Quellen zur Geschichte des Klosters Werden a.d. Ruhr II

1193 November 25, Kaiserswerth:

Immunität und Königsschutz für das Stift Kaiserswerth

Die Urkunde Kaiser Heinrichs VI. (1190-1197) vom 25. November 1193 ist eine Bestätigung des Königsschutzes und der Immunität für das Stift Kaiserswerth. Bestätigt werden ferner das Recht, Holz im nahegelegenen Aaper Wald zu schlagen, weiter die Schenkung von Schweinen und eine Leinenabgabe sowie Rechte und Gerichtsbarkeit in den Wäldern der Umgebung von Kaiserswerth und im Hof Rinthusen. Der heute abgegangene Ort Rinthusen war der Hauptfronhof des Stifts; der urkundliche Hinweis auf Pippin den Mittleren (687-714) zeigt, dass Rinthusen wohl zur Anfangsausstattung der geistlichen Gemeinschaft gehört hat.

Im Namen der heiligen und unteilbaren Dreieinigkeit. Heinrich VI., durch göttliche Milde begünstigt, römischer Kaiser und allzeit Mehrer des Reiches. Die Würde der kaiserlichen Majestät, soviel sie vom Schöpfer aller verdient hat, ruhmvoll erhoben zu werden, ist verpflichtet, geneigte Sorge dafür zu tragen, dass die Kirchen Gottes und deren Angehörige sich ruhigen Friedens erfreuen und durch das besondere Privileg des [kaiserlichen] Schutzes verteidigt werden. Deshalb machen wir allen Getreuen unserer Herrschaft, den gegenwärtigen und den zukünftigen, bekannt, dass wir in Nachahmung unserer vorangegangenen Herrscher und Könige die Kirche (Kaisers-) Werth, die errichtet wurde zu Ehren des heiligen Apostelfürsten Petrus und des seligen Suitbert, des Bekenners in Christus, mit den Gott dort dienenden Personen, den Zellen und auch Kirchen, ihren Abhängigen, den Höfen, Gütern, den gesamten Besitzungen und dem Zubehör unter unseren Schutz und unter Immunität stellen. Daher wollen wir und entscheiden, dass in allem sämtliche Güter der Kirche unter dem Schutz unserer Verteidigung sind. Wir befehlen also und setzen fest, dass kein Graf oder öffentlicher Richter und kein beliebiger Sachwalter der öffentlichen Ordnung, weder hoch noch niedrig, es wagen solle - es sei denn, er wäre vom Propst dieser Kirche gerufen -, zur Anhörung von Rechtsfällen gemäß richterlichem Brauch die Zellen, Kirchen, Güter oder übrigen Besitzungen zu betreten, die in welcher Provinz und welchem Gebiet unseres Königreiches auch immer der Propst dieses Stifts jetzt innehat oder die demnächst die göttliche Gunst in Ausübung des Rechts dieser Kirche zu erwerben wünscht. Weder Bußen noch Abgaben oder Güter, weder Leistungen oder Zoll noch Bürgen sollen verlangt werden; auch dürfen weder Freie noch Sklaven, die sich auf dem Besitz des Stifts aufhalten, vorgeladen werden; weder öffentliche Verrichtungen noch Bescheide oder unerlaubte Eingriffe, durch die in manchem die Kirche und seine Abhängigen ungerechtfertigterweise irgendeinen Schaden erleiden, sind durchzuführen. Besonders steht es dem Propst des genannten Stifts und seinen Nachfolgern frei, die Güter des Stifts, seien sie auch durch kaiserliche Bestätigung als Prekarie ausgegeben, unter dem Schutz unserer Immunität in ruhiger Ordnung zu besitzen. Und was auch immer die Staatskasse von den Besitzungen des schon erwähnten Klosters erwarten kann, wir jedenfalls gestehen den Kanonikern des Stifts alles für ewigen Lohn zu. Wir fügen hinzu, dass die Wagen sowohl der Kanoniker als auch des Propstes ohne allen Widerspruch und frei zu unserem Forst Aap fahren können, um zum eigenen Gebrauch Holz zu fällen. Wir befehlen auch durch kaiserlichen Beschluss der Majestät, dass niemand es wage, die Schenkung von Schweinen zu schmälern, die aus unserer Bewilligung und durch Bestimmung unserer Vorgänger den Kanonikern in einem Wert von zwölf schweren Pfennigen [jeweils am Tag] der Geburt der heiligen Jungfrau Maria [8.9.] zugewiesen werden. Wir entscheiden, dass das Leinen, das ferner aus kaiserlicher Bestimmung am Fest des heiligen Andreas [30.11.] den genannten Kanonikern gegeben wird, ohne Einschränkung und wie bis jetzt in einem Gewicht von sieben Pfund auch später gewährt werden muss. Ebenso bestätigen wir die Rechte und die Gerichtsbarkeit, die die genannte Kirche in ruhigem Besitz hatte in den Zeiten unserer herrschaftlichen Vorgänger Pippin [des Mittleren], Karl [III.], Arnulf [von Kärnten], Heinrich [IV.], Lothar [von Supplinburg] und des Königs Konrad [III.], besonders aber unseres heitersten Vaters, des heiligen und erhabenen Friedrich [I.], in den Wäldern der genannten Kirche in Lintorf, Saarn, Grind, Ungensham, Lohe, Oberangern, Zeppenheim, Leuchtmar, Stockum, Derendorf, Ratingen und Flingern. Auch erstrecken sich die Rechte und die Gerichtsbarkeit, die wir erwähnt haben, auf den Hof in Rinhusen, den unser ruhmvoller Vorgänger Pippin der Kirche übertragen hat mit aller Fülle des Rechts, durch das er diesen [Hof] innehatte, d.h. [mit dem Recht], Holz zu schlagen, [dem] der Schweinemast und des Gerichts. Und damit diese Bestimmung unseren Zukünftigen und Gegenwärtigen als durch den Schutz des Herrn unverrückbar gültig bleibe, haben wir infolgedessen befohlen, diese Urkunde aufzuschreiben und durch das Siegel unserer Majestät zu sichern. Die Zeugen dieser Sache sind: Adolf [I.], gewählter [Erzbischof] von Köln, Bischof Hermann von Münster, Ulrich, Hauptdekan der Kölner Kirche, Abt Heribert von Werden, Herzog Heinrich von Lothringen, Graf Gerhard von Lon, Graf Dietrich von Hochstaden, Graf Gerhard von (Neuen-) Ahr, Graf Hermann von Ravensberg, Graf Hartmann von Kirchberg, Konrad von Dicke, Truchsess Markward, Mundschenk Heinrich von Kaiserslautern, Engelhard von Weinsberg und viele andere. Zeichen des Herrn Heinrich VI., des unüberwindlichsten römischen Kaisers.

Geschehen ist dies im Jahr 1193 nach der Fleischwerdung des Herrn, in der 11. Indiktion, durch den regierenden Herrn Heinrich VI., den glorreichsten römischen Kaiser, im 25. Jahr seines Königtums, im 3. seines Kaisertums. Gegeben zu (Kaisers-) Werth durch die Hand des Protonotars Sigelous an den 7. Kalenden des Dezember [25.11.]. (SP.) [Buhlmann]

Lateinische Originalurkunde, besiegelt; Pergament. - NrhUB I 540; UB Kw 18.