QuellQuellen zur  Geschichte des Klosters Werden a.d. Ruhr II

1173 Mai 4, Goslar:

Vertrag über die Vogtei des Bistums Münster

Anfang Mai 1173 besuchte Abt Adolf I. von Werden (1160-1173) den sächsischen Hoftag Friedrichs im kaiserlichen Goslar. Anwesend war - die Zeugenliste der Urkunde beweist es - auch der Herzog von Sachsen und Bayern, Heinrich der Löwe (1142-1180). Das Diplom selbst ist eine Bestätigung bzw. Erneuerung eines Vertrages zwischen dem Münsteraner Bischof und den Grafen von Tecklenburg über die Vogtei des Bistums Münster.

(C.) Im Namen der heiligen und ungeteilten Dreieinigkeit. Friedrich, begünstigt durch göttliche Gnade, Kaiser der Römer und allzeit Mehrer des Reiches. Wo auch nur immer zwischen verschiedenen Personen und insbesondere für die Unternehmungen der Kirchen nach dem Gegensatz des ganzen Streits das Gute des Friedens errichtet wird, entscheiden wir, dass es Sache unseres Wohlwollens ist, dass die Art und Weise der Aussöhnung durch die Autorität unserer Anordnung bestätigt wird, damit nicht die hier erstrebten Bestimmungen bei den Späteren in Vergessenheit geraten. Daher sei sowohl dem gegenwärtigen Zeitalter als auch der nachfolgenden Zukunft bekanntgemacht, dass der Bischof Friedrich der Münsteraner Kirche und Graf Heinrich von Tecklenburg sich geeinigt haben bzgl. eines Streits, der zwischen ihnen ausgetragen wurde wegen der Vogtei, die der vorgenannte Graf in der Stadt Münster besaß und die auch den dort gelegenen Hof des Bischofs betraf mit allem zu diesem Hof gehörenden Zubehör und den Pfründen der Kanoniker der Münsteraner Kirche, [aber] außer den Hof Rekken, dessen Recht der Vogtei niemand besitzt. Deshalb hat der besagte Bischof den Grafen Heinrich von Tecklenburg für vierundzwanzig Pfund [Silber], die anfangs seiner Herrschaft fehlten [?], mit fünfzehn besetzten und neun freien Lehen belehnt unter der auferlegten Bedingung, dass der Graf jene neun Lehen niemanden zuweist, aber zum Zeugnis der geschlossenen Vereinbarung zu seinem Nutzen verwendet. Außerdem gaben die Kanoniker der Münsteraner Kirche dem besagten Grafen vierundzwanzig Mark unter der Bedingung, dass weder der Graf noch irgendeiner seiner Nachfolger in der Stadt Münster und am Hof des Bischofs oder hinsichtlich der Pfründen der Kanoniker irgendeine Vogteigewalt ausüben solle, hingegen aus der Wahl des Bischofs und der Kanoniker diese Vogtei als Lehen einer Person übertragen werde, die dennoch [als Untervogt] für diese Vogtei dem Grafen unterstellt ist. Auch gehört es sich, dass diese Person, wenn es geschieht, dass sie sich mit den Notwendigkeiten der Kirche beschäftigen muss, auf Kosten des Herbeirufenden eingeladen wird. Wenn es wahr werden sollte, dass diese Person weniger nützlich für den Bischof und die Kirche ist, so ist hiermit beschlossen, dass wiederum eine andere auf Grund des Willens des Bischofs und der Kanoniker diese ersetzt. Wenn aber dennoch wegen der Größe der Umstände die Anwesenheit des Grafen erforderlich ist, so dass er von dem Bischof und den Kanonikern gerufen wird, muss dies auf Kosten der Herbeirufenden geschehen. Es versprach der Graf Heinrich auch, dass das, was er von den Gütern der Kanoniker als Lehen ausgegeben hatte, er freundschaftlich und ohne Widerspruch ganz und gar ablöst. Wenn dies aber durch andere ausgeliehen ist, so muss er für jeden der Lehnsnehmer diesbezüglich bürgen. Außerdem ist aufs dauerhafteste vereinbart worden, dass weder der Graf noch irgendeiner seiner Nachfolger es wagen darf, aufgrund des Vogteirechts Besuche, Klagen oder Eintreibungen auf den vorgenannten Gütern vorzunehmen. Zu dieser Übereinkunft und der Bekräftigung alles Vorgenannten kamen zusammen unser geliebter Bischof Ludwig, der Nachfolger des vorgenannten Bischofs, und der Graf Simon, Sohn des Grafen Heinrich, in Gegenwart unserer Majestät; dabei versicherte der Bischof, dass er den Grafen Simon, den Sohn des Grafen Heinrich, für vierundzwanzig Pfund [Silber] mit dem Lehen des Wigbold von Metelen und der Vogtei in Metelen belehnt hat, während der Graf Simon dem zustimmte und feierlich versprach, dass er die Übereinkunft für sich und für seinen Vater in allem unverbrüchlich beachte. Damit aber keine Person, weder weltlich noch kirchlich, weder mächtig noch gering, dieses Übereinkommen sowohl des Bischofs und der Kanoniker als auch des besagten Grafen in Zukunft zu verletzen oder ungültig zu machen wagt, haben wir befohlen, das vorliegende, hiermit verfaßte Schriftstück mit dem Zeichen unserer Majestät zu kennzeichnen, und haben verfügt und entschieden, dass der Verletzer dieser Übereinkunft fünfundzwanzig Pfund reinen Goldes zahle, das eine Drittel an unsere Kammer und den restlichen Teil an die das Unrecht Erleidenden. Die Zeugen dieser Sache sind: Wichmann, Erzbischof der Magdeburger Kirche, Bischof Adelhous von Hildesheim, Bischof Udo von Zeitz, Bischof Martin von Meissen, Bischof Heinrich von Brixen, Abt Konrad von Corvey, Abt Adolf von Werden, Herzog Heinrich [der Löwe] von Bayern und Sachsen, Markgraf Otto von Meissen, Markgraf Otto von Brandenburg, Markgraf Theoderich von Lausitz, Pfalzgraf Albert von Sommerschenburg, Graf Bernhard von Aschersleben, Graf Heinrich von Ravensberg, Graf Hermann von Ravensberg, Rudolf von Burgsteinfurt, Bernhard von Horstmar, Theoderich von Saltesberg, Gerhard von Lohn, Werner von Borgloh, Vogt Widekind von Rheda, Ernst von Münster, Albert von Wulften und viele andere mehr.

Zeichen des Herrn Friedrich, des unüberwindlichsten Kaisers der Römer. (M.)

Ich, Kanzler Gottfried, habe statt des Mainzer Erzbischofs und Erzkaplans Christian rekognisziert.

Geschehen ist dies im Jahr des Herrn 1173, Indiktion 6, während der Herr Friedrich, der ruhmvollste Kaiser der Römer im 22. Jahr seines Königtums, im 19. aber seines Kaisertums regierte; gegeben zu Goslar an den 4. Nonen des Mai; selig und amen. (SI.D.) [Buhlmann]

Lateinisches Originaldiplom; Siegel verloren gegangen. - MGH DFI 599.