Quellen zur Geschichte des Klosters Werden a.d. Ruhr II

1248:

Präbende eines verstorbenen Werdener Mönchs

Eine Pfründe sicherte dabei den Unterhalt des Klosterbruders und war im späten Mittelalter ein mit Grundbesitz oder Einkünften ausgestattetes Kirchenamt. Die Präbende fiel nach dem Tod wieder an das Kloster zurück und konnte neu vergeben oder wie hier für ein Jahr zum allgemeinen Nutzen der Abtei verwendet werden. Das (spät-) mittelalterliche Pfründenwesen war mithin weit von der vita communis der benediktinischen Klosterordnung entfernt, Hinweis auf eine zunehmende "Verstiftung" des Werdener Klosters, d.h. auf die Annahme einer kanonikalen (statt der klösterlichen) Lebensweise durch die "Mönche". Praesenzen, Pfründen und eigene Häuser bestimmten ab dem 13. Jahrhundert zunehmend die (wirtschaftlichen) Interessen der Brüdergemeinschaft, die sich selbst ab dem 14. Jahrhundert als Kapitelsherren verstanden und ihr Kloster als Stift bezeichneten. Dem entsprach es denn auch, dass spätestens seit dem 13. Jahrhundert Werden ein edelfreies Kloster gewesen ist. So verweist die Urkunde des deutschen Königs Rudolf (1273-1291) vom 18. Juni 1291 auf das Wohlwollen des Königtums gegenüber der Werdener Gemeinschaft, "solange im Werdener Kloster der heilige Liudger, der ausgezeichnte Bekenner in Gott, von den Brüdern des Ordens des heiligen Benedikt, die wir alle als zum Blutsadel des Zeitalters gehörig staunend und hochherzig erkannt haben, feierlich angebetet wird." Jedoch nahm die Zahl der edelfreien Geschlechter im späten Mittelalter ab und damit die Konventsstärke des Werdener Klosters.

Gerhard, durch Gottes Gnade Abt der Werdener Kirche, allen, die das vorliegende Schriftstück sehen, im Urheber des Heils Heil. Wir hoffen, dass in der göttlichen Vergeltung jene nicht unwürdig werden, die sich bemühen, dies zu unterstützen, was dem Heil der Seelen nützt. Infolgedessen gilt, dass wir mit Zustimmung unseres Werdener Konvents die alte und erprobte, einst lobenswert angeordnete Gewohnheit für das zu erneuernde Seelenheil unserer verstorbenen Mitbrüder allen klarer verkünden wollen und bestimmen, dass, wenn irgendeiner unserer Brüder vom Werdener Konvent nach göttlichem Ratschluss den letzten Tag beschließt, alle Spenden und Unterstützungen, die von Amtleuten oder irgendwelchen anderen Personen ihm zugewiesen werden, im selben Umfang im ganzen ersten Jahr für das Seelenheil des verstorbenen Bruders ohne jegliche Minderung verwendet werden, damit, wenn etwa er, als er lebte, für sein Wohlergehen irgendwelche Schulden verursacht hat, diese von den vorerwähnten Zuwendungen mit Zustimmung des Kapitels freier abzuzahlen sind; der Rest [davon] soll mit Zustimmung des Kapitels zum Nutzen der Kirche gebraucht werden. Wenn aber der Verstorbene keine Schulden hatte, wird dennoch der Anteil, der ihm gemäß vorgenannter Ordnung zusteht, zum Nutzen der Kirche, wie geschrieben steht, mit Zustimmung des Kapitels verwendet. Wir fügen noch hinzu, dass, wenn, was fern sei, irgendein Amtmann von unserem Konvent uneingedenk des eigenen Heils dem Toten den zustehenden Anteil entzieht an einem Tag, an dem er sie den Lebenden gewährt, dessen ganze Präbende sofort und so lange gezahlt wird, wie es zur gänzlichen Rückzahlung des Zurückbehaltenen erforderlich ist. Die aber, durch die der einzusammelnde Anteil der Toten zusammengebracht wird, machen am Ende des Jahres dem Kapitel eine Aufstellung über die Einkünfte. Damit aber diese wohltätige Bestimmung auf ewig unverletzlich von allen beachtet wird, haben wir veranlaßt, das vorliegende Schriftstück durch unser Siegel und das Siegel unseres Werdener Konvents zu befestigen. Gegeben und geschehen im Jahr des Herrn 1248. [Buhlmann]

Abschrift des 14. Jahrhunderts aus dem Werdener Liber minor privilegiorum; in Latein. - Kötzschke, Urbare Werden A Anh. A, S.363f, Nr.4.