Quellen zur  Geschichte des Klosters Werden a.d. Ruhr II

1291 Juni 18, Hagenau:

Privilegienbestätigung für den Werdener Abt

König Rudolf (1273-1291) wiederholt in der nachstehenden Urkunde die für das Kloster Werden wichtigen Privilegien, bestätigt und versichert diese. Die Auswahl der früh- und hochmittelalterlichen Privilegien scheint dabei recht willkürlich gewesen zu sein. Mit dieser Urkunde Rudolfs beginnt eine Reihe von spätmittelalterlichen Privilegienbestätigungen, die gleichsam ein letztes Band zwischen Werdener Abtei und Königtum darstellen.

Rudolf, durch Gottes Gnade Römischer König und allzeit Mehrer des Reiches, allen Getreuen des heiligen Römischen Reiches, die diesen Text lesen, seine Gunst und alles Gute. Wir wollen zu eurer allen Kenntnis die vorliegende Vereinbarung bringen, bei der wir im Jahr des Herrn 1291, in der vierten Indiktion, die unten aufgeführten, gültigen, in keinem Teil verdächtigen und durch Siegel bekräftigten Urkunden der göttlichen Römischen Kaiser und Könige, unserer ausgezeichneten unten genannten Vorgänger, gesehen haben und wir [diese] nach dem Gesetz in der Form, die folgt, und in der Weise anführen: [Folgende Urkunden sind inseriert: 1. Diplom Heinrichs III. vom 18. Januar 1040, 2. Diplom Heinrichs IV. vom 23. Mai 1098, 3. Diplom Heinrichs III. vom 18. Januar 1040, 4. Diplom Ottos IV. vom 13. Juli 1198, 5. Diplom Heinrichs I. vom 23. Februar 931.] Wir aber, der oben erwähnte Rudolf, von Gottes Gnaden Römischer König, betreiben eifrig durch fromme Aufopferung den Nutzen der heiligen Klöster und seiner Besitzungen und Leute und haben wegen des göttlichen Lohns der Vergeltung die demütige Bitte des ehrwürdigen Werdener Abtes [Lücke für den Namen], unseres geliebten Fürsten, am erhabensten aufgenommen, solange im Werdener Kloster der heilige Liudger, der ausgezeichnte Bekenner in Gott, von den Brüdern des Ordens des heiligen Benedikt, die wir alle als zum Blutsadel des Zeitalters gehörig staunend und hochherzig erkannt haben, feierlich angebetet wird; wir bestätigen alle Gnadenerweise, Bewilligungen, Privilegien oder sonst wie beschaffene Erkenntlichkeiten, die oben formuliert, gewährt und überlassen wurden, und erneuern und bekräftigen diese aus sicherem Wissen und aus der Fülle der königlichen Amtsgewalt heraus. Gegeben zu Hagenau, an den 14. Kalenden des Juli [18.6.], vierte Indiktion, im Jahr des Herrn 1200 einundneunzig, im achtzehnten Jahr aber unseres Königtums. Zeichen des Herrn Rudolf (M.), des unüberwindlichsten Römischen Königs. (SP.) [Buhlmann]

Lateinische Originalurkunde als Vidimus, d.h.: ältere Urkunden sind in das Diplom Rudolfs inseriert. - Bendel, Urkunden, Nr.26; NrhUB II 912.