Quellen zur Geschichte des Klosters Werden a.d. Ruhr II

1199 Mai 19, Rom - Lateran:

Papstprivileg für das Kloster Werden

Nach dem Schutzprivileg Papst Stephans V. (885-891) setzen die Papsturkunden für das Kloster Werden erst wieder im letzten Viertel des 12. Jahrhunderts ein. Das vorliegende Privileg gehört dabei zu einer Reihe von Urkunden Papst Innozenz' III. (1198-1216) und ist an den in der Reichspolitik sehr aktiven Werdener Abt Heribert II. (1197-1226) gerichtet. Dieses Schutzmandat für Werden enthält insbesondere die Bestätigung der Zehnten in den Pfarreien Raadt, Kettwig und Werden. In Zele (bei Dendermonde in Belgien) besaß das Kloster Werden Kirche und Zehnt. Die (Liudgerus-) Kirche soll dabei angeblich von Karl dem Großen (768-814) an den heiligen Liudger übertragen worden sein, der Werdener Besitz des Zehnten lässt sich am Beginn des 12. Jahrhunderts nachweisen. Ein Rechtsstreit um die Kirche mit der Abtei St. Bavo in Gent konnte 1194 beigelegt werden; das Privileg Innozenz' nimmt hierauf Bezug und stärkt noch einmal die Ansprüche Werdens auf das Gotteshaus. Zele sollte in der Folgezeit als Propstei zum dauerhaften Besitz des Klosters gehören.

Innozenz, Bischof, Diener der Diener Gottes, den geliebten Söhnen, Abt Heribert und dem Konvent des heiligen Liudger in Werden, Heil und apostolischen Segen. Die heilige römische Kirche pflegt, aus dem gewohnten Auftrag der Frömmigkeit heraus für die frommen und demütigen Söhne zu sorgen, und die fromme Mutter [Kirche], sie durch die Versicherung ihres Schutzes zu begünstigen, damit sie nicht durch die Seelenpein der schlechten Menschen umhergetrieben werden. Deshalb haben wir, liebe Söhne im Herrn, die Frömmigkeit, die ihr gegenüber dem heiligen Petrus und uns erkennen laßt, wahrgenommen und das Kloster und eure Leute mit allem, was ihr gegenwärtig vernünftigerweise besitzt oder in Zukunft mit gerechten Mitteln durch den spendenden Herrn erlangen könnt, unter unseren Schutz und den des heiligen Petrus aufgenommen. Besonders versichern wir aber euch und durch euch eurem Kloster durch apostolische Autorität den Zehnten in Raadt, die Zehnten der Pfarrei Kettwig, alle Zehnten der Werdener Pfarrei, die Kirche in Zele, die ihr vom Kloster des heiligen Bavo in Gent kanonisch innehabt, das Allod in Zele, das Recht, das ihr an der Kirche [Hohen-] Budberg habt mit dem Gut, das Roric seligen Angedenkens eurem Kloster geschenkt hat, und das, was auch immer ihr in Friesland, Westfalen, Sachsen und Franken besitzt, sowie alles, was ihr zu Recht und ohne Widerspruch habt, und befestigen dies durch den Schutz des vorliegenden Schriftstücks. Wir bestimmen daher, dass es ganz und gar keinem Menschen zukommt, dieses Schriftstück unseres Schutzes und unserer Versicherung zu brechen oder diesem durch verletzende Verwegenheit entgegenzutreten. Wenn aber irgendwer dies wagt zu versuchen, so sei ihm bekannt, dass er den Zorn des allmächtigen Gottes und seiner seligen Apostel Peter und Paul auf sich zieht. Gegeben im Lateran an den 14. Kalenden des Juni [19.5.] im zweiten Jahr unseres Pontifikats. [Buhlmann]

Abschrift des Werdener Propstes Gregor Overham aus dem 17. Jahrhundert; in Latein. - WfUB V,1 171.