Quellen zur  Geschichte des Klosters Werden a.d. Ruhr II

1145 Juli 23, Helmstedt:

Stiftung eines Krankenzimmers im Kloster Helmstedt

Die Einrichtung eines Krankenzimmers im Helmstedter Ludgeri-Kloster behandelt diese Urkunde des Werdener Abtes Lambert. Interessant ist der diesbezügliche Hinweis auf die Benediktinerregel.

Im Namen der heiligen und ungeteilten Dreieinigkeit. Lambert, begünstigt durch göttliche Gnade Werdener Abt. Da ja der kein Mensch ist, der lebt und den Tod nicht sieht, urteilen wir, dass es notwendig ist, dass wir, solange wir noch Lebenszeit haben, für das Wohl unseres Heils vorsorgen, damit nach dem Vergänglichen dort sowohl jetzt als auch in Zukunft das Andenken an uns im Guten erhalten bleibt, weil wir ohne Zweifel glauben, dies zu verwirklichen, wenn wir Nachahmer derer werden, die zu hören verdienen werden: ich bin krank geworden, und ihr besucht mich. Durch dieses Zutrauen also, geliebte Brüder in Christus, haben wir den Gott, unseren Herrn, Dienenden in diesem Helmstedter Kloster gemäß der Regel unseres Gesetzgebers, des seligen Benedikt, ein Krankenzimmer eingerichtet und dies festgesetzt. Wir ordnen ihm einen gottesfürchtigen und besorgten Bruder zu, der zuverlässig darin Dienst leistet sowohl für die Geringen als auch für die Höherstehenden. Und weil wir besonders erhoffen, dass nicht die Kranken vernachlässigt werden, ist es nötig, sie zu versorgen, so dass die einzelnen Kranken, ob die Geringeren oder die Dienstleute, zu einem festgesetzten Anteil das Notwendige zum Leben oder zur Gesundung gleich erhalten. Deshalb haben wir wegen des Andenkens an und des Heils für unsere Seele mit Rat unserer Freunde auf ewig zugestanden nach Eigentumsrecht unseren obengenannten Brüdern zur Versorgung der Kranken zwei Mansen beim Gau Hertbeke, die uns gehören und deren Zins wir auf jährlich 14 Schillinge errechnen. Außerdem haben wir auf Anerbieten unserer Brüder und mit ihrer Bitte und Zustimmung an verschiedenen Orten dreieinhalb Mansen, die 23 Schillinge zinsen, dieser [Einrichtung] zugewiesen, in Eilsleben eine, in Dreileben eine halbe, in Erzleben eine, in Buddenstedt eine halbe, in Wurmstedt eine halbe, auch drei Hörige, nämlich Wilsvita mit den zwei Söhnen Dudico und Bodo, die unsere Brüder vom Lehen unseres Ministerialen Friedrich für 12 Schillinge zurückgekauft haben. Dies bestätigen wir durch unsere Autorität wie das obere demselben Amt. Und damit sich erfüllt, dass die Urkunde unveränderlich im ganzen Zeitalter bestehen bleibt, haben wir befohlen, dass der Brief übergeben wird, die Zeugen unterschreiben und [die Urkunde] durch den Eindruck unseres Siegels befestigt wird. Dies sind die Zeugen: Prior Dietrich, Propst Herrand, Küster Benno, Wilhelm, Gerhard, Kaplane, Hermann, Kanoniker; von den Dienstleuten Sigibert, Konrad, Gottfried von Vohrenholt, Alabrand, Hermann, Justacius, Liudolf, Gottfried, Johannes, Stefan, Walaco, Dietmar, Friedrich, Lambert. Geschehen ist dies in Anwesenheit des Vogts dieser Kirche, Pfalzgraf Friedrich [von Sommerschenburg], im Jahr der Fleischwerdung des Herrn eintausendeinhundert 54, Indiktion 8, an den 10. Kalenden des August [23.7.], als [König] Konrad IV. [III.] im siebten Jahr regierte, im vierten Jahr der Inthronisation des Abtes Lambert, bei Helmstedt. In Christi Namen selig. Amen. [Buhlmann]

Lateinische Originalurkunde. - Behrends, Diplomatarium, Abt.1, S.455f, Nr.4.