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Manegold von Berg

Regesten und Quellen

Manegold von Berg

Abt von St. Georgen, Abt von Kremsmünster, Abt von Tegernsee, Bischof von Passau

Regesten

Quellen

1209

Bischof Manegold führt mit Zustimmung des Domkapitels, der Ministerialen und der Bürger zur Errichtung einer neuen Passauer Stadtmauer zwischen Inn und Donau einen Zoll auf Waren, Schiffen und Gespannen ein.

Besiegelte Originalurkunde; BayHStAM HU Passau 51; MB 28,I, S.282, Nr.53; RB II, S.38; RBP II 1261.

Im Namen der heiligen und ungeteilten Dreieinigkeit. Manegold, durch die Gnade Gottes Passauer Bischof, auf ewig. Was als echt und als durch irgendeine Festigkeit ausgezeichnet erkannt wird, benötigt, durch die Unterstützung der Worte, durch die Wohltat eines würdigen Schreibens befestigt zu werden. Daher sei der Liebe aller, sowohl der Gegenwärtigen als auch der Zukünftigen, bekannt gemacht, dass weil unsere Stadt Passau vom [Orts-] Teil des neuen Marktes her wegen des Fehlens eines Walls und auch wegen des Mangels an einer Mauer weniger sicher ist, wir daher gegen den Spott der Feinde entschieden haben, nachdem wir mit unseren Domkanonikern, Dienstleuten und Bürgern berieten, dass ein Zoll einzurichten ist, dessen Erträge von nun an zur Befestigung der Stadt sowohl mit Graben als auch mit Mauer vorsorglich aufzuwenden sind. Wir haben festgesetzt, dass für jeden Verkauf, der von den Landbewohnern getätigt wird, von einem Talent 4 Pfennige erhoben werden, von einer Fuhre Wein 4 Pfennige, von einem Talent Salz 2 Pfennige, von dreißig größeren Schüsseln Salz 1 Pfennig. Wenn ein Fremder ankommt zur Zeit des Wochenmarktes von dem, was er kauft und verkauft, von einem Talent einen Pfennig, von einem vorbeifahrenden Schiff 12 Pfennige, von einem Kahn einen Pfennig, von einer Wagenladung soviel Pfennige wie Pferde, von einem Nachen mit Getreide einen Obulus, von [Waren im Wert von] weniger als 30 [Pfennigen] nichts, von einer Wagenladung, die gezogen wird von zwei Ochsen, einen Pfennig. Wir haben auch festgesetzt, dass dieser Zoll dauerhaft ist und fest bestehen bleibt, auf dass er nicht nach dem Bau von Mauer und Graben endet und unter diesen Bedingungen fest und unverrückbar bleibt. Und damit nicht nach der Verwendung für das besagte Werk von Mauer und Graben es uns, wenn wir noch leben, oder irgendeinem unserer Nachfolger zukäme, diesen Zoll irgendwie zu ändern oder zu manchem oder Ungebräuchlichem zu verwenden, verbieten wir [dies] durch das Privileg des vorliegenden Schriftstücks. Darüber hinaus haben zwecks einem größeren Schutz beeidet, was sie mit gutem Gewissen sich bemühen zu fördern, auf dass nach begonnenem Werk dieser Zoll auf ewig erhoben wird, die Zeugen: 8 Kanoniker: Dekan Heinrich, Propst Hartwid von Aquileja, Archidiakon Chalhoh, Hauptpriester Konrad, Kanoniker Gottfried, Küster Ulrich, Kellner Heinrich, Schreiber Hartmann; und 8 Ministeriale: Heinrich von Waldeck, Hademar von Wesen, Heinrich von Aheim [Aham?], Konrad von Schleedorf, Liutold von Safferstetten, Heinrich von Marsbach, Heinrich und Werner von Winzberg; und 23 Bürger: Rudbert Schinwaz, Meinhalm, Chalhoh von Ekkehartesdorf [Eggendorf?], Albert Schrinprotel, Ulrich Tvongozingen, Ortwin von Stein, Friedrich, Sohn des Germund, Ulrich Salzweger, Zöllner Heinrich, Sieghard von Churstem, Dietrich Sartor, Herbord Sartor, Walther Isner [Isnarius], Ulrich Probstel[inus], Heinrich Waehe, Engelbert von Schreiatgazzen, Ekkehard von Heinrich von Furth, Burchard von Hengersberg, Tiemo Sartor, Konrad von Senge [Senging?]. Es ist auch durch die Voraussicht dieser [Zeugen] beschlossen worden, dass wir die Einsammler der Erträge [aus dem Zoll] veranlasst haben, das für jedes Haus Einzurichtende und zu Sammelnde den oben genannten Ausführern dieses Werkes [des Mauerbaus] gleichfalls anzuvertrauen. Außerdem ist beschlossen worden, das über das Zurückhalten des Zolls und über Verstöße, wenn sie diesbezüglich auftauchen, der Richter der Stadt [für Strafsachen] auf dem Land und die Zöllner [für Strafsachen] auf dem Wasser urteilen müssen. Diese Einrichtung [des Zolls] durch die Gesamtheit der Domkanoniker, der Dienstleute [und] der Bürger wird durch die Befestigung unseres Siegels bekräftigt. Geschehen ist dies im Jahr der Fleischwerdung des Herrn 1209, Indiktion 12, im 4. Jahr unseres Pontifikats, während der römische König Otto der Vierte, allzeit Augustus, herrschte. [Buhlmann]

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Bearbeiter: Michael Buhlmann