Quellen zur Geschichte des Klosters Werden a.d. Ruhr II

1248:

Abtretung der Isenburg an den Kölner Erzbischof

Hinter der folgenden Urkunde stehen machtpolitische Ereignisse des 13. Jahrhunderts. Wir beginnen mit dem berühmten Totschlag an dem Kölner Erzbischof Engelbert I. dem Heiligen (1216-1225) im Jahre 1225, der den Sturz und die Ächtung des Werdener Klostervogts für Westfalen, Friedrich von Isenburg, mit sich brachte (beachte die bergische Erbteilung von ca. 1160, die Häuser Berg und Altena und die aus dem Haus Altena entstehenden Linien Isenburg und Mark). König Heinrich (VII.) (1220-1235) restituierte daraufhin in einer Urkunde vom 19. Februar 1226  dem Kloster Werden die westfälische Vogtei, die nun weitgehend in die Hände der Grafen von der Mark gelangte; die Märker besaßen zudem auch die Schirmherrschaft über die Abteigüter im Werdener Territorium und waren damit zu einem nicht zu unterschätzenden Machtfaktor geworden. Auf der anderen Seite bemühten sich die Kölner Erzbischöfe, seit 1180 - dem Sturz Heinrichs des Löwen - auch Herzöge von Westfalen, eine Verbindung zwischen dem kölnischen Besitz am Rhein und dem kölnischen Westfalen herzustellen, was nur über Werden und vorzugsweise Essen (Essener Vogteifrage) möglich war. Und so eroberte Erzbischof Konrad von Hochstaden (1238-1261) im Jahre 1244 die Burg Neu-Isenburg auf Werdener Territorium - die alte Isenburg bei Hattingen war beim Sturz Friedrichs von Isenberg 1225/26 zerstört worden -, einen Stützpunkt des Isenburgers Dietrich, am rechten Ruhrufer zwischen Baldeney und Rellinghausen gelegen, und ein Lehen des Werdener Abtes. Konrad erzwang nun - und dies ist Inhalt der nachstehenden Urkunde von 1248 - vom Werdener Abt die Überlassung der Isenburg. Werden war in das Fahrwasser der erzbischöflichen Politik geraten. Die Isenburg selbst wurde vierzig Jahre später nach der Niederlage des Kölner Erzbischofs Siegfried von Westerburg (1275-1297) in der Schlacht bei Worringen (1288) zerstört. Köln musste sich danach endgültig aus dem Werdener Raum zurückziehen; die Politik der Grafen von der Mark, der Werdener Vögte, wurde nun im Werdener Territorium für den Rest des Mittelalters und darüber hinaus maßgeblich.

Gerhard, durch Gottes Gnade Abt, und der ganze Konvent von Werden allen, die das Vorliegende lesen werden, Heil im Herrn. Die Vernunft erfordert es, das, was die Zeit mit sich bringt, aufzuschreiben, damit es nicht mit der Zeit erlahmt. Alle Gegenwärtigen und Zukünftigen mögen daher erfahren, dass wir in einträchtigem Beschluss übergeben haben das Eigentum und Gut, auf dem die Burg Isenburg [Isenberg] erbaut ist, dem heiligen Petrus und dem Erzbistum Köln, so dass der Werdener Abt, der zur Zeit regiert, für sich in dieser Burg eine Herberge zurückbehält, die [auch] seine Nach-folger auf ewig frei benutzen dürfen. Er behielt auch eine andere Herberge, in der er einen dem Herrn Erzbischof von Köln genehmen Ritter einquartieren kann, der ein Burgmann des Werdener Abtes oder seiner Nachfolger ist. Diese zwei Herbergen wird der Abt und die Werdener Kirche in besagter Burg auf ewig haben, damit es ihnen möglich ist, frei und ohne Behinderung ihren Rechtsverletzern von daher zu widerstehen; dazu haben sie nämlich die Hilfe und Förderung des Herrn Erzbischof und der Kölner Kirche, die uns, unsere Kirche und unsere Hausgenossenschaft unter ihren Schutz stellen, so dass sie gegen Behinderungen und Ungerechtigkeiten gegen uns und unser Eigentum hiernach einschreiten wollen. Darüber hinaus kann der Abt von Werden seinen Dienstleuten und Getreuen gegen Rechtsbrecher in besagter Burg Zuflucht gewähren, wenn nur diese, denen Unrecht geschieht, zur Verteidigung ihres Rechts ihren Feinden ein Gerichtsverfahren beim Herrn Erzbischof von Köln geben wollen. Damit aber die Kölner Kirche den Werdener Abt, der zu der Zeit regiert, und die Werdener Kirche freier schützen möge vor den diese betreffenden Rechtsverletzungen, haben wir auch ihr das übergeben, was wir rechtmäßig haben an schon bepflügtem Land, das vor der genannten Burg liegt und oberhalb dessen die Burgleute ihre Gärtchen und Gärten angelegt haben; entsprechend können der Werdener Abt, der zu der Zeit regiert, und sein Burgmann, wenn sie wollen, auf diesem Land einen Stall für ihre Pferde und einen Garten einrichten. Damit aber dies, was vorausgeschickt ist, nicht von irgendeinem irgendwann verletzt wird, haben wir veranlasst, das vorliegende Schriftstück durch unsere Siegel zu bekräftigen. Gegeben im Jahr des Herrn 1248. [Buhlmann]

Lateinische Originalurkunde mit den zwei anhängenden Siegeln des Konvents (links) und des Abts (rechts). - WfUB III 677.