Quellen zur Geschichte des Klosters Werden a.d. Ruhr II

1349 August 13, Köln:

Privilegienbestätigung für das Kloster Werden

König Karl IV. (1347-1378) bestätigt das Diplom seines Vorgängers Rudolf von Habsburg (1273-1291) vom 18. Juni 1291, mithin also die darin genannten Werdener Vergünstigungen des frühen und hohen Mittelalters. Dieses Diplom ist die letzte mittelalterliche Privilegienbestätigung für das Kloster Werden von Seiten des Königtums gewesen.

Karl, durch Gottes Gnade Römischer König, allzeit Mehrer des Reiches und Böhmischer König. Wir machen allen Gegenwärtigen im Wortlaut bekannt, dass für die Sache unseres frommen, geliebten und gottesfürchtigen Abtes .. und des Konvents des Klosters der Ordnung des heiligen Benedikt, das Werden genannt wird, in der Diözese Köln, die dringende Bitte an unsere Majestät demütig gerichtet ist, damit wir uns aufgrund königlicher Freigebigkeit entschließen, ein gewisses Schreiben oder Privileg des seligen römischen Königs Rudolf zu billigen, zu bestätigen und zu versichern; der Wortlaut dieses Schreibens oder Privilegs wurde erkannt, wie folgt zu sein: [Inseriert ist das Diplom Rudolfs I. vom 18. Juni 1291, das wiederum vier ältere Urkunden inserierte.] Wir beachten daher die vielfältigen Verdienste der Frömmigkeit und anderer Tugenden, mit denen der Abt .. und der Konvent des zuvor erwähnten Klosters Werden also uns, unsere Vorgänger und das heilige römische Reich in aufeinan-derfolgenden Zeiten beeindruckte, und haben uns den gerechten und frommen Bitten des besagten Abtes .. und des Konvents gewogen zugewandt. Das zuvor erwähnte Schreiben oder Privileg, insoweit es Wort für Wort für die Gegenwärtigen eingefügt worden ist, und - damit der Zustand des Dankes, der Gunst und des Schutzes, den wir dem besagten Kloster Werden und der Ordnung des heiligen Benedikt herantragen, durch den Beweis der Erledigung klarer hervortritt - alle und jedes der Privilegien und Schreiben [die im Diplom Rudolfs inseriert sind], die von unseren seligen, römischen, kaiserlichen und königlichen Vorgängern über beliebige Rechte, Gnadenerweise, Freiheiten und Befreiungen anerkannt wurden, mit allen Inhalten und Klauseln Wort für Wort - insoweit dies aufgeschrieben ist und wenn der Wortlaut der Privilegien oder Schreiben für die Gegenwärtigen zur Gänze und vollständig eingefügt wird - billigen wir, bestätigen und versichern wir mit ganzer königlicher Freigebigkeit aus der Fülle der Macht auf Grund unserer sicheren Kenntnis der vorliegenden Schriftstücke durch das Zeugnis des Siegels unserer Majestät. Gegeben zu Köln, im Jahr des Herrn eintausenddreihundertneunundvierzig, Indiktion zwei, an den Iden des August [13.8.], im vierten Jahr unseres römischen Königtums, im dritten aber des böhmischen. (SP.D.) [Buhlmann]

Abschrift des Vidimus im Werdener Liber minor privilegiorum aus dem 14. Jahrhundert; in Latein. - Bendel, Urkunden, Nr.28; NrhUB III 85.