Quellen zur Geschichte des Klosters Werden a.d. Ruhr II

9. Jahrhundert, Ende - 10. Jahrhundert, Anfang:

Ältestes Urbar des Klosters Werden an der Ruhr

Mit dem Urbar A, dem ersten Werdener Heberegister, Grundbuch des Klosters für Franken, Westfalen und Friesland aus der Zeit der ersten Werdener (Wahl-) Äbte, liegt ein Konglomerat von Aufzeichnungen zu Gütern, Abgaben und Leistungen vor. Grob kann dieses Urbar in die "Unter"urbare A1 bis A3 unterteilt werden. Das Urbar A1 beginnt mit einem Verzeichnis von Salzzinspflichtigen aus der Gegend um Werl (§1). Es folgen Aufstellungen über Besitz, Besitzansprüche und Rechte des Klosters Werden in verschiedenen Gegenden der Niederlande und am Niederrhein (§2-3), dann die Aufzeichnungen über die Werdener Hebeämter in Westfalen (§4-7); ein Hebeamt (ministerium) übernahm dabei in lokaler Verwaltung die Einziehung von Abgaben und die Kontrolle der dem Kloster zukommenden Leistungen und Rechte. Die den Beschreibungen der Hebeämter folgenden Eintragungen betreffen Traditionen von Besitz und Menschen an das Kloster Werden (§8-11). Eine Urbarnotiz behandelt die Zehntberechtigung der Werdener Kirche (§12). Den Abschluss des Urbars A1 bilden die Traditionen in Westfalen und das Hebeamt Odgrims (§19-20). Das Verzeichnis von Gütern, Abgaben und Leistungen gewährt gute Einblicke in die Herkunft, Verwaltung und Bewirtschaftung des frühen Werdener Klosterbesitzes. Dabei muss es nach dem Erwerb von Königsschutz, Immunität und freier Abtswahl (877) zum wirtschaftlichen Aufschwung des Klosters gekommen sein, erkennbar u.a. an den Traditionen in Westfalen gegen Ende des 9. Jahrhunderts (§19), während doch im Urbar die Urkunde über die 855 erfolgte Schenkung Folkers (§2) noch davon berichtet, dass die Güter Werden wieder entzogen würden, falls die Unruhen dort anhielten Trotz des Aufschwungs ist Werden an der Wende vom 9. zum 10. Jahrhundert noch ein relativ armes Kloster gewesen Vorrangig wurde in Eigenbetrieb gewirtschaftet, wobei den Frondiensten der Hörigen (§3) eine große Bedeutung zukam. Weiter waren die Abgaben der abhängigen Bauern wichtig. Neben den Naturalabgaben (Getreide, Bier, Fleisch) kamen Abgaben in Geld vor, u.a. der Heerschilling und der Heermalter (§4) für eventuelle Heereszüge der deutschen Herrscher, die der Abt mit zu unterstützen hatte. Abgaben für die Beherberung des Abts mussten ebenfalls aufgebracht werden. Die Verwaltung der Abgaben und Dienste lag gerade bei entfernterem Besitz bei den Hebeämtern (§4, §20). Die Menschen, die die Güter bewirtschaftet haben, bildeten die familia des Klosters Werden. Die solcherart Abhängigen waren - wie das Urbar beweist - keine homogene soziale Gruppe. Neben den Knechten und Hörigen mit ihren Frondiensten und Abgaben gab es auch freie Bauern, die z.B. an das Kloster nicht den Heerbann zahlten, da sie diesem direkt unterlagen. Eine besondere Rolle spielten anscheinend schon früh die sog. Wachszinsigen (Zerozensuale; §9-10), also jene Leute, die als Freie oder ehemalige Hörige dem Kloster jährlich eine gewisse Menge an Wachs (für den kirchlichen Gottesdienst, zur Beleuchtung) schuldeten und damit eine persönliche, aber meist erbliche Bindung an den Grundherrn erlangt hatten. Hinzu konnten als weitere Verpflichtungen (aus der Sphäre der Hörigkeit) die Sterbfallgebühr (Besthaupt, -kleid; Kurmede) und die Heiratsabgabe (Buteil) treten.

[§1 Verzeichnis von Salzzinspflichtigen:] Herimod. Selogo übergab, und Thiadger. Alfgarda und Helmburga. Die Namen derer, die Salzzins geben: Wanrad und Waldrad 1 carradum [Maßangabe] Salz; Helidger 1; Osiko 1; Athalrad und Hiddo 1; Ludward und Thiatrad 1; Folcbraht 1; Brum 1; Landbraht und Egilo 1. In Oevinghausen [südlich Werl, an der Ruhr] Tidbald und Aldbraht 1; Abbo 1; Egillob 1 [...]

