Quellen zur  Geschichte des Klosters Werden a.d. Ruhr II

Ca. 1129:

Aufenthalt des Werdener Abtes Bernhard bei den Externsteinen

Als Abt sowohl von Werden als auch von Helmstedt musste der Leiter des Werdener Klosters auch in Helmstedt nach dem Rechten sehen. Die nachstehende Urkunde aus der Zeit Abt Bernhards belegt dabei gut Aufwand und Ausführung der Reisen zwischen Werden und Helmstedt. Danach hatte der mit Grundstücken bei den Externsteinen (bei Detmold) ausgestattete Dienstmann Heinrich u.a. jährlich für zwei Aufenthalte des Werdener Abtes zu sorgen. Sicher wird es noch andere Aufenthaltsmöglichkeiten für den Abt gegeben haben.

Im Namen der heiligen und ungeteilten Dreieinigkeit; ich, Bernhard, durch die Gnade Gottes Abt von Werden. Wir wollen, dass zuerst der Kirche des seligen Liudger, dann allen Getreuen Christi, sowohl den gegenwärtigen als auch den zukünftigen, bekannt wird, dass ein gewisser rechtschaffener Mann mit Namen Heinrich, der zur Paderborner Kirche gehört, zu uns gekommen ist und zuerst mit Hilfe seiner Vertrauten, seiner Freunde, dann selbst erbeten hat, damit wir gewisse, uns [gehörende] Güter, die in der Pfarrei Paderborn gelegen sind, ihm zu solchem Dienst übertragen, dass wir dem Werdener Abt den besten Vorteil und der Kirche des seligen Liudger den besten Schutz bringen und daher außerdem ein Schreiben in zweifacher Ausfertigung erstellen - eine für uns, die andere für ihn - [mit dem Inhalt], dass wir ihm den Dienst geben. Wir haben somit die Bitte dieses ehrlichen und geliebten Mannes wahrgenommen als ergeben und gut anerkannt; so haben wir unser Grundstück in Holthausen oder Externsteine mit aller seiner dem heiligen Liudger gehörenden Ausstattung - wie er erfragt hat - ihm zugebilligt oder gewährt, nicht als Lehen, aber in der Verwaltung, damit er jährlich dem Abt von Werden [dort] zwei Aufenthalte gibt - einen, wenn dieser von Werden nach Helmstedt geht, der andere, wenn er von Helmstedt nach Werden zurückkehrt - und auch die Boten, wenn sie dorthin kommen, unterstützt. Wenn aber die Reise des Abtes aus günstigem Grund aufgeschoben wird und dieser Abt zwei oder drei Jahre lang nicht kommt, bleibt er - was den Aufenthalt betrifft - untätig und leistet eben nur den Boten Dienst. In diesen zwei oder drei Jahren hat er daher vor dem Dienst bei den vorgenannten Aufenthalten Ruhe, damit alles bis zur [nächsten] zu unterstützenden Reise wiederhergestellt wird und er sich sowohl um unsere Gebäude als auch unseren Ackerbau kümmern kann. Und wenn der Abt dort einen Mönch zur Feier der Messen hat, gibt er diesem die ganze Bekleidung, der vorgenannte Heinrich die ganze Kost. Wenn er aber dort einen Kanoniker hat, gibt er ihm nur eine halbe Mark; alles Übrige besorgt ihm der oft erwähnte Heinrich. Und wir zeigen aufs deutlichste auch an, dass es verboten ist, wenn derselbe Heinrich diese zuvor erwähnten Güter unseres Klosters einem seiner Erben als Besitz hinterlässt, es sei denn er erringt dies[e Zusage] zu Lebzeiten. Und wir verschweigen auch nicht dies, dass wir die Ergebenheit dieses Heinrich aufgrund von Treu und Glauben, was hinsichtlich dieser Angelegenheit von beiden Seiten fest eingehalten werden muss, frei angenommen haben. Selig [und] amen. Die Zeugen dieser Sache sind nun das vorliegende Privileg, besiegelt mit dem Siegel des heiligen Liudger und dem des Abtes Bernhard, dann diese [Zeugen]: Propst Gottfried, Kantor Lambert, Kämmerer Anno, Bruder Gerhard mit den Dienstleuten der Kirche des heiligen Liudger Eberhard, dem Vogt und Truchsess, Erenfried, Bernhard, Gerlach, einem zweiten Eberhard, Helia, Reinhodo, Sibert, Wigbold. [Buhlmann]

Lateinische Originalurkunde. - NrhUB I 317.