Quellen zur  Geschichte des Klosters Werden a.d. Ruhr II

[1145] Oktober 17 - 1147 [ca. April 1], Nimwegen:

Immunität und Königsschutz für das Kloster Werden

König Konrad III. (1138-1152) ist der letzte deutsche König, der dem Kloster in herkömmlicher (d.h. in früh- bzw. hochmittelalterlicher) Weise Immunität, Königsschutz und das Recht der freien Schiffahrt auf der Ruhr bestätigt. Solche Privilegien traten ab der Stauferzeit zunehmend in den Hintergrund, während die Anforderungen an die Werdener Äbte in dieser Zeit wuchsen.

Im Namen der heiligen und ungeteilten Dreieinigkeit. Konrad II. [III.], begünstigt durch göttliche Gnade römischer König. Es sei allen Getreuen des christlichen Glaubens und des römischen Reiches bekanntgemacht, dass wir das Kloster Werden, das errichtet wurde auf dem Eigengut des seligen Liudger, entsprechend dem Beispiel unserer Vorgänger, der Könige wie auch der Kaiser, unter unseren Schutz aufnehmen mit all seinem Zubehör, dass wir mittels Anordnung festlegen, dass [das Kloster] die vollste Sicherheit der Immunität genießen [soll], dass auch wir alles, was durch die Gnade jener [Herrscher] - wie wir in ihren Privilegien erkannt haben - fromm angeordnet und bekräftigt wurde, aufgrund derselben Frömmigkeit gewähren und bekräftigen, und dass wir, wenn diesbezüglich Unordnung eintritt, dies in den vorherigen Zustand zurückversetzen. Woher wir auch jenes, was der erhabene römische Kaiser Konrad I. [II.] frommen Angedenkens über die Schiffahrt vom Rhein in die Ruhr bis zum Kloster dem frommen Abt Gerold zugestanden hat, dem ehrwürdigen Abt Lambert und seinen Nachfolgern in Ewigkeit zuerkannt haben und wir befohlen haben, dass alle gewaltsam [dem Abt und Kloster] zugefügten Hemmnisse durch den damals entsandten Grafen Hermann beseitigt werden; und im übrigen haben wir durch das Urteil der Fürsten des Königreiches aufgrund des auferlegten Banns angeordnet, dass der Schiffahrtsweg nicht allein bis zum Kloster frei sei, sondern auch weiter, falls er [der Abt] einen Vorteil für seinen Nutzen und seine Kirche wahrnimmt; dem oben erwähnten Grafen, zu dessen Grafschaft [das Kloster] gehört, haben wir auferlegt, dies unverletzlich zu bewahren zum Nutzen der Kirche des seligen Liudger und für unsere Ehre. Damit dies ewig und unverrückbar allen Zeitaltern zur Ehre Gottes und zu unserem Heil bestehen bleibt, haben wir [dies] durch eigene Hand bekräftigt und befohlen [es] durch den Eindruck unseres Siegels zu versichern. Die Zeugen dieser Sache sind: Erzbischof Arnold von Köln, Bischof Werner von Münster, Graf Heinrich von Geldern, Graf Heinrich von Limburg, der Vogt der Kirche Adolf und sein Sohn Eberhard, Graf Robert von Laurenburg, Gottfried und Hermann von Kuik.

Zeichen des Herrn Konrad II. (M.), des römischen Königs.

Ich, Kanzler Arnold, habe statt des Mainzer Erzbischofs und Erzkanzlers Heinrich rekogniziert.

Gegeben an den 16. Kalenden des November [17.10.], im Jahr der Fleischwerdung des Herrn 1147, Indiktion 10, in der Regierungszeit des römischen Königs Konrad II. [III.], im 10. Jahr seines Königtums. Geschehen zu Nimwegen; selig. Amen. (SI.) [Buhlmann]

Lateinische Originalurkunde, besiegelt, mit uneinheitlicher Datierung. - Bendel, Urkunden, Nr.21; MGH DKoIII 187.