[§2 Besitz und Besitzansprüche des Werdener Klosters in der Betuwe, Hamaland und Friesland:] Im Namen des ewigen Gottes und unseres Retters Jesus Christus. Ich, Folker, das unsichere Ende dieses beklagenswerten Lebens und die [letzte] Stunde fürchtend, habe die mannigfaltigen und ungünstigen Ausgänge der gegenwärtigen Zeit erwogen und mich des verkündeten Heils erinnert, was da heißt: Willst du vollkommen sein, so gehe hin, verkaufe, was du hast, gib es den Armen und folge mir nach [Matthäus 19,21]. Ich verbrachte die ganze Freude meines Lebens, soviel die menschliche Zerbrechlichkeit dies erlaubt, für die Liebe des allmächtigen Gottes für Nichts und habe entschieden, ein mönchisches Leben im Kloster Werden in Erinnerung an den seligen Bekenner Christi Liudger zu führen. Deshalb bemühe ich mich, weil man solange in diesem Zeitalter leben muss, weg von den weltlichen Dingen für mich den Lohn der ewigen Glückseligkeit zu erlangen. Ich habe gewisse Dinge meines Eigentums, die mir durch Erbrecht im Gau Hamaland, in der Grafschaft Wigmanns, und nicht zuletzt in der Betuwe, in der Grafschaft Ansfrids, zukamen mit allen Gebäuden und vielen dazugehörigen Wäldern, mit Rechten an Gewässern und Fischereien, bearbeitetes und unbearbeitetes Land, mit Hörigen beiderlei Geschlechts, vor Zeugen und in Anwesenheit adliger Männer gemäß ripuarischem und salischem Recht und nicht zuletzt gemäß friesischem Gesetz auf ewig als Besitz übergeben von meinem Recht und meiner Gewalt in das Recht und das Eigentum des genannten Klosters, in dem ich auch das Laiengewand und den weltlichen Lebenswandel durch den barmherzigen Herrn aufgegeben habe, zur Belohnung meiner Seele und der meiner Eltern. Dadurch stehen alle oben erwähnten Dinge von diesem Tag an den dort Gott dienenden Brüdern zur Verfügung, und davon möge jenes vorgenannte Kloster erbaut und beleuchtet werden; und die Erinnerung an meine Vorfahren oder an mich möge in ihren heiligen Gebeten immer vorhanden sein. Wenn aber wegen der Schuld der Sünder das oben genannte Kloster vernachlässigt oder zerstört wird oder wenn die vorgenannten Dinge meines Eigentums ohne Beschluß der Brüder jemandem als Lehen übertragen werden oder wenn sie mögen wollen, daß die Erben des genannten Klosters unter sich wie durch Erbrecht diese aufteilen, [gilt Folgendes]: Wenn dies, ich betone es, während meines Lebens geschieht, so habe ich mit Zustimmung Gottes die Möglichkeit, allen dem oben erwähnten Kloster übergegebenen Besitz an ein anderes Kloster weiterzugeben; wenn aber dies nach meinem Tod geschieht, so mögen meine Verwandten und Erben diese Besitztümer und die Hörigen ohne jeden Widerspruch empfangen und jene gemäß vorstehender Bedingung an das Kloster Fulda des heiligen Bonifatius auf Dauer übertragen. Durch die vollzogene Übergabe ist der halbe Teil meines ganzen, unten erwähnten Erbes sofort in die Verfügung der Brüder dieses Klosters gelangt. Ich hoffe, daß ich, der eine spätere Schenkung [an das Kloster in Fulda] tätigen wird, den anderen Teil - das ist die Hälfte des ganzen Erbes - in der Zeit meines Lebens für mich behalten kann; und nach meinem Tod wage kein anderer meiner Nachkommenschaft ohne Zustimmung der Mönche des heiligen Bonifatius, [die Güter] sich anzueignen; aber hierdurch möge das ganze, unten aufgeführte Erbe in vorgenannter Verfügung und in Erinnerung an uns fest und unveränderlich bestehen bleiben. Dies sind die Namen der Orte des vorgenannten Erbes: Im Gau, der Veluwe heißt, im Ort, der Putte [bei Harderwijk] genannt wird, und in einem anderen Ort, der Hoseren heißt, 3 (drei) Salhufen [mansos dominicales]; unser Ufer mit Namen Uuiduco hat 1 (eine) Manse. 4 (vier) Mansen des Hroding, Uulfgrim, Berathwin, Anslech und Gondolef. Frithubald 1 (eine). Hardrad 1 (eine). Mathalwin und Ovo 1 (eine). Gerlef und Silef 1 (eine). Wilrad, Alarad und Evorold 2 (zwei). Frumar 1 (eine). Hrodlef und Benno 1 (eine) und jener Bifang [comprehensionem], der sich bis zum Ort, der Rentilo [Renselaar bei Putte?] erstreckt. [H]athulef und Lethrad 1 (eine) Manse und jene Bifänge, die sie im Wald haben, der Uunnilo [am Rand: Venloo] genannt wird. Uunnilef 1 (eine) Manse und Bifänge, die er im vorgenannten Wald hat. Odbald und Evergrim 1 (eine). Liafger eine halbe. Thitlef eine halbe. Thiodbold 1 (eine). Hildirad im Ort, der Nulden [bei Putte] heißt, 1 (eine). Ansbracht eine halbe im Wald, der Hornlo [Kolthoren?] heißt. In Urthunsula [Orden bei Apeldoorn?] Sithgot und Thiatger 1 (eine) Manse und eine halbe mit dem Bifang jener. Im Ort, der Drie [bei Putte] heißt, Geldolf eine halbe [Manse] mit dem Bifang, der zu diesem Wald gehört. Im Wald, der Putterbosch