Quellen zur Geschichte des Klosters Werden a.d. Ruhr II

1248:

Abtretung der Isenburg an den Kölner Erzbischof

Die nachstehende Urkunde ist die Gegenurkunde des Kölner Erzbischofs Konrad von Hochstaden (1238-1261) zur Isenburger Urkunde des Werdener Abts und Konvents von 1248 und behandelt die Abtretung der Burg Isenburg (bei Werden) an den Erzbischof.

Konrad, durch Gottes Gnade Erzbischof der heiligen Kölner Kirche, Erzkanzler des heiligen Reichs für Italien, allen, die das Vorliegende lesen werden, Heil im Herrn. Die Vernunft erfordert es, das, was die Zeit mit sich bringt, aufzuschreiben, damit es nicht mit der Zeit erlahmt. Alle Gegenwärtigen und Zukünftigen mögen daher erfahren, dass Abt Gerhard von Werden mit Rat und Zustimmung seines Kapitels übergeben hat das Eigentum und Gut, auf dem die Burg Isenburg [Isenberg] erbaut ist, dem heiligen Petrus, uns und dem Erzbistum Köln, so dass der Werdener Abt, der zur Zeit regiert, für sich in dieser Burg eine Herberge zurückbehält, die [auch] seine Nachfolger auf ewig frei benutzen dürfen. Er behielt auch eine andere Herberge, in der er einen uns oder unseren Nachfolgern genehmen Ritter einquartieren kann, der ein Burgmann des Werdener Abtes oder seiner Nachfolger ist. Diese zwei Herbergen wird der Abt und die Werdener Kirche in besagter Burg auf ewig haben, damit es ihnen möglich ist, frei und ohne Behinderung ihren Rechtsverletzern von daher zu widerstehen; dazu haben sie nämlich unsere Hilfe und Förderung, und wir stellen diesen Abt, die Werdener Kirche und deren Hausgenossenschaft unter unseren Schutz und den der Kölner Kirche, so dass wir Behinderungen gegen sie und Ungerechtigkeiten gegen uns abstellen wollen. Darüber hinaus kann der Abt von Werden seinen Dienstleuten und Getreuen gegen Rechtsbrecher in besagter Burg Zuflucht gewähren, wenn nur diese, denen Unrecht geschieht, zur Verteidigung ihres Rechts ihren Feinden ein Gerichtsverfahren beim Herrn Erzbischof von Köln geben wollen. Damit aber die Kölner Kirche den Werdener Abt, der zu der Zeit regiert, und die Werdener Kirche freier schützen möge vor den diese betreffenden Rechtsverletzungen, haben wir auch ihr das übergeben, was wir rechtmäßig haben an schon bepflügtem Land, das vor der genannten Burg liegt und oberhalb dessen die Burgleute ihre Gärtchen und Gärten angelegt haben; entsprechend können der Werdener Abt, der zu der Zeit regiert, und sein Burgmann, wenn sie wollen, auf diesem Land einen Stall für ihre Pferde und einen Garten einrichten. Und damit nicht der Abt und die Werdener Kirche hinsichtlich des ihnen auf unseren Rat und dem der Kölner Kirche zugewiesenen Anteils an der besagten Burg von uns und unseren Nachfolgern behindert werden, haben wir veranlasst, das vorliegende Schriftstück aufzuschreiben und durch unser und das Siegel der Kölner Kirche zu bekräftigen. Gegeben im Jahr des Herrn 1248. [Buhlmann]

Abschrift des 13. Jahrhunderts im Werdener Liber privilegiorum maior; in Latein. - WfUB III 678.