Quellen zur Geschichte des Klosters Werden a.d. Ruhr II

1262, Werden:

Bekleidung der Werdener Mönche

Die im Verlauf des 13. Jahrhunderts immer stärker werdende Stellung des Konvents im Werdener Kloster wird in der folgenden Urkunde angesprochen. Abt Albero (1257-1277) und der Konvent einigen sich hierin über Verwaltung und Kosten bei der Bekleidung der Werdener Mönche.

Albero, durch Gottes Gnade Abt der Werdener Kirche, ... allen, die dieses Schriftstück lesen werden, im Urheber des Heils Heil. Weil Groll und Zwietracht zwischen uns und unserem Konvent zu Werden über die Verwaltung ihrer Kleider und über andere, in dieser Urkunde des Vergleichs beschriebene Punkte gewesen war, ist die Ursache dieses Streites in dieser Weise aus der Welt geschafft worden. Wir versprechen und bezeugen mit vorliegendem Wortlaut, dass wir von den Pfennigen, die uns in Leer und Schapen bezahlt werden, im übrigen niemals etwas für uns aufwenden, aber dass sie ganz zur Bekleidung aller Brüder, sowohl der beamteten als auch der übrigen, ohne irgendeine Ausnahme bestimmt sind; dass so endlich einer der Brüder des Kapitels, dem wir dies auferlegen, besagtes Geld sammelt und jedem einzelnen, wie es vorne steht, Kleider oder kölnische Mark [dafür] in üblichen Zeiten besorgt, bei ausgegebenem Zins oder bei Gefahren dem Konvent ganz und gar keinen Schaden zufügt; dass wir, wenn in üblicher Zeit dem Konvent durch ein hinzukommendes Unglück Kleidung nicht bereitgestellt werden kann, durch diese Ermahnung bewegt, dafür sorgen werden, ihn zufriedenzustellen, wie wir angehalten sind. In ähnlicher Weise mögen wir in üblichen Zeiten die Verwaltung des Weizenmehls sachkundig durchführen. Außerdem haben wir einfach und ausdrücklich allem Groll und aller Missgunst abgesagt, und wir mögen später bei etwaigen gerichtlichen Untersuchungen keinen Streit und keine Bedrückung hineintragen. Darüber hinaus haben wir versprochen und versprechen, dass wir im übrigen keinen von unseren Brüdern hinsichtlich Schulden oder Vergehen weder durch Zwang noch durch Einflüsterung von irgendwie im Urteil Zweifelhaftem oder Ausgeschlossenem oder durch Entwendung der Pfründe oder des Lehens bedrücken oder beschweren werden, dass wir aber bei allen durchzuführenden Gerichtsfällen die Ordnung der regulären Gewohnheit einhalten und gemäß dem Rat und dem Urteil unseres Kapitels vorgehen. Zum Zeugnis des Vorausgeschickten haben wir veranlasst, den vorliegenden Brief zu schreiben und mit dem Schutzmittel unseres Siegels zu bekräftigen. Gegeben zu Werden im Jahr des Herrn 1262. [Buhlmann]

Lateinische Originalurkunde. - Kötzschke, Urbare Werden A Anh.A, S.367f, Nr.7.