Quellen zur Geschichte des Klosters Werden a.d. Ruhr II

1230 Juli 26:

"Grundgesetz" der Klöster Werden und Helmstedt

In der nachfolgenden Urkunde stellt der Werdener Abt Gerhard von Grafschaft (1226-1251) die Grundlagen des Verhältnisses zwischen den ?Bruderklöstern? Werden und Helmstedt dar: Durch das ?Band der Liebe? und durch den Abt sind die beiden Klöster seit der Zeit der Klostergründer (Liudger und Hildigrim I.) miteinander verbunden; die Wahl des Abtes steht nur der Werdener Mönchsgemeinschaft zu, die Helmstedter Brüder stimmen dem zu; ein Helmstedter Mönch in Werden genießt wie seine Werdener Mitbrüder ebenfalls eine Pfründe.

Im Namen der heiligen und ungeteilten Dreieinigkeit. Gerhard, durch die Gnade Gottes Werdener Abt, und die ganze Gemeinschaft dieser Kirche allen Gläubigen der heiligen Kirche ewiges Heil. In den Veränderungen dieses Zeitalters sind das lobenswerte Amt der Priester und die wohlgefällige Beschäftigung mit der göttlichen Majestät dadurch ausgezeichnet, Streit zu schlichten, Zwietracht in Eintracht zu verwandeln, die Einrichtungen der Kirchen und die Rechte, die durch verschiedene Ereignisse und Veränderungen der Zeit im Zweifel gekommen sind oder in Vergessenheit, durch neue Urkunden zu erneuern, auch Personen und Sachen zu schützen und zu verteidigen und durch passende Versicherungen zu bewahren. Daher gilt es, dass wir zur Kenntnis der Gesamtheit geführt haben den würdigen Zustand und nicht zuletzt die allen nützliche Tatsache, dass die Kirche des heiligen Liudger in Helmstedt verbunden ist mit der Werdener Kirche durch das Band der brüderlichen Liebe von der ersten Gründung beider Kirchen an, damit wegen der üblen Ereignisse und der Verdrehungen der schlechten Zeiten sowie wegen der widerwärtigen Hinterlist der Menschen das Wissen um das Andenken daran zur Ehre und zu unserem Nutzen nicht zerstört wird und durch die Unwissenden in Unkenntnis gerät. Das Kapitel der Werdener und der Helmstedter Kirche sind eins - in allem verbunden durch das Band der Bruderschaft und durch die Vereinigung in der Vergangenheit. Die Wahl des Abtes ist aber [davon] ausgenommen; sie unterliegt der Einschränkung, die in einer früheren Übereinkunft die ersten Gründer der besagten Kirchen beschlossen haben. Wegen der großen Entfernung der Orte, auch weil eine Verzögerung Gefahr nach sich ziehen würde, wenn die Helmstedter Gemeinschaft zur Wahl des Abtes aufgerufen und [in Werden] erwartet würde, auch weil dies Zwiespalt, Schäden, die Gefahren der Wege und zudem große Sachkosten verursachen würde, auch damit kein Streit zwischen den Personen aufkommt und diese von der brüderlichen Liebe trennt und sie nicht den rücksichtslosen Wünschen oder Drohungen von Königen oder anderen Fürsten ausgesetzt sind, haben sie beschlossen, dass die Werdener Brüder, wenn der Abt das, was das Seine war, Christus zurückgibt [d.h.: stirbt], ohne Verzögerung und in Aussicht auf einen neuen [Abt] einen anderen im Herrn wählen. Nach der vollzogenen Wahl des Abtes der Werdener Kirche wird aber darauf unmittelbar folgend und sofort dessen Brief durch einen geeigneten Boten überbracht; er wird die Helmstedter Kirche unterrichten von der geschehenen Wahl und der gewählten Person. Die Brüder der genannten Kirche mögen ohne Widerspruch dem einstimmig zustimmen; sie mögen jedes Mal bei seiner Ankunft zusammen mit den Dienstleuten ihn ehrerbietig aufnehmen, damit sowohl sie als auch die Dienstleute - wie es würdig ist - gleichsam ihrem Herrn und Vater treu mit geschuldeter Unterwerfung dienen und gehorchen. Wenn es aber vorkommt, dass einer von den Helmstedter Brüdern gerufen oder geschickt wird oder von sich aus zur Werdener Kirche kommt, so empfängt er dort die Zuteilung einer Pfründe, die er lange nutzen kann und die vom Abt und vom Konvent zugeteilt wird. Darüber hinaus führen wir an, dass es nützlich ist mitzuteilen, dass der Abt insbesondere den Besitz der Helmstedter Kirche weder mindern, zerteilen oder auch nur ohne Zustimmung der dort Gott dienenden Brüder austeilen darf und kann. Diese unsere Urkunde ist in unseren Zeiten erneuert worden; und damit sie Festigkeit bekommt und gültig bleibt, haben wir entschieden, sie mit dem Eindruck unserer Siegel zu bestätigen. Geschehen ist dies im Jahr der Gnade 1230, an den 7. Kalenden des August [26.7.]. [Buhlmann]

Lateinische Originalurkunde. - Behrends, Diplomatarium, Abt.1, S.455f, Nr.30.