Quellen zur  Geschichte des Klosters Werden a.d. Ruhr II

[875 November 10], 11. Jahrhundert, 2. Hälfte:

Angebliche Urkunde über die Werdener Zehntberechtigung

Die Urbarnotiz über die Werdener Pfarrei vom 10. November 875 ist dann Grundlage einer Urkundenfälschung (wahrscheinlich) aus der 2. Hälfte des 11. Jahrhunderts, worin angeblich Erzbischof Willibert von Köln (870-888) anlässlich der Fertigstellung und Weihe der Klosterkirche der Werdener Kirche Zehntbezirk, Pfarrei und Sendsprengel beiderseits der Ruhr zuweist.

<Privileg des Erzbischofs Willibert>

Im Namen der heiligen und ungeteilten Dreieinigkeit. Ich, Willibert, durch Gottes Gnade Erzbischof von Köln, allen Getreuen Heil, Dank und Segen. Ich habe im Jahr der Fleischwerdung des Herrn achthundertfünfundsiebzig mit dem Bischof Hildigrim geweiht die Kirche des heiligen Bekenners Liudger in Werden, die von diesem zuerst begonnen wurde, aber von seinen fünf Verwandten, den Bischöfen Hildigrim, Thiatgrim, Gerfrid, Altfrid und Hildigrim, seinem Bruder, zu Ehren des heiligen Erlösers, der heiligen Mutter Gottes Maria, der Apostel Peter und Paul, des ersten Märtyrers Stephan, des Diakons Laurentius und des Bekenners Martin fertiggestellt wurde. Und ich habe namentlich dieser Kirche diese Orte zugewiesen, die sowohl den Zehnt an den heiligen Liudger geben, als auch in diesem Pfarrbezirk und im Sendsprengel in dieser Kirche zusammenkommen müssen: Hamm, Heisingen, Vossnacken, Rottberg und was zwischen diesen Orten liegt. Den Zehntbezirk begrenzt auf der einen Seite die Ruhr, auf der anderen der Laupendahler Bach [Rinderbach oder Vogelsangsbach], Hülsbeck, Laubeck, Anger, [die] Neviges [und der] Deilbach, und so begrenzt [letzter]er im Osten [den Bezirk] bis an die Ruhr; aber im Gebiet nördlich der Ruhr [gehören dazu] der Ort Heisingen, Meckenstock, Bredeney und alles, was zwischen den Orten liegt. Und weil nichts zu jenem Ort [Werden] gehört außer dem Erbe des heiligen Liudger und seiner Verwandten sowie den Zuwendungen frommer Leute, haben wir verfügt, über diese Sache eine Urkunde auszustellen, sie durch unser Siegel gekennzeichnet und durch unseren Bann befestigt, damit, wenn jemand wagt, dies zu verändern, er gebannt werde. [Buhlmann]

Urkundenfälschung der 2. Hälfte des 11. Jahrhunserts; in Latein. - Crecelius, Traditiones Werdinenses I, S.36f, Nr.70.