heißt, eine Waldberechtigung für 27 (siebenundzwanzig) [Schweine]. Im Ort Ermelo [bei Putte] in jenem Wald eine Waldberechtigung für 60 (sechzig). Im Ort Drie eine Weide für 35 (fünfunddreißig) Schweine. Im Wald, der Uunnilo genannt wird, das, was Herrad und Baldrich haben, und jene Bifänge, die ich in Uunnilo und in jenen Wäldern habe, die Hoog Buurlo [bei Apeldoorn], Dobbenlo [ebd.], Uuardlo [Gortelsche bosch bei Putte?], Orclo, Legurlo heißen; in Otterlo [bei Barneveld] und Langlo habe ich den sechsten Teil gegeben. In Ark [bei Nijkerk] das, was ich dort habe, sowohl an Wiesen, als auch an Bifängen. Im Gau, der Flethetti [westlich der Veluwe] heißt, im Ort Hrarai zwei Salhufen. Friedrich 1 (eine). Athalgot eine halbe. Alfgot 1 (eine) und jenen Bifang, den Frithubod besitzt. Im Ort Rhenen [am Rhein] 1 (eine) Manse. Meginbraht eine halbe. Asgrim eine halbe. Aio und Thiatgif 1 (eine) und eine halbe. Athaluin 1 (eine). Im Ort, der Remmerden [am Rhein] heißt, Boso zwei Teile einer Manse. Im Ort Tiel [am Rand: Stadt Tiel, einst villa] ähnlich Reginhelm. Ähnlich Athalbald. Ähnlich Landgrim. In Node [bei Rhenen], was ich dort habe. Im Wald Renswoude [bei Rhenen] eine Weide für 30 (dreißig) Schweine. Ebenso auf der Insel Betuwe drei Salhufen. Gerlec eine halbe. In Andelst [bei Nimwegen] Godolec 1 (eine) Manse. In Slijk-Ewijk [bei Nimwegen; am Rande: Ewich] [Lücke] einer Manse. In Elden [bei Arnheim] und Ressen [bei Nimwegen]: deren Marken [termini] sind gemeinschaftlich. Odrad und Weringer zwei. In Gezperden [bei Arnheim] Reginbald und Thiadmar 1 (eine) und eine halbe. In Linteruuic [am Rande: Linterwick] zwei und eine Insel oberhalb, die jenem Ort gegenüberliegt. Gemeinschaft mit meinen Erben. Oberhalb davon besitze ich aber ein Gut. - Ebenso ein Entwurf vom Erbe Folkers, das er in Friesland hat: Im Gau Kennemerland [in Nordholland]. Im Ort Obbendijk [in Heilo-en-Oesdom?] 30 (dreißig) Anteile. In Kinlesun Land für 5 (fünf) Tiere. In Odigmore Land für 5 (fünf) Tiere. In Nordmora Odlef eine halbe Manse. Tiadwold 1 (eine). Geldis eine halbe. Uulfnoth eine halbe. Hardbraht eine halbe. Everhard eine halbe. Adolf eine halbe. Ebenso im Gau Uuestrachi [nördlich der Zuidersee] im Ort Schettens [bei Bolsward] Land für dreißig (30) Tiere. In Koudum für 20 Tiere. In Aspanmora [Spannum?] für vier Tiere. In Moneburen [bei Hieslum?] Land für 48 (achtundvierzig) Tiere. In Keddingrip Radnath mit Land für 13 (dreizehn) Tiere. Wilrad ähnlich. Ivus mit Land für 10 (zehn) Tiere. Osnath für 20 (zwanzig) Tiere. In Hem [bei Westhem?] Land für 30 (dreißig) Tiere. In Hieslum Folkhard mit Land für 20 (zwanzig) Tiere. Eisolf für 30 (dreißig) Tiere. Marclef für 8 (acht) Tiere. Ebenso Folkhard für 20 (zwanzig) Tiere. Thiaddag ähnlich. Husilef ähnlich. In Sedlinge [am Rand: Hoemarcke] Land für 9 (neun) Tiere. In Dedgum [bei Hieslum] für 15 (fünfzehn) Tiere. Im Eemswoude [ebd.] Land für 70 (siebzig) Tiere. In Midningi [Midlum?] zwölf Teile des ganzen Ortes. Ebenso im Gau Humerki [bei Groningen]. Im Ort Andleda Land für 48 (achtundvierzig) Tiere. In Krassum Land für 32 (zweiunddreißig) Tiere. In Wierum [bei Groningen] Land für 75 (fünfundsiebzig) Tiere. In Eenum [bei Oldehove] für 32 (zweiunddreißig) Tiere. In Hrussingi für 4 (vier) Tiere. In Thrustlini für 12 (zwölf) Tiere. In Geuesuurdi für 6 (sechs) Tiere. In Buxingi für 24 (vierundzwanzig) Tiere. In Seltnon für 10 (zehn) Tiere. In Feerwert für 46 (sechsundvierzig) Tiere. Diese Schenkung wurde also vor vielen und geeigneten Zeugen durchgeführt. Im Gau, dessen Name Flethetti ist. Im Ort, der Leer [am Rand: Laer curia] heißt, am Tag der siebten Iden des November [7.11.]. Und im Gau, der Betuwe genannt wird, im Ort, der Leggilo [?] heißt, am Tag der 4. Iden des November [10.11.]. Im Jahr der Fleischwerdung unseres Herrn Jesus Christus 855, Indiktion 3, im 15. Jahr unseres regierenden Herrn Ludwig des Jüngeren, des Kaisers und Augustus. Ich, Unterdiakon Hildirich, wurde gebeten, die Urkunde dieser Schenkung zu schreiben und zu unterschreiben. Dies sind die Namen der Zeugen, die gesehen und gehört haben, dass diese Schenkung nach ripuarischen Recht durchgeführt wurde. Zeichen des Folker, der diese Schenkung vor der unten mit Namen benannten Zeugen mit eigener Hand abgeschlossen und bekräftigt hat. Die Namen der Zeugen vom östlichen Ufer des Flusses Rhein sind: Zeichen des Hildirich. Zeichen des Odo. Zeichen des Hrodger. Zeichen des Engilrad. Zeichen des Odaccar. Zeichen des Thiatric. Zeichen des Uulfhelm. Zeichen des Athalward. Zeichen des Walthraban. Zeichen des Thiadrad. Zeichen des Abbo. Zeichen des Egilbraht. Zeichen des Wiger. Zeichen des Sahsger.

