Quellen zur Geschichte des Klosters Werden a.d. Ruhr II

1226 Februar 19, Frankfurt a.M.:

Vogtei von fünf Höfen des Klosters Werden

Die von Friedrich von Isenburg (1204-1226) mitverursachte Ermordung des Kölner Erzbischofs Engelbert I. von Berg (1216-1225) brachte nach der Ächtung des Grafen für das Kloster Werden den Heimfall der von Friedrich beanspruchten Vogteien u.a. über die Höfe Lüdinghausen, Selm und Werne. Bestätigt wurde dies in der nachstehenden Urkunde . Die Isenburg selbst war übrigens in den folgenden Jahrzehnten Anlass von Streitigkeiten zwischen dem Werdener Kloster und dem Kölner Erzbischof. Erst 1248 konnte bzgl. der Burg eine Einigung erzielt werden. Erwähnenswert ist noch, dass sowohl der Werdener Abt als auch der Konvent des Klosters in der Urkunde angesprochen werden. Den Abt bezeichnet zudem der deutsche König Heinrich (VII.) (1220-1235) als "seinen geliebten Fürsten", Hinweis auf die reichsunmittelbare Stellung des Abtes und dessen Landesherrschaft.

H[einrich], durch göttliche Gnade römischer König und allzeit Mehrer des Reiches seinem geliebten Fürsten .., dem Abt von Werden, und nicht zuletzt dem Konvent dieses Ortes seine Gunst und alles Gute. Es schickt sich, dass die königliche Majestät den gerechten Wünschen der Bittenden freundliche Zustimmung gewährt und die Wünsche, die vom Pfad der Vernunft nicht abweichen, wirksam erfüllt. Deshalb sei dem Zeitalter der Gegenwärtigen und der Nachwelt der Zukünftigen bekannt gemacht, dass wir den gerechten Bitten zugeneigt sind und dass die Vogteien über die fünf Höfe Lüdinghausen, Eichholz, Nordkirchen, Selm und Werne, die von eurer Kirche der ruchlose Friedrich, einst Graf von Isenberg, zu Lehen hatte, diesem vor uns durch Urteil aberkannt wurden und eurer Kirche gemäß eurer Aussage zweckmäßigerweise [wieder] zufielen, da ihr diese Vogteien vernunftgemäß besitzt; und dass wir euch dies mit königlicher Autorität versichert und durch den Schutz des vorliegenden Schriftstücks befestigt haben, indem wir außerdem fest verhindern, dass nicht irgendeiner der gegenwärtigen oder zukünftigen Äbte und Prälaten eurer Kirche es wagt, besagte Vogteien eurer Kirche zu entfremden. Es ist keinem Menschen erlaubt, dieses Schriftstück unserer Versicherung zu brechen oder dagegen mit unüberlegter Verwegenheit anzugehen. Wer dies aber versucht, dem sei bekannt, unsere königliche Majestät schwer aufgebracht zu haben. Gegeben im Jahr der Fleischwerdung des Herrn 1226 zu Frankfurt, an den 11. Kalenden des März [19.2.], Indiktion 14. [Buhlmann]

Kopie im Werdener Liber minor privilegiorum aus dem 14. Jahrhundert. - Bendel, Urkunden, Nr.23.