicheren Vogt zu setzen. Über die rechtmäßigen und jährlichen Gerichtstermine der Vögte haben wir so durch Fürstenspruch entschieden, wie sie von Kaiser Heinrich IV. festgesetzt wurden. Wir haben den Beschluss vorliegen: Zum Gericht eines jeden Vogtes kommen alle, auf die sich [das Gericht] bezieht, ein Mal im Jahr, wenn der Befehl [dazu] ergeht, an bestimmten Orten zusammen, und dort fordert er [der Vogt] für seinen Dienst nicht mehr als zwei Scheffel Weizen, zwei Schweine, drei Krüge Wein und Met, zehn Krüge Bier, fünf Scheffel Hafer sowie als Futter für die Pferde dreißig [Scheffel]. Damit aber dies, was zum Gebrauch der Brüder verwendet wird, weniger beeinträchtigt wird, sind diese Abgaben zum Nutzen der Vögte nachfolgend niedergeschrieben worden, näm-lich: als Ausgleich für das Urteilen im Gericht, dass endlich, wenn die Brüder Schaden an ihren Dingen erleiden, zuerst diesen das ihre wiederhergestellt wird und der dritte Teil der Strafe an die Vögte geht sowie zwei Drittel an den Abt und die Brüder. Die Wergelder gehören dem Abt und den Brüdern, und der Hörige komme für den Hörigen auf. Wenn außerdem die Vorsteher der Kirche durch irgendeine zwingende Notwendigkeit nicht vermögen, einen Schaden für sich und ihre Dinge auszugleichen, rufen sie die Vögte an einem entsprechenden Ort herbei, wo sie die Ursachen der Be-schwerden sorgfältig erörtern, und nichts verlangen sie [die Vögte] von diesen [Vorstehern] oder deren Pächtern, aber sie empfangen mit Liebe das, was von diesen zugestanden wird. Fürwahr haben wir den Brüdern dieses Klosters, den gegenwärtigen und den zukünftigen, zugestanden in Nachahmung unseres geliebtesten Vaters, des Kaisers Friedrich, und unserer anderen Vorgänger, der Könige und Kaiser, die freie Möglichkeit, einen Abt zu wählen. Der Gewählte empfängt die Investitur vom König oder Kaiser durch das Zepter; nichts endlich gibt er gemäß dem Recht dem [königlichen] Hof, weil die Güter und Erträge der ersten Gründung durch den bayerischen Herzog Arnulf, wie zuvor gesagt, zur Bereicherung des Königtums zerstreut worden sind. Ohne seine [des Abtes] Zustimmung und Erlaubnis darf niemand an den Heerzügen der Kaiser teilnehmen. Darüber hinaus haben wir entschieden, dass alle Güter, die zu dem Kloster gehören oder die in zukünftigen Zeiten in gerechter und vernünftiger Weise [an das Kloster] gelangen, unbeschadet und ungeschmälert diesem [Kloster] in ewigem Recht verbleiben. Und damit kein Mensch in frevelhafter Tat es wage, alle diese [Güter bzw. Rechte] anzugreifen, zu besetzen oder zu mindern oder auf irgendeine Weise zu entfremden, haben wir alles unter den Schutz unserer Majestät gestellt und durch das Privileg des vorliegenden Schriftstücks befestigt. Wenn aber irgendjemand versucht, gegen diese Urkunde unserer Autorität grundlos anzugehen, so zahlt er unserer Staatskasse einhundert Pfund reinsten Goldes und übergibt dem oben genannten Kloster ebenso viel. Damit aber diese Urkunde unserer Macht in zukünftigen Zeiten fest und unverrückbar bleibt, haben wir [dies] durch das Zeugnis des vorliegenden Schriftstücks und unseres Siegels bekräftigt. Die Zeugen dieser Sache sind: Bischof Heinrich von Würzburg, Bischof Otto von Freising, Abt Konrad von Saalfeld, Abt Herold vom heiligen Burchard in Würzburg, Herzog Berthold von Meranien, Graf Albert von Bogen, Graf Friedrich von Abenberg, Graf Ulrich von Berg, Graf Berthold von Berg, Burggraf Berthold von Henneberg, Graf Gottfried von Vehingen, Walcun von Stein, Berthold von Uffeldorf, Robert Dourne, Kuno von Urne, Marschall Siegfried von Hagenau, Marschall Eberhard von Anebos und viele andere mehr. Zeichen des Herrn Heinrich VI., des unbesiegtesten Kaisers der Römer. Geschehen ist dies im Jahr der Fleischwer-dung des Herrn 1193, Indiktion 11, während der ruhmreichste Kaiser der Römer, der Herr Heinrich VI., regierte, im dreiundzwanzigsten Jahr seines Königtums, im dritten aber des Kaisertums. Gegeben zu Würzburg an den 15. Kalenden des Juni [18.5.]. [Buhlmann]

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Bearbeiter: Michael Buhlmann