[§3 Güter und Rechte in Friemersheim:] Zum Besitz, der bei Friemersheim ist, gehören diese Salhufen. Zum Herrenhof [Ad curtem dominicam] sein Salland [seliland]. Zu [Duisburg-] Rumeln Ähnliches. Zu Asterlagen [in Duisburg-Hochemmerich] sein Salland. Zu [Duisburg-] Essenberg eine Salhufe. 1. Zu [Moers-] Schwafheim eine. Excepto kyriclande sunt kyri. [Andere Hand:] Liudguth übergab an den heiligen Liudger eine halbe Manse und 2 Hörige im Gau Veluwe und im Ort, der Drie heißt. Zum Herrenhof in Friemersheim [gehören] 30 (dreißig) Mansen. Zu Rumeln 20 (zwanzig) Mansen. Zu Asterlagen 12 (zwölf) Mansen. Zu [Moers-] Asberg [Astburg] zehn (10) Mansen. In Atrop [bei Duisburg-Hochemmerich] 7 (sieben) Mansen. In Moers 5 (fünf) und eine halbe. In [Duisburg-] Oestrum 9 (neun) Mansen. In Essenberg 8 (acht). Neun Mansen in Bobbonberga [Krefeld-Hohenbudberg?] In [Duisburg-] Bergheim 9 (neun) Mansen. In [Duisburg-] Uettelsheim 1 (eine) Manse. In [Moers-] Vennikel 2 (zwei) Mansen. In [Krefeld-] Uerdingen 1 (eine) Manse. In Anheri 2 (zwei) Mansen. In Geldern 1 (eine) und eine halbe Manse. In Pelden [bei Krefeld-Hohenbudberg] 1 (eine) und eine halbe Manse. In Lendinghem eine halbe Manse. In Halen [Duisburg-Hoch- und Niederhalen] eine halbe Manse. In Bliersheim [bei Friemersheim] 1 (eine). Dies sind die Mansen, die zu Friemersheim gehören und die Kaiser Karl dem Bischof Hildigrim, Hildigrim aber dem Kloster des heiligen Liudger übertrug. Zins von den einzelnen Mansen. Zur Messe der heiligen Maria 1 (eine) Unze. Zwischen der Messe des heiligen Martin [11.11.] und der des heiligen Andreas [30.11.] 1 (einen) Silberling. An Mariä Lichtmess [2.2.] 1 (einen) Silberling. Zur Mitte des Monats Mai 1 (einen) Silberling, 3 (drei) Hühner und 10 (zehn) Eier.

