Quellen zur  Geschichte des Klosters Werden a.d. Ruhr II

898 Mai 11, Aachen:

Immunität und Königsschutz für das Kloster Werden

Der König des damaligen ostfränkisch-lothringischen Unterkönigtums, Arnulfs Sohn Zwentibold (895-900), bestätigt hier dem Kloster Werden Immunität und Königsschutz, soweit es sein Königreich betrifft. Weiter gewährt er dem Kloster Zollfreiheit auf allen Märkten, die am Rhein liegen, und bestätigt u.a. den von Karl dem Großen geschenkten Besitz Friemersheim. Erwähnt werden sollten noch die Zugehörigkeit Werdens zu Lothringen und das Eintreten des sächsisch-liudolfingischen Herzogs Otto des Erlauchten (866-912) für das Kloster. Otto, der Vater des ersten Königs Heinrich I. (919-936) aus der sächsisch-ottonischen Dynastie, hatte sich schon bei Ludwig dem Jüngeren (876-882) für Werden verwandt.

Im Namen der heiligen und ungeteilten Dreieinigkeit. Zwentibold, durch göttliche Barmherzigkeit König.

Die Umsicht aller unserer Getreuen, der gegenwärtigen und der zukünftigen, möge erfahren, dass die Brüder des Klosters des heiligen Liudger, das Werden genannt wird, unsere Herrschaft angesprochen haben, insofern wir sie und ihre Besitzungen, die in unserem Reich sind, unter unsere Verteidigung und unseren Schutz nehmen mögen und wir es für würdig halten, die Privilegien, die unsere Vorgänger zum Schutz jenem Kloster angetragen haben, durch die Autorität unserer Weisung zu bestätigen. Ihrem Ansinnen haben wir wegen der Liebe Gottes und auf Veranlassung des ehrwürdigen Trierer Bischofs Ratbod und unseres Getreuen Odo sehr gern zugestimmt und wünschen, dass sie die Güter, die sie wo auch immer in unserem Reich haben, unter unserem Schutz sicher besitzen. Sie mögen die Schenkung sowohl jenes Staatsbesitzes, der Friemersheim genannt wird, als auch aller anderen Besitzungen mit den Hörigen, Wäldern und Wiesen und mit ganzer Unversehrtheit gültig innehaben und unverändert fest. Ebenfalls haben wir ihnen zugestanden, dass sie auf allen Märkten, die am Rhein liegen, von den Zöllen frei sind und dass nichts gefordert wird, wo auch immer sie zu ihrem Vorteil es nötig haben, zu kaufen oder zu verkaufen. Ebenso haben wir bestimmt, dass kein öffentlicher Richter Gewalt über ihre Leute haben darf, dass aber ihr Vogt über sie Urteile fällen kann und [der Richter] bei einer öffentlichen Gerichtsversammlung keinen Urteilsspruch verkündet, bevor er sich nicht mit dem Vogt in Hinblick auf das zu verkündende Urteil beraten hat. Und damit diese Bestätigung unseres Beschlusses im Namen Gottes fester bewahrt wird, haben wir sie mit eigener Hand beglaubigt und befohlen, sie durch den Eindruck unseres Ringes zu besiegeln.

Zeichen des Herrn Zwentibold (M.), des ruhmvollsten Königs.

Ich, Notar Waltger, habe anstelle des Erzbischofs und höchsten Kanzlers Ratbod dies geprüft.

Gegeben an den 5. Iden des Mai [11.5.], im Jahr der Fleischwerdung des Herrn 898, Indiktion 1, auch im 4. Jahr des frömmsten Königs Zwentibold; geschehen im Palast zu Aachen; im Namen Gottes selig und amen. [Buhlmann]

Abschrift im Werdener Liber privilegiorum maior aus dem 12. Jahrhundert; in Latein. Die Abschrift beruht auf einer echten Vorlage und ist daher unverdächtig. - Bendel, Urkunden, Nr.4; MGH DZwent 19.