Quellen zur  Geschichte des Klosters Werden a.d. Ruhr II

936 Dezember 30, Dalhem:

Immunität und Königsschutz für das Kloster Werden

König Otto I. (der Große) (936-973) gewährt dem Kloster Werden Immunität und Königsschutz, Zollfreiheit und freie Abtswahl und bestimmt die Fronhofszehnten für das Kloster.

Im Namen der heiligen und ungeteilten Dreieinigkeit. Otto, begünstigt durch göttliche Gnade König. Wenn wir den Bitten der Diener Gottes gnädig zustimmen, glauben wir, dass dies uns klar beim hervorzuholenden Lohn ewiger Schönheit nützlich ist. Daher wollen wir, dass allen Getreuen der heiligen Kirche Gottes, den gegenwärtigen wie auch den zukünftigen, bekannt sei, dass unser Getreuer Wigger, Abt des Klosters, das Werden genannt wird, zu unserer Hoheit gelangt ist [und berichtete], dass das ihm anvertraute Kloster der Mönche vom heiligen Bischof Liudger seligen Angedenkens auf seinem Erbgut errichtet und den Mönchen überlassen wurde und dass es bis jetzt durch den Schutz und die Verteidigung der ruhmvollsten Könige Ludwig, des Sohnes des Königs Karl des Großen, und seiner Nachfolger - zum ewigen Gedächtnis dieser und ihres ganzen ruhmreichsten Geschlechts - bewahrt wurde. Wegen dieser Sache rief er unsere Gnade an, damit wir dieses Kloster unter unseren Schutz aufnehmen und alle von unseren Vorgängern gegebenen Bewilligungen durch den Befehl unserer Autorität befestigen. Dessen vernünftiger und gerechter Bitte stimmen wir [daher] zu und entscheiden und befehlen [wie folgt]: Erstens, dass dieses Kloster mit all seinem Zubehör die Sicherheit vollster Immunität genießt und dass nicht durch öffentliche Eintreibungen oder durch irgendwelche, damit zusammenhängende Vorschriften Knechte, Liten oder Freie durch irgendeine richterliche Gewalt verpflichtet werden; wenn etwas zu untersuchen oder zu richten ist, geschieht dies vor deren Vogt; die Brüder des vorgenannten Klosters und deren Leute sind von aller Beitreibung des Wegegelds und vom Zoll frei. Außerdem das, was auch anderen Mönchsgemeinschaften erlaubt ist, [nämlich] dass sie, wo auch immer sie Herrenhöfe haben, vom Besitz, der dort erworben ist, die Zehnten an die Pforte des Klosters geben und nicht gezwungen werden, diese [Zehnten] anderswo abzugeben, so dass dort für unseren dauernden Lohn und den unseres ganzen Geschlechts vorbeikommende Fremde und Gäste bewirtet werden. Darüber hinaus haben wir auch der Gemeinschaft der Brüder das Recht zugestanden, unter sich in regulärer Wahl einen Abt zu wählen, damit es sie besser erfreut, für unser Wohl und das unserer Getreuen und für das Wohlergehen unserer ganzen Herrschaft die göttliche Gnade nie versiegend anzuflehen. Damit diese Bewilligung unserer Autorität im Namen Gottes eine festere Beständigkeit erhält, haben wir sie mit eigener Hand bekräftigt und befohlen, sie durch den Eindruck unseres Siegelrings zu kennzeichnen.

Zeichen des Herrn Otto, des unüberwindlichsten Königs (M.).

Ich, Kanzler Poppo, habe statt Hildebert dies geprüft und.

Gegeben an den 3. Kalenden des Januar [30.12.], Indiktion 10, im Jahr der Fleischwerdung des Herrn 936, im 1. Jahr des Königtums König Ottos [I.]; geschehen in Dalhem; im Namen Gottes. Amen. [Buhlmann]

Abschrift im Werdener Liber privilegiorum maior aus dem 12. Jahrhundert; in Latein. Es fehlen die Textpassagen, die diese Abschrift als Fälschung verdächtig machen könnten (anders als beim Diplom Heinrichs I.), so dass von einer Kopie eines Originals ausgegangen werden kann. Die nachstehende Urkunde entspricht somit eher dem verloren gegangenem Originaldiplom Heinrichs I. als die uns mit dem Namen Heinrichs überlieferte Urkunde vom 23. Februar 931. - Bendel, Urkunden, Nr.6; MGH DOI 5.