Quellen zur Geschichte des Klosters Werden a.d. Ruhr II

1324 Dezember 7:

Vogtei in Vluyn

Wie die durch Entfremdung oder Vernachlässigung von Gütern und Rechten entstandene Notlage des Werdener Klosters beschaffen war, darüber gibt die nachstehende Urkunde über die Vogtei in (Neukirchen-) Vluyn Auskunft. Offensichtlich war es dem (weit entfernten) Grafen von der Mark als Vogt in Vluyn nicht gelungen, Vogtei, Besitzungen und Rechte zu schützen, so dass sich das Kloster für Johannes von Linn als Schutzherrn entschied.

Allen sowohl Gegenwärtigen als auch Zukünftigen, die das Vorliegende lesen und hören werden, begehren wir, Wilhelm, durch Gottes Gnade Abt, Prior Werner, Propst Johann und der ganze Konvent des Werdener Klosters, kundzutun, wie bis jetzt unsere Höfe in Hochemmerich, Asterlagen und Borg [bei Duisburg-Friemersheim] und die Leute und unsere anderen Güter, die in der Vogtei Vluyn gelegen sind, durch verschiedene Angriffe des Bösen so in Mitleidenschaft gezogen wurden, dass nicht einmal wir von diesen Höfen und Gütern entsprechende Abgaben bekamen und dass sogar diese Höfe und die besagten Güter von Tag zu Tag mehr verlassen werden und diese Vogtei vollkommen geschwächt wird. Daher wird diese Vogtei nicht unserem Vogt, dem Grafen von der Mark, überlassen, damit er die Vogtei und unsere Güter schützen und diese in ihren Rechten bewahren kann. Hinsichtlich der Erneuerung der Höfe, Güter und besagten Rechte konnten wir, nachdem verschiedene Erörterungen durchgeführt und unser Nutzen und der große Nutzen unserer Kirche diesbezüglich bedacht worden waren, den ehrwürdigen Mann, Herrn Johannes von Kleve, Kölner Dekan und Archidiakon, Herrn von Linn, unsere genannten Güter und die genannte Vogtei anvertrauen - mit Einverständnis des zusagenden Kapitels und mit gemeinsamem und einträchtigem Rat von uns allen. Wir haben durch diese vorsorgliche Erwägung gegeben und geben dem genannten Johannes von Linn und seinen Erben von allen Höfen und Gütern, die in besagter Vogtei gelegen sind, jährlich fünfzehn Mark Soester Pfennige oder guter alter Brabanter Pfennige oder eine gleichhohe Rente, die zur Unterstützung des Kaufs der besagten Vogtei ihm oder seinen Erben zu zahlen sind; [und zwar gehen] von unseren sicheren Einkünften in Asterlagen und Borg in jedem Jahr die eine Hälfte im Mai, die andere im Herbst [an ihn]. Diese Einkünfte empfangen der Herr Johannes und seine Erben mit der besagten Vogtei von uns, Abt Wilhelm, unseren Nachfolgern und unserer Kirche als ewiges Lehen - unbeschadet von uns und unserer Kirche - [unter der Bedingung], dass wir die fünfzehn Mark Einkünfte zu irgendeinem Zeitpunkt mit einhundertundfünfzig Mark besagter Pfennige ablösen können, die wir dem Herrn Johannes oder seinen Erben zahlen. Ist dies erfolgt, so wird das, was von uns mit der Vogtei als Lehen festgehalten wird, in Eigengut umgewandelt, wobei endlich die besagten fünfzehn Mark Einkünfte und die vorgenannten einhundertundfünfzig Mark, wenn wir sie zur Ablösung der besagten Einkünfte zahlen, zu uns und unserer Kirche zurückkehren bzw. zu uns und unserer Kirche frei zurückkehren, nachdem, was fern sei, der besagte Herr Johannes oder irgendeiner seiner Erben irgend jemandem auf ewig die besagte Vogtei verkauft haben, was sie ohne unsere ausdrückliche Zustimmung nicht machen können. Und es waren, während dies angefertigt wurde, anwesend der Graf Dietrich von Limburg auf der Lenne, der Edelherr Dietrich von Moers, Dietrich von Leyten, Heinrich von Vittinghof, Heinrich von Lüttelnau, Adolf von Altendorf, Ritter; Johannes von Dahlhausen, Isebrant, genannt Stake, und viele andere. Zum Zeugnis dieser Sache haben wir, Abt, Propst und vorgenannter Konvent, in Ermangelung des Siegels unseres Priors und in Gültigkeit alles Vorausgeschickten veranlasst, unsere Siegel an den vorliegenden Brief zu hängen. Gegeben und geschehen innerhalb des eingezäunten Zollhauses bei Duisburg, am Nikolaus folgenden Tag [7.12.], im Jahr des Herrn eintausend 300 und vierundzwanzig. [Buhlmann]

Lateinische Originalurkunde. - NrhUB III 204.