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Mittelalterliche
Urkunden

Privilegien für lothringische und holländische Kaufleute (1200 November 3)

Herzog Heinrich I. von Brabant (1186-1235) und Graf Dietrich VII. von Holland (1190-1203) beurkunden Vergünstigungen ihrer Kaufleute bei Zoll und Bürgschaft. Löwen, 1200 November 3.

Urkundenabschrift; Latein. - Edition: Hansisches Urkundenbuch, Bd.1, bearb. v. K. HÖHLBAUM, Halle 1876, HUB I 56. - Übersetzung: BUHLMANN.

Im Namen der heiligen und ungeteilten Dreieinigkeit. Alle, die das vorliegende Schriftstück anschauen, sowohl die Gegenwärtigen als auch die Zukünftigen von den Kaufleuten des Herzogs Heinrich von Lothringen und des Grafen Dietrich von Holland, mögen wissen, dass zwischen ihnen festgesetzt wurde und als unverletzlich zu beachten sei, dass die Kaufleute des Herzogs, die in das Gebiet des besagten Grafen kommen, mit demselben [alten] Zoll sowohl zu Wasser als auch an Land belegt werden, mit dem die Zölle am Beginn ihrer Festsetzung festgelegt waren. Die Kaufleute des Grafen aber, die sich in das Gebiet des Herzogs begeben, werden sowohl an Land als auch zu Wasser in allem auf die besagte Weise besteuert. Ebenso wurde dauerhaft zwischen ihnen [den Kaufleuten] festgesetzt, dass, wenn irgendjemand aus dem Gebiet des Grafen einem Mann aus dem Gebiet des Herzogs sein Geld geliehen hat, er dafür weder einen Bürgen empfangen kann noch muss, außer wenn dies sich in der Stadt oder im Ort, wo er wohnt, gehört; und wenn das Recht des Ortes ihm dies verweigert, kann er einen Bürgen in Empfang nehmen und nichts anderes außer bei Leuten des Ortes oder der Stadt, wo ihm Gerechtigkeit versagt wird. In allem auf ähnliche Weise wird verfahren, wenn Leute des Herzogs Leuten des Grafen ihr Geld geliehen haben. Gegeben und geschehen in Löwen [sowie] beglaubigt durch die Siegel sowohl des Herzogs als auch des Grafen im Jahr 1200 an den 3. Nonen des November [3.11.].

Bearbeiter: Michael Buhlmann

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