Vom Frondienst [De seruicio]. Zwei Wochenwerke [ebdomadas] im Herbst. Zwei Wochenwerke vor dem Frühling. Zwei Wochenwerke im Juni. An den einzelnen Wochenwerken 5 (fünf) Tage. Im Herbst 1 (ein) Joch, was zwei Morgen sind, umbrechen, das ist aufbrechen [gibrakon]. Danach pflügen und die Saat vom Hof empfangen [und einsäen]. [Den Boden] ebnen, das ist eggen [giekkian]. Wenn jener [Acker] nicht umgebrochen, d.h. aufgebrochen [gibrakod], ist, dann schuldet er, ein Joch zu pflügen und zu ebnen, d.h. eggen, und ein anderes halbes [Joch] zu pflügen, aber nicht zu ebnen. Denselben Dienst des Umbrechens, Pflügens und Ebnens muss er im Frühling tun. Das Land muss er so versorgen, dass er dies von Gesträuch und schlechtem Grünzeug reinigt, und in allem so ernten, dass er die Frucht in den Speicher bringt. Weiter im Frühling einen erbetenen Morgen pflügen; und es wird geschuldet von einem Land ein Maß Bier, ein Brot und ein Stück Fleisch, wie es aufgetrieben werden kann. Vom erbetenen Morgen schuldet die Frau, fünf Garben zu binden und diese Haufen einzufahren oder aufzuschichten. Dann möge sie vier Garben für sich nehmen. Der Ehemann trägt aber zwei von den Garben in den herrschaftlichen Getreidespeicher, die Übrigen werden vom Hof besorgt. Ebenso schuldet der von der Hufe hinsichtlich des Klees, diesen bis zum Mittag zu mähen. Dann muss ein Brot, ein Stück Fleisch und ein Maß Bier gegeben werden. Denselben Klee in Haufen sammeln und in einem Wagen zum Speicher bringen. Weiter muss er zum Herrenhof dreißig Pfähle tragen, so oft es für die Errichtung eines Zauns nötig ist. Ältere Pfähle und Stöcke zu ihrem Gebrauch heranziehen. Auf dem Acker gehört es sich, den Jochzaun, der iucfac [Jochumfriedung] heißt, so instandzuhalten, daß Tiere oder Vieh nicht in die Saat eindringen. Wenn es eindringt, schuldet er [Ersatz]. Der Jochzaun muss auf einer Länge von fünf Jochpfosten unterhalten werden. Er nimmt sich des Zaunes, wenn er alt wird, an und macht neue [Pfosten]. In jedem Jahr gehört es sich, daß von einer Manse zwölf Scheffel Korn empfangen werden. Mit diesem Malz [gimeltian], seinem Holz und seinem Kessel brauen [gibreuuan]. Dann einen Krug Bier empfangen und ein Maß afterbier. In jedem Jahr muss er zwei Scheffel Weizen vom Hof empfangen, um zu mahlen und zu backen. Von den vierundzwanzig Broten bekommt er ein Brot, während er den Rest abliefert. Weiter muss er zwei Scheffel Getreide mahlen und sieben und empfängt nach der Ablieferung ein halbes [Scheffel]. Ebenso muss er zwei Scheffel Gerste mahlen als Futter für die Hunde. Von der Schweineweide fünf Scheffel Eicheln. In einzelnen Jahren müssen sie stattdessen die Schweine bewachen wie als Schweinehirt, so dass er schuldig ist, wenn von Sonnenauf- bis -untergang ein Schwein verschwindet. Von (Sonnen-) Untergang bis Aufgang ist er dies nicht schuldig. Er muss bei Aufgang den Platz zur Gänze überwachen. Dieser Platz hat das Maß eines Jochpfostens lang zu sein, das ist eine iukruoda ["Jochrute"], aber breit zwei Ellen. Er muss eine Garbe Flachs vom Acker zusammentragen, die er zur Gänze besorgt und den Grundstoff gut bereitet vorlegen. Es wird aber das geschuldet, was aranfimba [eine Gewebeart] genannt wird, das heißt: von sechs Hufen wird ein Bündel gegeben.

