Quellen zur Geschichte des Klosters Werden a.d. Ruhr II

9. Jahrhundert, 1. Hälfte:

Weideberechtigungen des Klosters Werden an der Ruhr

Die Existenz des Werdener Klosters im Mittelalter ist ohne eine wirtschaftliche Grundlage nicht denkbar. Dies hatte schon Liudger bei seiner Entscheidung, an der unteren Ruhr ein Kloster zu gründen, berücksichtigt und Güter gekauft, getauscht und geschenkt bekommen. Grundbesitz war daher die Existenzgrundlage des Klosters, und darauf baute auch das Wirtschaftssystem der sog. mittelalterlichen Grundherrschaft auf. Unter Grundherrschaft wird dabei ein den Grundherrn versorgendes Wirtschaftssystem verstanden, das auf (Groß-) Grundbesitz aus eigenbewirtschaftetem Salland und an Bauern ausgegebenem Leiheland (Hufen, Mansen) basierte und auf u.a. daraus abgeleiteten Rechten über die dort lebenden Menschen. Diese Äbhängigen bildeten die sog. Hofgemeinschaft (Hausgenossenschaft; familia) des Grundherrn. Hier ist der Grundherr das Werdener Kloster, besteht der Großgrundbesitz aus einer Vielzahl von Gütern in der engeren und weiteren Werdener Umgebung, Westfalen, Friesland und Ostsachsen und sind die in Abhängigkeit Lebenden hörige, unfreie, halbfreie und freie Bauern, Knechte und Dienstleute. Zu einer umfangreichen Grundherrschaft gehörte aber auch die Registrierung von Gütern, Abgaben und Leistungen. Solche Register, die geistliche Grundherrschaften wie die des Klosters Werden schon früh schriftlich niedergeschrieben haben, werden Urbare, Heberegister u.ä. genannt. Für Werden setzen solche Aufzeichnungen im 9. Jahrhundert ein und zwar mit den Weideberechtigungen in "den Waldungen in Oefte".

Von den Waldungen [holtscara] in Oefte

Kurze Aufzeichnung von jenen Weideberechtigungen, die wir auf beiden Seiten der Ruhr im Heissi-Wald und im Wagneswald haben. Erstens hat Heinrich im Heissi-Wald [eine Berechtigung] für 60 Schweine gegeben. Willebald von Ratingen und dessen Enkelin haben [eine Weideberechtigung] für 60 Schweine verkauft. Alvric verkaufte uns sein Erbe in Laupendahl; dazu gehört [eine Weide] für 90 Schweine. Gerfrid hat an jenem Ort [eine Weide] für 30 Schweine. Alfnant übergab uns [eine] für 20 Schweine in Menden. Gerald verkaufte uns [eine Weideberechtigung] für fünfzehn Schweine in Oefte. Ewerwin übergab uns zum Heil seiner Seele [eine] für 20 Schweine am selben Ort. Evuco und Hildrad und die Miterben jener übergaben [eine] für 30 Schweine. Othilulf in Ratingen übertrug uns eine Weide für 10 Schweine. Zu jenem Land, das wir in Oefte von Meinhard erworben haben, der es in Gemeinschaft mit seiner Schwester Huntio hatte, gehört eine Weide für 30 Schweine im Wagneswald. Wir haben in Fischlaken [Weideberechtigungen für] eine Manse, die uns dort gehört, und [für] den dritten Teil von einer anderen Manse; und an jenem Ort hat Hrodard [eine Weideberechtigung] für 5 Schweine [uns] übertragen. Hludwin für 5 Schweine. Reginbert für 5 Schweine; und in Oefte haben wir von Meginhard [eine Weide] für 20 Schweine erworben. An jenem Ort gab uns Huntio [einen Weideplatz] für 5 Schweine. Thiathold und Thruthger übergaben Weideberechtigungen für 20 Schweine in Oefte. [Buhlmann]

Handschrift des frühen 10. Jahrhunderts im Chartularium Werdinense. - Kötzschke, Urbare Werden A, S.3f, Abschn. I.