Quellen zur Geschichte des Klosters Werden a.d. Ruhr II

1204 Mai 28, Rom - Lateran:

Brief Papst Innozenz' III. an den Werdener Abt Heribert II.

Den Privilegien Innozenz' III. für das Werdener Kloster und dem Abt entsprach die Inanspruchnahme der geistlichen Gemeinschaft und insbesondere dessen Vorstehers durch den Papst. Am 28. Mai 1204 beauftragte Innozenz III. u.a den Werdener Abt Heribert II., die strittige Bischofswahl in Münster zu prüfen und zu regeln. Dabei standen sich nach dem Tod Bischofs Hermann II. (1174-1203) als Kandidaten um die Nachfolge Otto von Oldenburg (Wildeshausen), der Bremer Dompropst, und Propst Friedrich von Klarholz, ein unehelicher Spross derer von Tecklenburg, gegenüber. Aus der Doppelwahl ging schließlich Otto I. von Oldenburg als neuer Bischof von Münster (1204-1218) hervor.

[Innozenz III.] dem Abt .. von Werden, Diözese Köln, und den Pröpsten .. von Bonn und .. von St. Kunibert in Köln.

Aus den Unterlagen unseres ehrwürdigen Bruders Bischof Guido von Praeneste, dem Legaten des apostolischen Stuhls, [...] sind wir unterrichtet, dass, weil der Bischof .. von Münster guten Angedenkens [...] seine Tage glücklich verbraucht hatte, die Kanoniker dieser Kirche am festgesetzten Tag zur durchzuführenden Wahl des Bischofsnachfolgers zusammengekommen waren, wovon der eine Teil den geliebten Sohn .. von Bremen, der andere aber den Propst von Klarholz ernannte, worauf die Partei dieses Bremer Propstes sich an den Legaten wandte. [...] Weil also der Bremer Propst vom größeren Teil des Kapitels [...] und von den Prälaten der Kirche [...], mithin auch vom gesünderen Teil des Kapitels, [...] gewählt wurde und weil der besagte Propst von Klarholz nicht von den Prälaten gewählt wurde und nur wenige, mit ihm durch Familie und Verwandtschaft verbundene Kanoniker - auch außerhalb der Stadt - ihn ernannten, forderten die Wähler des Bremer Propstes sofort, dass der besagte Legat kraft apostolischer Autorität ihre Wahl bestätigen solle, nachdem er die Wahl der anderen Partei für nichtig erklärt hätte. [...] [Es folgen die Argumente für und gegen den einen oder anderen Bewerber um das Bischofsamt.] Wir also [...] vertrauen durch dieses apostolische Schreiben eurem Urteil an, dass ihr, nachdem ihr die Wahrheit sorgfältiger [als bisher] herausgefunden habt, die Wahl, die hinsichtlich einer geeigneten Person kanonisch stattfinden sollte, [...] bestätigt [...] und die gegnerischen Parteien durch kirchlichen Zwang besänftigt. Wenn aber beide Wahlen zu verwerfen sind, erklärt beide für nichtig und sorgt dafür, dass für diese Kirche innerhalb von fünfzehn Tagen eine geeignete Person in kanonischer Wahl erhoben wird. Wenn weiter die Kanoniker von Münster innerhalb dieser Zeit die Wahl nicht durchführen können, sollt ihr, unterstützt durch unsere Autorität, einen geeigneten Mann als Pastor dieser Kirche voranstellen. [...] [Der Papst weist nun noch auf die legitime Geburt und das Mindestalter hin, die ein Bischof haben muss, und erwähnt diesbezüglich den Propst von Klarholz.] [...] Gegeben im Lateran an den 5. Kalenden des Juni. [Buhlmann]

Papstregister; in Latein. - WfUB V,1 195.