Quellen zur Geschichte des Klosters Werden a.d. Ruhr II

985 August 8, Köln:

Immunität und Königsschutz für das Kloster Werden

Durch König Otto III. (983-1002) werden angeblich dem Werdener Abt Werinbert I. (983-1001) bestätigt: Immunität, Königsschutz, freie Abtswahl, Gerichtsbarkeit unter einem vom Abt einzusetzenden Vogt, Zollfreiheit, Befreiung vom Heerbann, Zehntrechte und die Befreiung von der Bewirtung des Bischofs.

Im Namen der heiligen und ungeteilten Dreieinigkeit. Otto, begünstigt durch göttliche Gnade König. Wenn wir den Bitten der Diener Gottes, die sie zum Nutzen der ihnen anvertrauten Kirchen uns übermitteln, gnädig zustimmen, glauben wir, dass dies uns klar beim hervorzuholenden Lohn ewiger Schönheit nützlich ist. Daher wollen wir, dass allen Getreuen der heiligen Kirche Gottes, den gegenwärtigen wie auch den zukünftigen, bekannt sei, dass unser Getreuer Witger [d.i. Werinbert], Abt des Klosters, das Werden genannt wird, zu unserer Hoheit gelangt ist [und berichtete], dass das ihm anvertraute Kloster der Mönche vom heiligen Bischof Liudger seligen Angedenkens auf seinem Erbgut errichtet und den Mönchen überlassen wurde und dass es bis jetzt durch den Schutz und die Verteidigung der ruhmvollsten Könige Ludwig, des Sohnes des Königs Karl des Großen, und seiner Nachfolger - zum ewigen Gedächtnis dieser und ihres ganzen ruhmreichsten Geschlechts - bewahrt wurde. Wegen dieser Sache rief er unsere Gnade an, damit wir dieses Kloster unter unseren Schutz aufnehmen und alle von unseren Vorgängern gegebenen Bewilligungen durch den Befehl unserer Autorität befestigen. Dessen vernünftiger und gerechter Bitte stimmen wir [daher] zu und entscheiden und befehlen [wie folgt]: Erstens, dass dieses Kloster mit all seinem Zubehör die Sicherheit vollster Immunität genießt und dass nicht durch öffentliche Eintreibungen oder durch irgendwelche, damit zusammenhängende Vorschriften Knechte, Liten oder Freie durch irgendeine richterliche Gewalt verpflichtet werden; wenn etwas [zu untersuchen oder; fehlt hier] zu richten ist, geschieht dies vor deren Vogt, den der Abt einsetzt; die Brüder des vorgenannten Klosters und deren Leute sind von aller Beitreibung des Wegegelds und vom Zoll frei. Außerdem das, was auch anderen Mönchsgemeinschaften erlaubt ist, [nämlich] dass sie, wo auch immer sie Herrenhöfe haben, die in welchem Bistum oder Bezirk, in welcher Provinz oder Region auch immer im ganzen uns von Gott gegebenen Königreich gelegen sind, die Zehnten an die Pforte des Klosters geben und nicht gezwungen werden, diese [Zehnten] anderswo abzugeben, aber dass davon für unseren dauernden Lohn und den unseres ganzen Geschlechts vorbeikommende Fremde und Gäste bewirtet werden. Darüber hinaus haben wir auch der Gemeinschaft der Brüder das Recht zugestanden, unter sich in regulärer Wahl einen Abt zu wählen. Der Abt jenes Kloster darf nicht gezwungen werden, zum Heerlager oder gegen den Feind zu ziehen, es sei denn, er empfing - etwa durch königliche Freigebigkeit gefördert - irgend einmal die Fülle eines Lehens, um dies zu tun. Wenn der Bischof jener Region dort eine Synode, eine Zusammenkunft oder eine Predigt an das Volk wünscht, wird jener vom Bistum bewirtet, wenn er nicht etwa am selben Tag noch andere Orte besuchen möchte; dann nimmt er die Segnung vom Abt nicht als geschuldeten Dienst, sondern als Gabe der Verbundenheit. Und weil nichts zu jenem Ort gehört als das Erbgut Liudgers und seiner Verwandten und die Schenkungen frommer Menschen, möge es dem Abt deshalb zustehen, jenes Kloster mit allen dazugehörenden Dingen frei und ganz zu besitzen, damit es sie besser erfreut, für unser Wohl und das unserer Getreuen und für das Wohlergehen unserer ganzen Herrschaft die göttliche Gnade nie versiegend anzuflehen.

Damit diese Bewilligung unserer Autorität im Namen Gottes eine festere Beständigkeit erhält, haben wir sie mit eigener Hand bekräftigt und befohlen, sie durch den Eindruck unseres Siegelrings zu kennzeichnen.

Zeichen des Herrn Otto (M.), des weisesten Königs.

Ich, Hildebald, Bischof und Kanzler, habe statt des Erzkaplans Wilgis dies geprüft. (SI.D.)

Gegeben an den 6. Iden des August [8.8.], im Jahr der Fleischwerdung des Herrn 985, Indiktion 13, im zweiten Jahr des regierenden Otto III.; geschehen zu Köln; selig; amen. [Buhlmann]

Fälschung des 11. Jahrhunderts. - Bendel, Urkunden, Nr.9; MGH DOIII 17.