Quellen zur Geschichte des Klosters Werden a.d. Ruhr II

1323 Juni 9:

Besitzübertragung in Werden

Genauer fassbar wird das Werdener Gerichtswesen des 14. und 15. Jahrhunderts auch in den "normalen" Urkunden, z.B. der Besitzübertragung. In dem nun folgenden Text verkauft der Werdener Bürger Andreas Pelegrim mit Zustimmung des Bruders, der Ehefrau und der Erben sein Haus an der Luciuskirche nebst einigem Zubehör an Heinrich, den Rektor dieser Pfarrkirche. Der Verkauf erfolgte dabei in Anwesenheit des "weltlichen Richters", der also vom Kirchenvogt eingesetzt wurde, und der Schöffen, die wohl aus dem Stadtgebiet von Werden stammten.

Wir, Richter Arnold, und alle unten genannten Schöffen von Werden machen allen Getreuen Christi, den gegenwärtigen und den zukünftigen, zu denen das vorliegende Schriftstück gelangt, den öffentlichen Wortlaut des Vorliegenden bekannt, [nämlich] dass der Werdener Bürger Andreas Pelegrim ohne Zwang und Täuschung, aber mit freiem Willen in unserer Anwesenheit und mit Wollen und voller Zustimmung seines Bruders Arnold, seiner Frau Mechthild und aller seiner Kinder und wahren Erben verkauft und übergeben hat dem Herrn Heinrich, Rektor der Neuen Kirche zu Werden, sein Haus oder die Wohnung, die bei der Kirche gelegen ist, mit allem Zubehör und dem, was nicht dazugehört, insofern es zum Gericht der Stadt Werden gehört und dieser Neuen Kirche sechs Pfennige und den Preis der Tagesarbeit, die gewöhnlich e Summe Geldes dem Andreas und seinen Erben abgekauft und gänzlich abgelöst worden ist, veranlassten der vorgenannte Andreas, seine Frau und alle deren Kinder sowie die Erben vor uns hinsichtlich des erwähnten Hauses und dessen Zubehör die pflichtgemäße Übergabe und das Aufheben des Halms [effestucacionem], um an den besagten Herrn Heinrich zu übertragen das ganze Eigentum und das Recht der Vererbung, das diesen hinsichtlich des besagten Hauses und dessen Zubehör zustand; er oder seine Erben dürfen diesem ganz und gar nichts von dem Recht vorenthalten, und er [Andreas Pelegrim] übertrug dem besagten Herrn Heinrich sein Erbe, das er bewohnte, und [dies geschah], nachdem dieser Anspruch rechtmäßig wurde, vor unserem Werdener Richter innerhalb von Tag und Jahr oder innerhalb von zwölf Jahren, wenn außerhalb der Fristen von den [an das Gericht] Herantretenden dieser oder der [neue] Besitzer vom Werdener Richter angesprochen wird. Und während dies geschah, waren anwesend die besagten Werdener Schöffen, nämlich: Johannes vor dem Markt, Heinrich vom Horn, Bertram vom Steinweg, Gottfried upper Dunck, Someroldus, Adolf von Heck, Johannes vom Wallneier Haus, Hermann de Wateruallen, Heinrich Faber, Hermann, genannt Bodenbrinch, Tilo vom Markt, Heinrich, genannt Pyper, und Hermann Precones. Zum Zeugnis dieser Sache sind unsere Siegel an den vorliegenden Brief gehängt worden. Gegeben im Jahr des Herrn 1300 dreiundzwanzig. Am Tag der seligen Märtyrer Primus und Felician [9.6.]. [Buhlmann]

Originalurkunde; in Latein. - Müller, Über das Güterwesen, S.363f, Nr.XIV.