Quellen zur  Geschichte des Klosters Werden a.d. Ruhr II

1122 Mai 27, Utrecht:

Wiederherstellung des Werdener Gutes Eiteren

Die Urkunde des letzten salischen Königs Heinrich V. (1106-1125) nimmt Bezug auf die Schenkung des Gutes Eiteren durch den ersten salischen König Konrad II. (1024-1039) vom 10. Oktober 1036. Heinrich V. stellt dabei dem Werdener Kloster den Besitz des entfremdeten Gutes wieder her.

Im Namen der heiligen und unteilbaren Dreieinigkeit. Heinrich, begünstigt durch göttliche Gnade römischer Kaiser und Augustus. Weil Gerechtigkeit für alle da ist, ist für uns einzig wichtig, jedem gegenüber Gerechtigkeit durchzusetzen, zudem weil wir von den übrigen Sterblichen in unserer kaiserlichen Hoheit als vortrefflich angesehen werden in der Hinsicht, dass wir Recht und Gerechtigkeit allen, die Unrecht erleiden, verschaffen. Daher wollen wir nicht, dass der Fürsorge unserer Getreuen, sowohl der gegenwärtigen als auch der zukünftigen, verborgen bleibt, dass unser Getreuer Berengoz, Abt der Werdener Kirche, zu unserer kaiserlichen Hoheit gekommen ist und bat, dass wir das Allod, was von unserem Großvater Heinrich, dem Kaiser seligen Angedenkens, für sein Seelenheil und das seiner Eltern im Ort, der Eiteren heißt, der heiligen Maria übertragen wurde, aber durch die Gewalttätigkeit des Grafen Ruotbert und seiner Frau Irmintrud schon lange ungerechtfertigterweise weggenommen ist, diesem Kloster durch Recht wiederherstellen und das Wiederhergestellte durch unsere kaiserliche Autorität versichern. Wir haben dieser vernünftigen und gerechten Bitte zugestimmt und das vorgenannte Allod, das zum Ort gehört, der Eiteren heißt, und das zwischen den Flüssen Rhein und Lek, Lek und Yssel gelegen ist, mit Äckern, Weiden, Wäldern, Gewässern und Gewässerläufen, besonderem und gemeinschaftlichem Land, bebautem und unbebautem Land und mit allem Zubehör der heiligen Maria und dem heiligen Liudger durch gerechtes Urteil unserer Getreuen daher zurückgegeben und bestätigt, dass keine kirchliche noch weltliche Macht das vorgenannte Allod dieser Kirche in irgendeiner Weise zu entfremden wage, sondern dass es für unser Seelenheil und das unserer Eltern dort immer rechtskräftig und unerschütterlich bestehen bleibe. Und damit diese würdige Versicherung unserer Wiederherstellung durch keine List jemals nichtig werden kann, haben wir diese so geschriebene Urkunde durch eigene Hand bekräftigt und befohlen, sie durch den Eindruck unseres Siegels zu kennzeichnen.

Zeichen des Herrn Heinrich (M.), des vierten römischen Kaisers und Augustus.

Ich, Kanzler Bruno, habe statt des Erzkanzlers Adalbert rekogniziert. (SI.)

Gegeben an den 6. Kalenden des Juni [27.5.], im Jahr der Fleischwerdung des Herrn 1122, Indiktion 15, aber im 23. Jahr des Königtums des Herrn Heinrichs, im 12. des Kaisertums. Geschehen zu Utrecht; im Namen des Herrn selig. Amen. [Buhlmann]

Lateinische Originalurkunde, besiegelt. - Bendel, Urkunden, Nr.20.