Quellen zur  Geschichte des Klosters Werden a.d. Ruhr II

888 August 23, Bürstadt:

Immunität und Königsschutz für das Kloster Werden

Es ist zu unterscheiden zwischen einem echten und einem gefälschten Teil des nachstehenden Diploms. Aus der echten Vorlage stammen wahrscheinlich die folgenden Bestimmungen: König Arnulf (887/88-899) bestätigt dem Kloster Werden dessen Immunität, die freie Abtswahl und die Freiheit von Abgaben und Zöllen; darüber hinaus sollen die Zehnten von der Herrenhöfen (Salhöfen) dem Kloster gehören und die Äbte im allgemeinen vom Heerbann (Heeresdienst) befreit sein. Interpoliert (und gefälscht) ist hingegen insbesondere der Abschnitt über die Befreiung des Werdener Klosters hinsichtlich der Bewirtung von Bischöfen.

(C.) Im Namen der heiligen und unteilbaren Dreieinigkeit. Arnulf, durch göttliche Gnade begünstigt König. Wenn wir den Bitten der Diener Gottes, die sie zum Nutzen der ihnen anvertrauten Kirchen uns übermitteln, gnädig zustimmen, glauben wir, dass dies uns klar beim hervorzuholenden Lohn ewiger Schönheit nützlich ist. Daher wollen wir, dass allen Getreuen der heiligen Kirche Gottes, den gegenwärtigen wie auch den zukünftigen, bekannt sei, dass unser Getreuer Hembil, Abt des Klosters, das Werden genannt wird, zu unserer Hoheit gelangt ist [und berichtete], dass das ihm anvertraute Kloster der Mönche vom heiligen Bischof Liudger seligen Angedenkens auf seinem Erbgut errichtet und den Mönchen überlassen wurde und dass es bis jetzt durch den Schutz und die Verteidigung der ruhmvollsten Könige Ludwig, des Sohnes des Königs Karl des Großen, und seiner Nachfolger - zum ewigen Gedächtnis dieser und ihres ganzen ruhmreichsten Geschlechts - bewahrt wurde. Wegen dieser Sache rief er unsere Gnade an, damit wir dieses Kloster unter unseren Schutz aufnehmen und alle von unseren Vorgängern gegebenen Bewilligungen durch den Befehl unserer Autorität befestigen. Dessen vernünftiger und gerechter Bitte stimmen wir [daher] zu und entscheiden und befehlen [wie folgt]: Erstens, dass dieses Kloster mit all seinem Zubehör die Sicherheit vollster Immunität genießt und dass nicht durch öffentliche Eintreibungen oder durch irgendwelche, damit zusammenhängende Vorschriften Knechte, Liten oder Freie durch irgendeine richterliche Gewalt verpflichtet werden; wenn etwas zu untersuchen oder zu richten ist, geschieht dies vor deren Vogt; die Brüder des vorgenannten Klosters und deren Leute sind von aller Beitreibung des Wegegelds und vom Zoll frei. Dazu kommt das, was auch anderen Mönchsgemeinschaften erlaubt ist, [nämlich] dass wir, wo immer auch sie Herrenhöfe haben, [Interpolation:] <die in welchem Bistum oder Bezirk, in welcher Provinz oder Region auch immer im ganzen uns von Gott gegebenen Königreich gelegen sind,> die Zehnten, [Interpolation:] <die sonst die Bischöfe erheben,> für die Pforte des Klosters zugestehen, und sie sollen nicht [Interpolation:] <von jemandem> gezwungen werden, diese [Zehnten] ganz und gar anderswo abzugeben; [Interpolation:] <aber unter Zustimmung des Abtes dieses Klosters treten sie auf ewig dafür ein,> dass dort für unseren dauernden Lohn und den unseres ganzen Geschlechts vorbeikommende Fremde und Gäste bewirtet werden. Darüber hinaus haben wir auch der Gemeinschaft der Brüder das Recht zugestanden, unter sich einen Abt zu wählen; der Abt jenes Kloster darf nicht gezwungen werden, zum Heerlager oder gegen den Feind zu ziehen, es sei denn, er empfing - etwa durch königliche Freigebigkeit gefördert - irgend einmal die Fülle eines Lehens, um dies zu tun. [Interpolation:] <Auch wenn der Bischof jener Region dort eine Synode, eine Zusammenkunft oder eine Predigt an das Volk wünscht, wird jener vom Bistum bewirtet, wenn er nicht etwa am selben Tag noch andere Orte besuchen möchte; dann nimmt er die Segnung vom Abt nicht als geschuldeten Dienst, sondern als Gabe der Verbundenheit. Und weil nichts zu jenem Ort gehört als das Erbgut Liudgers und seiner Verwandten und die Schenkungen frommer Menschen, möge es dem Abt deshalb zustehen, jenes Kloster mit allen dazugehörenden Dingen frei und ganz zu besitzen,> damit es sie besser erfreut, für unser Wohl und das unserer Getreuen und für das Wohlergehen unserer ganzen Herrschaft die göttliche Gnade nie versiegend anzuflehen. Damit diese Bewilligung unserer Autorität eine festere Beständigkeit erhält, haben wir sie mit eigener Hand bekräftigt und befohlen, sie durch den Eindruck unseres Siegelrings zu kennzeichnen.

Zeichen des Herrn Arnulf (M.), des unüberwindlichsten Königs.

Ich, Notar Ernst, habe statt des Erzkaplans Thietmar dies geprüft und (SR.) (SI.)

Gegeben an den 10. Kalenden des September [23.8.] im Jahr der Fleischwerdung des Herrn 888, Indiktion 6, im 1. Jahr des Königtums König Arnulfs; geschehen am königlichen Hof Gernsheim; selig im Namen Gottes. Amen. [Buhlmann]

Angebliches, lateinisches Originaldiplom aus dem 11. Jahrhundert, das auf eine echte Vorlage zurückgeht. - Bendel, Urkunden, Nr.3; MGH DArn 36.