Quellen zur Geschichte des Klosters Werden a.d. Ruhr II

1093, Mülheim a.d. Ruhr:

Erwerb des Hofes Dahl

Dass Gütertransaktionen auch vor dem Grafen der Duisburg-Kaiserswerther Grafschaft verhandelt wurden, zeigt die nun folgende Gerichtsurkunde für den Hof Dahl ("Dale"; in Schuir bei Werden). Im Jahre 1093 trat in Mülheim das Grafengericht unter Vorsitz des Grafen Bernher, des Stellvertreters der rheinischen Pfalzgrafen in der Grafschaft, zusammen, um die Übertragung des Dahler Hofes an das Kloster Werden zu beurkunden. Thuringus vollzog dabei die Schenkung wegen des Todes seines Sohnes "aus freiem Entschluss" und "für sein, seines Sohnes und aller seiner Vorfahren Seelenheil"; Abt Otto I. (1082-1105) wiederum nahm ihn "in die volle leibliche und geistliche Gemeinschaft" des Klosters auf und sicherte ihm, seiner Frau und seiner Tochter durch Überlassung Dahls und eines weiteren Kirchenguts auf Lebenszeit "ein festes Einkommen". Interesse findet noch die Stelle in der Urkunde, in der es heißt, dass "Graf Dietrich von Kleve die Schenkung anstelle unseres Kirchenvogtes Adolf, der zu dieser Zeit noch ein Knabe war, angenommen hat." Identifiziert man auf Grund des Leitnamens "Adolf" den Kirchenvogt als einen Angehörigen der Herren von Berg, so ergibt sich aus der Tatsache, dass dieser Adolf noch ein Kind war, eine gewisse Erblichkeit der Werdener Kirchenvogtei im ausgehenden 11. Jahrhundert, standen dem Kloster ansonsten doch sicher geeignetere Personen für dieses Amt zur Verfügung. Vielleicht können wir den puer Adolfus mit Adolf II. von Berg (1115-1160) identifizieren, der auch in der Urkunde für den Dahler Hof von 1115 als Kirchenvogt zusammen mit seinem Bruder Eberhard in Erscheinung tritt. Weitere bergische Vögte sind in Urkunden der Jahre 1059, 1064 und 1147 auszumachen und damit die Erblichkeit der Vogtei zumindest im 12. Jahrhundert.

Im Namen der heiligen und ungeteilten Dreieinigkeit. Ich, Otto, von Gottes Gnaden Werdener Abt, mache allen sowohl zukünftigen als auch gegenwärtigen Gläubigen bekannt, dass ein gewisser edler und reicher Mann mit Namen Thuringus, nachdem er seinen Sohn, den er als einzigen Erben hatte, im Krieg gegen die Friesen verloren hat, von irdischer Hoffnung verlassen war, geistlichen Trost erhoffte und es für das Vorteilhafteste hielt, Gott zum Erben eines Teils seiner Güter zu machen. Von dieser Leidenschaft erfasst, kam er viele Male zu unserer Wenigkeit und übertrug auf eigenen Wunsch sein Erbe, das er frei besaß und das unserer Kirche ziemlich benachbart liegt, nämlich Dahl, mit all seinem Zubehör Gott und dem seligen Liudger durch rechtmäßige Schenkung für sein Seelenheil und das seines Sohnes und aller seiner Vorfahren zu ewigem Besitz. Über dessen guten Wunsch erfreut, habe ich und auch alle unsere Brüder ihn in die volle sowohl leibliche als auch geistliche Gemeinschaft bei zugestandener Pfründe aufgenommen. Und wir gewährten ihm dankbar das meiste vom Geld, das nun für seinen Lebensunterhalt notwendig war. Außerdem haben wir diesen, unseren Besitz aus seiner Schenkung ihm und seiner Frau Reinguiz, solange sie leben, zum Unterhalt ihres Lebens dankbar zugestanden. Darüber hinaus haben wir den Besitz der Kirche in Laupendahl ihm, seiner Frau und seiner Tochter mit Namen Bertrade auf Lebenszeit in Landleihe hinzugefügt, unter dieser von beiden Seiten sehr fest gegebenen und anerkannten Bedingung, dass nach seinem Tod, dem seiner Frau und dem seiner Tochter die Kirche gemäß Erbrecht ihren Besitz zurückerhält und ohne Widerspruch auf ewig besitzt.

Verhandelt im Jahr der Fleischwerdung des Herrn 1093. Mülheim, im Gericht des Grafen Bernher, während Graf Dietrich von Kleve die Übergabe anstatt unseres Kirchenvogtes Adolf, der zu dieser Zeit noch ein Kind war, empfangen hat. Zeugen dieser Sache sind: Graf Dietrich, Lambert von Dümpten und sein Sohn Balderich, Ernst von Binsheim, Ludolf von Hünxe, Konrad von Mülheim und seine Brüder Weldger und Lambert, Christian von Dalenheim, Burkhard von Broich, Werner von Linnep, Arnold von Laupendahl. (SI.D.) [Buhlmann]

Lateinische Originalurkunde. - NrhUB I 247; UB Mh 19; Alemann-Schwartz, M. von, "... geschehen im Jahr des Herrn 1093, Mülheim, im Gericht des Grafen Bernher ..." Die Gerichtsurkunde von 1093 und ihre Hintergründe, in: 900 Jahre Mülheim, S.12-65, hier S.13f.