Quellen zur Geschichte des Klosters Werden a.d. Ruhr II

1314 März 30:

Vertrag zwischen den Herren von Lüdinghausen und Bischof Ludwig II. von Münster

Lüdinghausen war eine Schenkung an Liudger gewesen, die der Heilige am Nikolaustag des Jahres 800 erhalten hatte. Seitdem war der Ort Zentrum eines Werdener Hofverbandes und später der wichtigste Teil des Abtsguts im Münsterland. Die Urkunde König Ottos II. (973-983) vom 19. August 974 gab dem Abt das Münz- und Marktrecht auch in Lüdinghausen. Im 13. Jahrhundert wurde der Ort Sitz eines Werdener Ministerialengeschlechts, nämlich derer von Lüdinghausen, die vom Abt Rechte und Besitz nach Lehn- und Pachtrecht bekamen. Nach dem Aussterben der Lüdinghauser wurde der Ort schließlich an den Bischof von Münster vergeben (1441). Die Herren von Lüdinghausen - in der nachstehenden Urkunde der ältere und der jüngere Hermann - agierten dabei in den westfälischen Streitigkeiten des beginnenden 14. Jahrhunderts recht unabhängig vom Werdener Abt. In dem Vertrag mit dem Münsteraner Bischof Ludwig II. von Hessen (1310-1357) schlossen zwar die Lüdinghauser gemeinsame Kampfhandlungen gegen den Abt von Werden und teilweise den Grafen von der Mark aus, mussten aber ihre Burg zum Offenhaus für den Bischof erklären, der innerhalb und an den Grenzen des Bistums Münster die Selbständigkeit kleinerer Herrschaften erfolgreich zu beschränken suchte. Ein gespanntes Verhältnis zu den Grafen von der Mark war übrigens Folge solch einer Politik, und zwei Fehden zwischen Münster und Mark (1319, 1322-1326) gingen nicht gerade zugunsten Bischof Ludwigs aus.

Wir, Herr Hermann der Alte von Lüdinghausen und Herr Hermann der Junge, Herrn Hermanns Sohn, Ritter, tun kund allen Leuten, die diesen Brief sehen oder lesen hören, dass wir in diesem vorliegenden Brief treu gelobt haben an Eides Statt gegenüber unserem ehrwürdigen Herrn und Vater, Bischof Ludwig von Münster, dass wir ihm in allen seinen Notwendigkeiten helfen sollen und behilflich sein wider all diejenigen [Gegner], die leben, besonders gegen Hermann von Gemene, Johannes von Doring und seinen rechtmäßigen Bruder, Konrad von Lindenhorst, gegen Tillmann von Hagen-beck und seinen rechtmäßigen Bruder; d.h. also: wie wir ihn unterstützen, so soll er uns unterstützen, wie hiernach geschrieben steht, mit all seiner Macht und namentlich mit dem Haus zu Lüdinghausen, das Offenhaus sein soll für unseren Herrn Bischof Ludwig bei allen seinen Notwendigkeiten solange, wie er lebt. Aber wir sollen ihm nicht behilflich sein gegen den Abt von Werden und wir, Herr Hermann der Alte, gegen den Grafen von der Mark mit dem Teil unseres Hauses zu Lüdinghausen. Auch soll ich demselben meinem Herrn Bischof Ludwig mit demselben Teil meines Hauses nicht gegen den vorgenannten Grafen aushelfen. Ich aber, Herr Hermann der Junge, soll behilflich sein meinem Herrn Bischof Ludwig mit meinem Teil des Hauses zu Lüdinghausen gegen den Grafen von der Mark und alle anderen seiner Feinde mit all meiner Macht. Wenn unser Herr Bischof Ludwig keinen Krieg oder Streit hat mit Hermann von Gemene, Johann von Doring und seinem rechtmäßigen Bruder, Konrad von Lindenhorst, Tillmann von Hagenbeck und seinem Bruder, die hier vorgenannt stehen, obwohl wir zu Recht die Möglichkeit [zur Kriegsführung] hätten, dann soll jeder von uns [Hermann von Lüdinghausen und der Bischof von Münster] einen seiner Verbündeten auswählen, der das Recht erforscht und uns davon Bescheid gibt innerhalb eines Monats mit dem Recht danach, dass wir sie auffordern können. Wenn die vorgenannten Leute dem Recht nicht entsprechen wollen, so sollen wir unserem Herrn Bischof Ludwig behilf-lich sein gegen die Leute, die zuvor geschrieben stehen. Wenn wir aber keinen Krieg oder Streit haben gegen ehrsame Herren wie den Erzbischof von Köln, den Bischof von Utrecht, dem Grafen von Geldern, den Grafen von Kleve, den Herren von der Lippe und dem Herrn Th[eodor] von Kleve, den Grafen von Hilkerad und den Herrn Luove, seinen Bruder, soll bzgl. der vorgenannten Herren unser Herr Bischof Ludwig von Münster uns nicht behilflich sein; auch soll er uns diesbezüglich nicht schaden. Wenn die Herren von der Lippe uns belagern und einschließen, so soll unser Herr Bischof Ludwig uns helfen, entsetzen und retten mit all seiner Macht. Wenn aber Herr Heidenreich und sein Bruder oder ihre rechtmäßigen Erben oder ihre Helfer die Sühne, die sie unserem Herrn Bischof von Münster und uns mit Siegel versprochen haben, brechen gegenüber unserem Herrn oder uns oder unseren Erben, so soll jeder einen seiner Verbündeten wählen, der das Recht erforscht und uns das Recht bei ihren Eiden und bei ihrer Ehre weist; wenn dann die zwei sprechen, dass irgendein Recht gebrochen wurde, so soll jeder von uns dem anderen helfen mit all seiner Macht bei seiner Ehre, bei seinen Eiden und ohne Widerspruch gegen Herrn Heidenreich, seinen Bruder, seine rechtmäßigen Erben und all ihre Helfer; es soll jeder von uns die Macht haben, seinen Verbündeten dazu auszuwählen, damit sie uns das Recht weisen bei ihrem Eid und bei ihrer Ehre innerhalb eines Monats. Wenn wir auch, vorausgesetzt, wir hätten keine Entschädigung von Verlusten - auch an der Burg - von unserem Herrn Bischof Ludwig bekommen, ihn darum pfänden lassen oder wenn derselbe unser Herr eine Klage gegen uns wegen Schulden anstrengt oder das Recht derselben Klage mit seinen Pfändern gegen uns vorbringt, so sollen darum nicht diese Vorwürfe und dieser Brief getrennt werden, sondern wir sollen ihm helfen und er uns, wie es vorgeschrieben steht. Wenn ferner Gottfried, ein Kanoniker zu Münster, unser, d.h. des Herrn Hermann des Alten Sohn, Laie werden würde, so soll er unserem Herrn behilflich sein wie wir und sein Bruder, Herr Hermann. Darum, dass wir alle diese Formulierungen und Bedingungen, die hiervor geschrieben stehen, beständig und fest einhalten, geben wir unseren Brief unserem ehrwürdigen Herrn Bischof Ludwig von Münster, besiegelt mit unserem Siegel zum Zeugnis des vorgenannten Inhalts. Dieser Brief wurde gegeben, da man zählte nach Gottes Geburt das dreizehnhundertvierzehnte Jahr, am Palmabend [30.3.]. [Buhlmann]

Mittelniederdeutsche Originalurkunde mit zwei beschädigten Siegeln des älteren und jüngeren Hermann von Lüdinghausen. - WfUB VIII 874.