Quellen zur Geschichte des Klosters Werden a.d. Ruhr II

1293 Februar:

Verleihung des Werdener Hospitals

Die Verleihung des ursprünglich dem Pförtner unterstehenden Werdener Hospitals an Reyner Fornyr und dessen Frau Bele ist Inhalt der folgenden Urkunde. Das Hospital, das Gasthaus des Klosters, hatte die karitative Aufgabe, Fremde aufzunehmen und zu beherbergen. Dies blieb auch die Aufgabe der neuen Pächter; daneben hatten sie aber noch für den baulichen Erhalt des "durch beträchtliches Alter heruntergekommenen Hospitals" zu sorgen.

Gottfried, Pförtner des Klosters Werden. Allen, die das Vorliegende sehen und hören werden, Heil mit dem Zeugnis der Wahrheit. Wir machen der Kenntnis aller gegenwärtig, dass wir mit Rat und Zustimmung unserer Herren .., des Abts und des Konvents von Werden, dem Reyner, genannt Fornyr, und seiner rechtmäßigen Frau Bele das Haus oder Hospital unseres Klosters, gelegen opper Hovestad [bei Haus Heck], wo ankommende arme Fremde aufgenommen werden, übergeben haben und übergeben für die Zeit ihres Lebens ohne irgendeinen jährlichen Pachtzins, so dass die besagten Eheleute in der Zeit ihres Lebens in diesem Haus oder Hospital bleiben können, den Vorteil davon haben und beherbergen und aufnehmen sollen die Fremden, die ihnen von der Pforte geschickt werden. Weil aber auf deren Kosten und mit deren Arbeit das besagte Haus, das ist ihr durch beträchtliches Alter heruntergekommenes Hospital, erneuert werden muss, ist durch die oben genannten, vermittelnden und zuratenden [Stifts-] Herren beschlossen worden, dass nach dem Tod der besagten Eheleute dieses Hospital, wenn es nach dem Tod der Genannten leersteht, ähnlich wie bei diesen Eheleuten an zwei Personen übergeben wird, die das besagte Hospital empfangen und die ankommenden armen Fremden sammeln und aufnehmen, soweit sie rechtmäßig Aufnahme finden können, und dass diese Bewohner als Mieter jährlich unserem Kloster gültige Pfennige und Lebensmittel im Wert von drei Schillingen zum in unserem Konvent zu begehenden Jahrgedächtnis der Eheleute zahlen. Wenn aber die besagten Mieter bei der Ablösung des vorgenannten jährlichen Zinses, d.h. der drei Sch., nachlässig und vergesslich werden, steht es uns oder unserem Nachfolger zu dieser Zeit frei, ihnen [das Hospital] wegzunehmen und dann anderen zu übertragen, die den vorgenannten Zins von da an zahlen. Zum Zeugnis dieser Sache wurde das Siegel unseres Konvents an den vorliegenden Brief gehängt. Geschehen und gegeben im Jahr des Herrn 1200 dreiundneunzig, im Monat Februar, zur Zeit unseres Herrn Abt Heinrich, des Propstes Rickwin, des Werdener Kellners Hermann und des Küsters Konrad. [Buhlmann]

Lateinische Originalurkunde; das Siegel ist nicht erhalten. - Kötzschke, Urbare Werden A Anh.A, S.383f, Nr.16.