Quellen zur Geschichte des Klosters Werden a.d. Ruhr II

1024 September 10, Mainz:

Immunität und Königsschutz für das Kloster Werden

Der salische König Konrad II. (1024-1039) gewährt dem Kloster Werden Immunität und Königsschutz, Zollfreiheit und freie Abtswahl und bestimmt die Fronhofszehnten für das Kloster.

Im Namen der heiligen und ungeteilten Dreieinigkeit. Konrad, begünstigt durch göttliche Gnade König. Der Gesamtheit aller unserer und Christi Getreuen befehlen wir zu wissen, dass unser Getreuer Heithanrich, Abt des Klosters, das Werden genannt wird, zu unserer Hoheit gelangt ist [und berichtete], dass das ihm anvertraute Kloster der Mönche vom heiligen Bischof Liudger seligen Angedenkens auf seinem Erbgut errichtet und den Mönchen überlassen wurde und dass es bis jetzt durch den Schutz und die Verteidigung der ruhmvollsten Könige Ludwig, des Sohnes des Königs Karl des Großen, und seiner Nachfolger, das sind Heinrich, Otto III. und nicht zuletzt Heinrich II., der unüberwindlichste Kaiser - zum ewigen Gedächtnis dieser und ihres ganzen ruhmreichsten Geschlechts - bewahrt wurde. Wegen dieser Sache rief er unsere Gnade an, damit wir dieses Kloster unter unseren Schutz aufnehmen und alle von unseren Vorgängern gegebenen Bewilligungen durch den Befehl unserer Autorität befestigen. Dessen vernünftiger und gerechter Bitte stimmen wir [daher] zu und entscheiden und befehlen [wie folgt]: Erstens, dass dieses Kloster mit all seinem Zubehör die Sicherheit vollster Immunität genießt und dass nicht durch öffentliche Eintreibungen oder bei irgendeinem Verschulden einer Sache die diesem Kloster unterworfenen Freien oder Hörigen durch irgendeine richterliche Gewalt verpflichtet werden; wenn etwas zu untersuchen oder zu richten ist, geschieht dies vor deren Vogt. Außerdem das, was auch anderen Mönchsgemeinschaften erlaubt ist, [nämlich] dass wir, wo immer auch sie Herrenhöfe haben, die in welchem Bistum oder Bezirk, in welcher Provinz oder Region auch immer im ganzen uns von Gott gegebenen Königreich gelegen sind, die Zehnten der Pforte des Klosters geben, und sie sollen von niemanden gezwungen werden, diese [Zehnten] völlig anderswo abzugeben, aber dass davon für unsere dauernde Glückseligkeit vorbeikommende Fremde und Gäste bewirtet werden. Darüber hinaus haben wir auch der Gemeinschaft der Brüder das Recht zugestanden, unter sich einen Abt zu wählen; der Abt jenes Kloster darf nicht gezwungen werden, zum Heerlager oder gegen den Feind zu ziehen. Darüber hinaus sind die Brüder des vorgenannten Klosters und deren Leute von aller Beitreibung des Wegegelds und vom Zoll frei. Und weil nichts zu jenem Ort gehört als das Erbgut Liudgers und seiner Verwandten und die Schenkungen frommer Menschen, möge es dem Abt deshalb zustehen, jenes Kloster mit allen dazugehörenden Dingen frei zu besitzen, so dass es ihn mit den dort Gott dienenden Brüdern besser erfreut, für unser Wohl und das unserer Getreuen und für das Wohlergehen unserer ganzen Herrschaft die göttliche Gnade nie versiegend anzuflehen. Und damit diese Bewilligung unserer Autorität im Namen Gottes eine fest bestehen bleibt, haben wir sie mit eigener Hand bekräftigt und befohlen, sie durch den Eindruck unseres Siegelrings zu kennzeichnen.

Zeichen des unüberwindlichsten Herrn König Konrad (M.).

Ich, Kanzler Udalrich, habe statt des Erzkaplans Aribo dies geprüft.

Gegeben an den 4. Iden des September [10.9.], [im Jahr der Fleischwerdung des Herrn] 1024, Indiktion 7, aber im ersten Jahr des regierenden Herrn Konrad II.; geschehen zu Mainz; selig [und] amen. [Buhlmann]

Abschrift im Liber privilegiorum maior aus der Mitte des 12. Jahrhunderts; in Latein. Die Urkunde Konrads II. folgt der König Ottos I. (936-973) vom 30. Dezember 936 und ist daher unverdächtig. - Bendel, Urkunden, Nr.8; MGH DKoII 2.