Quellen zur Geschichte des Klosters Werden a.d. Ruhr II

1290 Oktober 21, Erfurt:

Mandat zum Schutz des Werdener Abts

Ab der Regierungszeit des Stauferkönigs Friedrich II. (1212/15-1250) waren die Werdener Äbte kaum noch an der Reichspolitik beteiligt. Nur so ist es zu erklären, dass erst vom deutschen König Rudolf von Habsburg (1273-1291) Urkunden wieder überliefert sind. - Die vorliegende Urkunde zeichnet das Urteil des königlichen Hofgerichts auf, wonach die Veräußerung und Zersplitterung von Lehngütern ohne Zustimmung des Lehnsherrn verboten ist.

Wir, Rudolf, durch Gottes Gnade römischer König und allzeit Mehrer des Reiches, wollen, dass zur Kenntnis aller Gegenwärtigen gelangt, dass, als wir auf dem Richterstuhl in Erfurt saßen, ein Bevollmächtigter des ehrwürdigen Abtes [Lücke für Namen] von Werden, unseres geliebten Fürsten, im Gericht vor uns sich zeigte, der im Namen des Abtes erfragte, ob irgendein Vasall oder jemand anderer, der Güter vom Herrn besitzt, welchen Namen diese auch immer haben, jene Güter dem darüber in keiner Weise befragten Herrn entfremden oder zersplittern kann. Und der Rat unserer Würdenträger hat dem Sinne nach entschieden, dass weder ein Vasall noch irgendein anderer Getreuer ohne Wissen des Herrn, diese Güter, die er vom Herrn hat, entfremden oder zerstreuen darf in der Weise, dass, wenn er das Gegenteil tut, diese Güter in die Hände des Herrn gelangen und der Herr nach seinem Belieben jemand über diese einsetzen kann. Die Zeugen dieser Sache sind: der berühmte Herzog Albert von Sachsen, unser Fürst und geliebter Sohn, die edlen Herren Burggraf Friedrich von Nürnberg, Graf Eberhard von Katzenelnbogen, Graf Ludwig von Oetingen, Gerlach von Bruiberch und Konrad Winsperch, die tüchtigen Männer [Lücke] von Pappenheim, Marschall unseres Hofes, und [Lücke], Magister unseres Hofes, und viele andere Vertrauenswürdige mehr. Zum Zeugnis dieser Sache haben wir das vorliegende Schriftstück durch das Siegel unserer Majestät befestigt. Gegeben zu Erfurt an den 12. Kalenden des November [21.10.], Indiktion vier, im Jahr des Herrn 1200 neunzig, im achtzehnten Jahr unseres Königtums. (SP.D.) [Buhlmann]

Lateinische Originalurkunde; Siegel verloren gegangen. - Bendel, Urkunden, Nr.16; MGH DHIII 32.