Zur Kirche (Hoch-) Emmerich gehört eine und eine halbe Manse außer dem Salland. Zum Herrenhof gehören diese Mansen. Vier Mansen in (Hoch-) Emmerich. In Uettelsheim fünf. In Bettenkamp [bei Moers] und Schwafheim sechs. In Bettenkamp sieben. In Ikinghem acht. In Huninghem neun. In Asterlagen und Duisburg zehn. Zins der einzelnen Mansen. Zur Messe der heiligen Maria eine Unze. Am Geburtstag des heiligen Martin acht Pfennige, und es ist ihnen ein Gastmahl zu geben. Im Monat Mai einen Silberling. Im Juni fünf Wagenladungen Holz. Drei Hühner und zehn Eier vor Ostern. Der ganze (Fron-) Dienst wie in Friemersheim.

[Andere Hand:] Hörige, die den Zins geben, außer Kindern und Alten. Ehefrauen schulden vier Pfennige. Unverheiratete [Frauen] sechs. Ein Mann schuldet acht. Bertha, die Tochter Karls des Großen, schenkte an den heiligen Liudger [das Folgende]: In Kempen alles, was sie hatte an Wäldern, Weiden und Gewässern und [das Recht], dass von Friemersheim einhundertundzwanzig Schweine mit zwei Ebern von den 2. Kalenden des Oktober [30.9.] bis zur Messe des heiligen Martin [11.11.] in den Wald hineingetrieben werden können. In Rumeln [Recht] für 60 (sechzig) Schweine und einen Eber. Vom Ort Friemersheim treibt jeder seine Schweine dahin.

Ausgenommen sind die anderen Mansen, die als Almosen geschenkt sind. In [Duisburg-] Kasslerfeld eine halbe Manse. Der Zins [ist] 12 (zwölf) Scheffel Malz und einen Silberling an Pfennigen. In Uerdingen eine halbe Manse. Zins eine Unze. In Uettelsheim eine volle Manse. Zins drei Schillinge. In [Duisburg-] Homberg eine volle und eine halbe Manse. Zins eine Unze und eine halbe und als Dienst drei Wochenwerke und fünf Pf. für das Pflügen. In Brette als Zins 30 Scheffel Gerste. In Elverich [bei Rheinberg] als Zins 50 Scheffel Gerste und [Lücke] Pf. [Andere Hand:] Im Wald Hasloth [nördlich Moers?] gehört der halbe Teil zum heiligen Liudger. Suafger hat Weiden für sechzig Schweine. Liafger ähnlich. Engilsund ähnlich. Landfrid für sechzig. Burguui für neunzig. Bennuka für sechzig. Frethubold für fünfzig. Inga und Erlabald gleichermaßen für fünfzig. Hildisuind für sechzig. Bernsuind für sechzig. Nichts von anderen Wäldern haben Inga und Erlabald unter eigener Verfügung außer zwei Baumstämmen nach einem Jahr. In Stokuth [Stockrahmsfeld bei Kapellen?] Engilbraht für dreißig [Schweine]. Baldric für 30. Frethubold für sechzig. In [Moers-] Vinn Hrodbraht de Hripu für sechzig. In [Neukirchen-] Vluyn ist der halbe Teil von Bischof Hildigrim an den heiligen Liudger übergeben worden außer dem, was von anderen an Almosen geschenkt wurde. Wenn jemand es wagt, [diese Schenkung] zu brechen, verfällt er dem Zorn des allmächtigen Gottes und des heiligen Liudger. Graf Adalold in Asterlagen. Graf Albuuin in [Hoch-} Emmerich und in Schwafheim. In Bettenkamp. In [Moers-] Utfort. Gerbraht im oberen [Hoch-] Emmerich. Azo ähnlich im oberen Emmerich. Heribold ähnlich im oberen und im niederen Emmerich und in Schwafheim. Berold in Schwafheim und in Oestrum. Priester Berahthraban in Schwafheim. Hildisuind in Schwafheim. Vulfrid in Schwafheim und in Asterlagen. Bieua für die Erinnerung an ihre Söhne. Hegilo und Sarulo in Asterlagen und in Schwafheim. Bertha, die Frau des Suafger übergab das Erbe, das sie hatte in Schafheim, Bettenkamp, Littard [bei Neukirchen-Vluyn], in Vinn und in Rapilarohesi [bei Moers-Repelen] sowie eine Weide für sechzig Schweine mit sechs Ebern. Hadumar und dessen Schwester Suanaburg übergaben für Aldbert eine Hufe in Ikinghem und eine Holzgewalt [holt-giuueldithi] in Vluyn und Rapilarohesi. Liudburg in Hattorpa [Hatropshof bei Moers?] eine Salhufe und eine Holzmark [holtmarka] in Vluyn. Vogt Engilger eine halbe Hufe in Schwafheim. Scaftric zwei Hufen im oberen Emmerich und eine Holzmark in Vluyn. Adalbraht, Sohn des Hrodzilo, eine Weide für 25 (fünfundzwanzig) Schweine. In Hasloth und in anderen nemora, das sind Forste [forsti], und in Vluyn, insoweit ihre anderen Miterben [die Schweine] hineinschicken.

