Quellen zur  Geschichte des Klosters Werden a.d. Ruhr II

931 Februar 23, Werle:

Immunität und Königsschutz für das Kloster Werden

Zu den Werdener Fälschungen des 11. Jahrhunderts gehört neben der angeblichen Urkunde Karls des Großen auch das nachstehende Immunitätsprivileg König Heinrichs I. (919-936). Wahrscheinlich hat Heinrich dem Kloster dessen Immunität wirklich bestätigt, doch empfand man dies offenbar als unzureichend, so dass in der hier vorliegenden Fälschung Bestimmungen hinzukamen, die schon im Diplom König Arnulfs vom 23. August 888 anzutreffen sind.

Im Namen der heiligen und ungeteilten Dreieinigkeit. Heinrich, begünstigt durch göttliche Gnade König. Wenn wir den Bitten der Diener Gottes, die sie zum Nutzen der ihnen anvertrauten Kirchen uns übermitteln, gnädig zustimmen, glauben wir, dass dies uns klar beim hervorzuholenden Lohn ewiger Schönheit nützlich ist. Daher wollen wir, dass allen Getreuen der heiligen Kirche Gottes, den gegenwärtigen wie auch den zukünftigen, bekannt sei, dass unser Getreuer Witger, Abt des Klosters, das Werden genannt wird, zu unserer Hoheit gelangt ist [und berichtete], dass das ihm anvertraute Kloster der Mönche vom heiligen Bischof Liudger seligen Angedenkens auf seinem Erbgut errichtet und den Mönchen überlassen wurde und dass es bis jetzt durch den Schutz und die Verteidigung der ruhmvollsten Könige Ludwig, des Sohnes des Königs Karl des Großen, und seiner Nachfolger - zum ewigen Gedächtnis dieser und ihres ganzen ruhmreichsten Geschlechts - bewahrt wurde. Wegen dieser Sache rief er unsere Gnade an, damit wir dieses Kloster unter unseren Schutz aufnehmen und alle von unseren Vorgängern gegebenen Bewilligungen durch den Befehl unserer Autorität befestigen. Dessen vernünftiger und gerechter Bitte stimmen wir [daher] zu und entscheiden und befehlen [wie folgt]: Erstens, dass dieses Kloster mit all seinem Zubehör die Sicherheit vollster Immunität genießt und dass nicht durch öffentliche Eintreibungen oder durch irgendwelche, damit zusammenhängende Vorschriften Knechte, Liten oder Freie durch irgendeine richterliche Gewalt verpflichtet werden; wenn etwas zu untersuchen oder zu richten ist, geschieht dies vor deren Vogt; die Brüder des vorgenannten Klosters und deren Leute sind von aller Beitreibung des Wegegelds und vom Zoll frei. Außerdem das, was auch anderen Mönchsgemeinschaften erlaubt ist, [nämlich] dass wir, wo immer auch sie Herrenhöfe haben, die in welchem Bistum oder Bezirk, in welcher Provinz oder Region auch immer im ganzen uns von Gott gegebenen Königreich gelegen sind, die Zehnten, die sie sonst dem Bischof zahlen, für die Pforte des Klosters zugestehen, und sie sollen von niemanden gezwungen werden, diese [Zehnten] völlig anderswo abzugeben; aber unter Zustimmung des Abtes dieses Klosters treten sie auf ewig dafür ein, dass dort für unseren dauernden Lohn und den unseres ganzen Geschlechts vorbeikommende Fremde und Gäste bewirtet werden. Darüber hinaus haben wir auch der Gemeinschaft der Brüder das Recht zugestanden, unter sich einen Abt zu wählen; der Abt jenes Kloster darf nicht gezwungen werden, zum Heerlager oder gegen den Feind zu ziehen, es sei denn, er empfing - etwa durch königliche Freigebigkeit gefördert - irgend einmal die Fülle eines Lehens, um dies zu tun. Auch wenn der Bischof jener Region dort eine Synode, eine Zusammenkunft oder eine Predigt an das Volk wünscht, wird jener vom Bistum bewirtet, wenn er nicht etwa am selben Tag noch andere Orte besuchen möchte; dann nimmt er die Segnung vom Abt nicht als geschuldeten Dienst, sondern als Gabe der Verbundenheit. Und weil nichts zu jenem Ort gehört als das Erbgut Liudgers und seiner Verwandten und die Schenkungen frommer Menschen, möge es dem Abt deshalb zustehen, jenes Kloster mit allen dazugehörenden Dingen frei und ganz zu besitzen, damit es sie besser erfreut, für unser Wohl und das unserer Getreuen und für das Wohlergehen unserer ganzen Herrschaft die göttliche Gnade nie versiegend anzuflehen. Damit diese Bewilligung unserer Autorität im Namen Gottes eine festere Beständigkeit erhält, haben wir sie mit eigener Hand bekräftigt und befohlen, sie durch den Eindruck unseres Siegelrings zu kennzeichnen.

Zeichen des Herrn Heinrich (M.), des unüberwindlichsten Königs.

Ich, Notar Simon, habe statt des Erzkaplans Hildebert dies geprüft und (SR.) (SI.)

Gegeben an den 7. Kalenden des März [23.2.] im Jahr der Fleischwerdung des Herrn 931, Indiktion 4, im 13. Jahr des Königtums König Heinrichs; geschehen in der königlichen Stadt Werle; selig im Namen Gottes. Amen. [Buhlmann]

Verfälschende Nachzeichnung des 11. Jahrhunderts; in Latein. - Bendel, Urkunden, Nr.5; MGH DHI 20.