Quellen zur Geschichte des Klosters Werden a.d. Ruhr II

1256 September 18, Werden:

Freiheit der Werdener Bürger

Bis zum Jahr 1240 bestimmten vom Werdener Abt eingesetzte Stadtvögte das Bild. Sie müssen um die Mitte des 13. Jahrhunderts von den Klostervögten, den Grafen von Altena-Mark, aus ihrer Stellung verdrängt worden sein. Nur so ist es nämlich zu erklären, dass im nachstehenden Privileg der Kirchenvogt Graf Otto von Altena (1249-1262) "die Freiheit der besagten Werdener Bürger, die sie unter uns und in den Zeiten unsere Vorgänger vernünftigerweise und ruhig besessen haben", bestätigte. Damit stellte sich Otto zweifelsohne auf die Seite der Bürger und gegen den Werdener Abt, Hinweis auf damals stattfindende Auseinandersetzungen zwischen Stadt und Stift, in die der Klostervogt eingriff. Konflikte dieser Art begleiteten übrigens von da an die Werdener Stadtgeschichte des späten Mittelalters.

Im Namen der heiligen Dreieinigkeit. Wir, Otto, Graf von Altena, allen, die das vorliegende Schriftstück sehen werden, das auf ewig den Gegenwärtigen und Zukünftigen berichtet, dass wir wollen, dass die Freiheit der besagten Werdener Bürger, die sie unter uns und in den Zeiten unserer Vorgänger vernünftigerweise und ruhig besessen haben, ihnen gültig bleibt, und dass wir, wie es von alters her war, diese befestigen und auf ewig bekräftigen; wir verbinden mit diesem Beschluss uneigennützig, dass, wenn jemand es wagt, diese durch ein im Übrigen unüberlegtes Vorgehen gefangen zu nehmen oder mit anderen Ungerechtigkeiten zu beschweren und sie gegen jenen die Hand der Verteidigung erheben, wir solcher Gewalt widerstehen, so oft sie nur diesbezüglich unseren Beistand nötig haben, und ihnen freiwillige und wirksame Hilfe gewähren. Wenn aber die sich Erhebenden eine Verletzung erleiden oder sie verletzt werden und sie deswegen aus Werden fliehen müssen, nehmen wir sie in unseren Städten und Gerichten auf und unterstützen sie, bis wir die Einheit des Friedens wiederherstellen. Damit dieses unser Versprechen und die Versicherung ihres Rechts immer gültig und fest bleibe, haben wir veranlasst, das vorliegende Schriftstück durch das Schutzmittel unseres Siegels zu bekräftigen. Gegeben zu Werden an dem Lambertus [17.9.] folgenden Tag, im Jahr der Fleischwerdung des Herrn 1256, Indiktion 14. [Buhlmann]

Beglaubigte Abschrift der lateinischen Originalurkunde aus dem 18. Jahrhundert. - Kranz, Gilden und Ämter der Stadt Werden, S.21f, Nr.II.