[§4 Amt Hrodwerks in Lüdinghausen:] Es beginnt das Hebeamt [ministerium] in Lüdinghausen. In Geldrike zehn Scheffel Gerste und zehn [Scheffel] Hafer. In Natrup [bei Havixbeck] Ludwig vierundzwanzig Scheffel Gerste und ein Maß einer beliebigen Getreideart; acht Pfennige für den Heerschilling [heriscilling] und den Heermalter [herimaldre], für die Beherbergung zwölf Scheffel Malz oder 14 Scheffel Gerste [sowie] ein Schwein im Wert von acht Pfennigen. In Tillbeck [bei Havixbeck] Albred ein Kornschilling mit acht Pfennigen; für den Heerschilling acht Pfennige mit dem Heermalter; für die Beherbergung elf Scheffel Gerste oder 10 Malz; auch ein Lamm für acht Pfennige oder eine Schüssel Honig. In Bösensell [bei Havixbeck] Thiatleb sechszehn Scheffel Gerste mit acht Pfennigen; für den Heerschilling acht Pfennige mit dem Heermalter; die Beherbergung elf Scheffel und acht Pfennige. In Bredenbeck [bei Senden] Folcke ein Maß in Korn und ein anderes einer beliebigen Getreideart; zwölf Pfennige für den Heerschilling mit dem Heermalter; für die Beherbergung zwölf Scheffel Malz und ein Schwein, das sein Maß wert ist. Weiter in Bösensell zwei Maß in Korn; acht Pfennige für den Heerschilling; für die Beherbergung zwölf Scheffel Malz und ein Schwein, das ein Maß wert ist. [Summenbildung:] 100 Scheffel Gerste und zwei Maß Korn, drei Scheffel einer beliebigen Getreideart; für die Beherbergung 56 Scheffel Malz und fünf Schweine.

In [Schulte-] Forkenbeck [bei Lüdinghausen]. Liuddag 34 (vierunddreißig) Scheffel Gerste und 30 (dreißig) Scheffel Hafer; Heerbann acht Pf.; für die Beherbergung sechs Scheffel Malz und vier Pf. Der freie Mann Hruodbraht fünfzehn Scheffel Gerste; für die Beherbergung zehn Scheffel Malz und sechs Pf. Albger acht Scheffel Gerste und acht Pf. Heerbann. Gaddo einen Kornschilling, für den Heerbann sechs Pf.; für die Beherbergung zehn Scheffel Gerste und acht Pf.; Reginher vierundzwanzig Scheffel Gerste; ein Schwein zu acht Pf. Daggrim genauso. Egilwerk zwölf Scheffel Gerste, 36 Malter Hafer; Heerbann acht Pf.; für die Beherbergung sieben Scheffel Malz; ein Schwein oder sechs Pf. Odbraht zwölf Scheffel Gerste; Heerbann acht Pf., für die Beherbergung zwölf Scheffel Nalz; ein Schwein für acht Pf. Liabhard acht Pf. und für die Beherbergung zwölf Scheffel Malz und ein Scahf für sechs Pf. [hier wie an anderen Stellen des Urbars: r(eq). für requirendum, d.h.: es ist einzutreiben]. Der freie Mann Athalward 34 Malter Gerste. Helmger 23 Scheffel Gerste, Heerbann acht Pf.; für die Beherbergung [Lücke] dreizehn Scheffel Gerste und ein Lamm für sechs Pf. [Summenbildung:] 198 Scheffel Gerste, 102 [Scheffel] Hafer. [...] Es endet das Hebeamt Hrodwerks. [...]

