Quellen zur Geschichte des Klosters Werden a.d. Ruhr II

1313 November 18:

Steuerermäßigung für das Kloster Werden

Offensichtlich erschien den Verantwortlichen im Kloster Werden die jährliche (Bistum-) Steuer in Höhe von 40 Mark gemäß dem Liber valoris (1308/78) zu hoch, entsprach sie doch nicht mehr der Wirtschaftskraft des sich in einer zunehmenden Notlage befindenden Klosters. Der Kölner Erzbischof Heinrich II. von Virneburg (1306-1332) senkte daraufhin die Steuerlast auf nunmehr 25 Mark ab, wie die folgende Urkunde zeigt.

Heinrich, durch Gottes Gnade Erzbischof der heiligen Kölner Kirche, Erzkanzler des heiligen Reiches für Italien, allen Getreuen Christi, die das Vorliegende lesen und hören werden, Heil und Erkennen der nachfolgend angezeigten Wahrheit. Weil sie wegen der fortdauernden Streitigkeiten, in die schon mehrere Jahre lang ihr Kloster verstrickt ist, und wegen anderer Schäden, die geschehen sind, zu solcher Schwäche angelangt sind, dass, nachdem von nicht wenigen feindseligen Söhnen [der Werdener Kirche] Güter und Besitzungen besetzt worden sind, die seit langem ihrem Kloster zugehörten, sie nicht vermögen, das wegen dieser Tyrannei Entfremdete zurückzugewinnen, so dass es zur Zahlung des seit alters her dem Kloster auferlegten Zehnts nicht reicht, bitten uns die frommen Männer, der Abt und der Konvent des Werdener Klosters der Ordnung des heiligen Benedikt in unserer Diözese demütig, dass wir uns daher mit Fürsorge entschließen, die Steuer des durch sie in der Vergangenheit zu zahlenden Zehnts gemäß der Möglichkeiten der Güter ihres Klosters zu ermäßigen. Dies ist wahr, weil wir durch Feststellung der Wahrheit über das Vorausgeschickte gefunden haben, dass sie mehr als beschwert werden und nicht alle ihre Besitzungen, mit denen einst ihr Kloster gegründet wurde, völlig innehaben; in Würdigung ihrer Besitzungen und Güter, die sie gegenwärtig innehaben, legen wir auf Rat unserer Würdenträger den Zins, den dieses Kloster von nun an zu zahlen hat, auf fünfundzwanzig Mark Pfennige, wie sie zur Zeit in Werden üblich sind, jetzt fest, so dass, so oft der Zins von ihnen in Zukunft zu zahlen ist, der vorgenannte Abt .. und Konvent .. diesen dauernd gemäß der vorher erwähnten Festetzung zahlen. Zum Zeugnis dieser Sache und zur dauernden Befestigung haben wir veranlaßt, den vorliegenden Brief durch unser Siegel und das unseres Kapitels zu bekräftigen. Und wir, .., Dekan und Kapitel der Kölner Kirche, erkennen an, dass das Vorausgeschickte auf unseren Rat hin den Bitten der ehrwürdigen und frommen Männer, des vorgenannten Abtes .. und des Konvents des Werdener Klosters, entspricht, und haben veranlasst, das Siegel unserer Kirche zum Zeugnis des Vorausgeschickten und zur dauernden Befestigung an diesen Brief zu hängen. Geschehen an der Oktave des seligen Bischofs Martin [18.11.] im Jahr des Herrn 1300 dreizehn. [Buhlmann]

Abschrift im Werdener Liber minor privilegiorum des 14. Jahrhunderts. - Kötzschke, Urbare Werden A Anh.A, S.384f, Nr.17.