Quellen zur Geschichte des Klosters Werden a.d. Ruhr II

1266:

Verpflichtungen des Werdener Propstes

Den Einfluss des Werdener Konvents spüren wir auch in der jetzt vorzustellenden Urkunde. Die im 10. und 11. Jahrhundert erfolgte Trennung von Abtei- und Konventsgut machte den Propst zum Verwalter des Konventsguts; spätestens seit dem 13. Jahrhundert besaß er auch die Verfügung darüber. Um dennoch seine Ansprüche zu sichern, ging der Konvent dazu über, vor Propstwahlen mit dem Abt "Wahlkapitulationen" zu vereinbaren, die recht detailliert die Pflichten des Propstes und die Folgen pflichtvergessenen Handelns aufführen. 1266 setzten so Abt Albero (1257-1277) und der Konvent des Werdener Klosters die Verpflichtungen des Propstes fest.

Albero, durch Gottes Gnade Abt, und der ganze Konvent der Werdener Kirche allen, die das vorliegende Schriftstück sehen werden, auf ewig. Während das Propstamt unserer Kirche vakant ist [...], haben wir geschlossen über die Einsetzung des Propstes entschieden und uns geeinigt, dass es rechtskräftig ist, dass, wenn irgendjemand einmal im Amt des Propstes nachfolgt, dazu angehalten wird: Der Propst gibt deshalb im Laufe der Jahre an den einzelnen Tagen jedem Bruder einen Pfennig für die Nahrungsmittel, Oblaten und andere kleinere Dienste, [insgesamt] in der Woche fünf Malter Malz, halb Hafer und halb Gerste, und Bier, jährlich drei Karaffen Wein, eine zu Ostern, die zweite am Fest des seligen Martin und die dritte am Geburtstag des Herrn; [...]; darüber hinaus werden 30 Ladungen Zahlholz und von der toten Gräfin .. [Mechthild oder Jutta] von Sayn 30 Sch. [Schilling] zum Nutzen des Konvents zur Verfügung gestellt, ebenso in Friemersheim und von der Insel dort 16 Malter Weizen und 30 Scheffel. Wenn aber einer von den Brüdern stirbt, wird die ganze Pfründe, die er, als er lebte, besessen hatte, dem Toten für ein Jahr der Gnade gegeben [d.h. für das Totenge-dächtnis u.a.]. [...] Und wenn daher ein Propst es wagt, gegen diese allgemeine Entscheidung oder Über-einkunft anzugehen, und es zurückweist, das Beschlossene einzuhalten, muss er vor das Gericht des Abts .. wegen solch eines Unterschlags gebracht werden. [...] Geschehen und gegeben im Jahr des Herrn 1266. [Buhlmann]

Lateinische Originalurkunde. - Jacobs, Werdener Annalen, S.66f, Anm.101.