[§9 Tradition von zwei Hörigen und einer Wachszinsigen:] Landfrid übergab an den heiligen Liudger zwei Hörige, einen Mann und eine Frau, [nämlich] Irminger, Sohn des Athalold, in der Stadt Riekel beim Fluß Maas und Radgard, Tochter des Liudhelm, in Gesseren jenseits von Kempen; diese zahlen in jedem Jahr einen Scheffel am Freitag nach den Rogationes [die drei Tage vor Himmelfahrt]. Hildegard übergab an den heiligen Liudger eine Frau mit Namen Hidda, die jährlich zur Messe des heiligen Johannes des Täufers [24.6.] 2 Pfennige in Wachs zahlt.

[§10 Übergabe zweier Freier in die Wachszinsigkeit:] Zur Zeit des Königs Karl des Jüngeren kam[en] von Bergen oder Gent ein gewisser freier Mann mit Namen Erenfrid und dessen Frau Adalwi und übergaben sich an den heiligen Liudger, wobei sie jährlich zu Pfingsten einen Zins von zwei Pfennigen in Wachs zu zahlen haben und nach ihnen ihre Kinder, solange ihre Nachkommenschaft besteht; [es gilt,] daß sie im übrigen frei bleiben. Getan wurde dies aber unter Andulf, dem ersten Abt dieses Klosters. [...]

[§15 Leistungen einer Salhufe bei Werden:] Eine Salhufe mit zweimaligem Pflügen in einem Jahr, im anderen mit zweimaligem Pflügen und Malzzubereitung [malterot]. Bernwin von einer vollen Manse ein Sch., 8 Scheffel Gersten-malz; er pflügt 2 Morgen, er mäht an zwei Tagen; er bringt 10 Garben zum Speicher. Redger 6 Pf. als Kopfzins, 6 Scheffel Malz; er pflügt 2 Morgen, er mäht 2 Tage; halber Dienst. Thrudmar den vollen Dienst; 8 Scheffel Malz und ein Sch. und 1 Sch. Kopfzins; 3 Morgen pflügen; 3 Tage mähen; 2 Pfennige Flachs und Weizen. Ingibraht 6 Pf., 6 Scheffel Malz und 1 Sch. Kopfzins; halber Dienst. In Hasselbeck [bei Werden] Ricolf ein Sch. Kopfzins und 1 Sch. von der Manse; 8 Scheffel Malz; 3 Morgen pflügen; 2 Tage mähen; 10 Garben. Albwin ebendort 4 Scheffel Malz, 6 Pf., ein Sch. Kopfzins; halber Dienst. Die Freien. Reginbold 10 Scheffel Malz und 5 Pf. und den halben Dienst. Der Sohn des Waldric zinst im ganzen Ähnliches und den Dienst. Theginger 5 Scheffel Malz, und 5 Pf. und den halben Dienst. Radwin ein Pfund gut gereinigtes Flachs, dies ist ihekilod [am Rand: geheickilt flas]; die Tochter des Albrun ähnlich; Bennuka ähnlich; Uuilla ähnlich; Burgui ähnlich. Die Wachszinsigen liefern [Uuahstinsigon]: Athalwig, Stenher, Albker, Ashild, Egila, Winico, Bernger, Hathuca von deren Zins. Uuillica, die Tochter Hrod., Hidda, Immo und Ath. Weil sie mähen, wird ihnen einmal vom (Grund-) Herrn ein Tag gegeben [ein Tag Frondienst erlassen]. Weil sie pflügen, wird ihnen am letzten Tag [des Jahres] Essen und Trinken gegeben. Weil sie die Äcker düngen, wird ihnen Essen und Trinken gegeben. Blidulf, Meginho, Snelger. Unter Bischof Biso [von Paderborn] 2 Familien, Waldfrid und dessen Sohn in Brassel [bei Wülfrath]. Unter Amulung 1 ducenhuser [Familie in Dutzinchusen]. Unter Gerbald, dem Sohn Hrodhards 2 [Familien] Hunno und Tidlek. [...] [Buhlmann]

Handschrift des frühen 10. Jahrhunderts im Chartularium Werdinense. - Kötzschke, Urbare Werden A, S.4-45, Abschn. II.