Quellen zur Geschichte des Klosters Werden a.d. Ruhr II

1033 April 18, Nimwegen:

Immunität, Königsschutz und freie Schifffahrt für das Kloster Werden

Die Urkunde Kaiser Konrads II. (1024-1039) für Werden enthält neben Immunität, Königsschutz, Zollfreiheit, freier Abtswahl und den Zehntbestimmungen zusätzlich das Recht der freien Schiffahrt auf der Ruhr zwischen der Ruhrmündung und Werden.

(C.) Im Namen der heiligen und ungeteilten Dreieinigkeit. Konrad, durch göttliche Gnade begünstigt, Kaiser der Römer und Augustus. Wir befehlen, dass die Gesamtheit aller unserer und Christi Getreuen erfährt, dass unser Getreuer, der Abt Gerold des Klosters, das Werden genannt wird, unserer Erhabenheit offenbart hat, wie dieses ihm übereignete Mönchskloster vom heiligen Bischof seligen Angedenkens Liudger auf dessen eigenem Erbe erbaut und den Mönchen überlassen wurde und zum ewigen Gedenken der glorreichsten Könige - Ludwig, des Sohnes Karls des Großen, und seiner Nachfolger, nämlich Heinrich, Otto III. und nicht zuletzt des unüberwindlichsten Kaisers Heinrich II. - und deren ganzem Geschlecht durch Verteidigung und Schutz bis jetzt bewahrt wurde. Deswegen hat er unsere Gnade erbeten, damit wir dieses Kloster unter unseren Schutz stellen und alle ihm von unseren Vorgängern gegebenen Bewilligungen durch den Befehl unserer Autorität versichern. Wir gewähren dessen zweckmäßiger und gerechter Bitte Zustimmung und befehlen, dass dieses Kloster mit allem Zubehör die vollste Sicherheit der Immunität genießt. Und die von diesem Kloster Abhängigen, ob Freie oder Sklaven, sind nicht den öffentlichen Eintreibungen oder dem beliebigen Urteil irgendeiner richterlichen Gewalt unterworfen; aber ihr Vogt untersucht und urteilt, wenn es etwas zu untersuchen und zu urteilen gibt. Außerdem [befehlen wir], was auch anderen Klöstern zugestanden wird, [nämlich], dass sie, wo auch immer sie Salhufen haben - sie seien in einem beliebigen Bistum oder Verwaltungsbezirk [gelegen] -, im ganzen uns von Gott anvertrauten Königreich die Zehnten der Pforte des Klosters geben und nicht von irgend jemandem gezwungen werden, [die Zehnten] weithin anderswo abzugeben, dass aber von diesen [Zehnten] zu unserer ewigen Glückseligkeit für ankommende Fremde und Gäste gespendet wird. Darüber hinaus haben wir auch diesem Abt und den dem oben erwähnten Kloster dienenden Leuten durch unsere königliche Gewalt den Schiffsweg zugestanden von jenem Ort aus, wo der Fluss Ruhr in den Rhein fließt, und zwar derart, dass sie die ganze Zeit hindurch auf Grund der Vereinbarungen und ohne irgendeine Einmischung die freie Macht haben, den Fluß Ruhr aufwärts und abwärts bis zum Kloster Werden zu fahren. Dazu überlassen wir der Gemeinschaft der Brüder die Möglichkeit, unter sich den Abt in einer regulären Wahl zu bestimmen; der Abt jenes Klosters darf nicht gezwungen werden, zum Heerlager oder gegen den Feind zu ziehen. Darüber hinaus seien die Leute der Brüder vom ganzen Fuhrgeld und der Eintreibung des Zolls befreit. Und weil nicht mehr zu jenem Ort gehört, als bloß das Erbe des heiligen Liudger und seiner Verwandten und die Almosen der frommen Leute, steht es daher dem Abt frei, dieses Kloster mit allem Zubehör zu besitzen, insoweit er sich mit den dort Gott dienenden Brüdern mehr dafür einsetzt, für unser und der ganzen Kirche Wohl die göttliche Gnade lebendig zu erflehen. Und damit diese unsere Urkunde fest bestehen bleibt, haben wir sie mit eigener Hand bekräftigt und befohlen, sie durch den Eindruck unseres Siegels zu kennzeichnen. [Buhlmann]

Lateinische Originalurkunde, basierend auf dem ersten Diplom Konrads II. - Bendel, Urkunden, Nr.13; MGH DKoII 187.