Quellen zur Geschichte des Klosters Werden a.d. Ruhr II

1372 September 17:

Rechte des Grafen Engelbert III. von der Mark in Werden

Mit dem Privileg für die Werdener Bürger vom 25. November 1371 hatte Graf Engelbert III. von der Mark (1347-1391) den Bogen offensichtlich überspannt, war doch dieses älteste Werdener Stadtrecht ohne den Stadtherrn, den Werdener Abt, zustande gekommen. Das Kloster erkannte daher die dort niedergelegten Bestimmungen nicht an, und der Graf sah sich genötigt, in der hier nachstehenden Urkunde zu erklären, dass er in Stadt und Gericht Werden keine Rechte hätte außer der Vogtei und dem "Grafengericht", dem Vogtgeld und einige sonstige Einkünfte. Man beachte zudem die gräflichen Mühlen unterhalb des Plattenbergs und in Kettwig sowie die Sonderregelungen für "Kettwig, innerhalb des Dorfs, und Bredeney, auf der Straße", was Handel, Markt und den Ausschank von Bier und Wein anbetraf.

Wir, Graf Engelbert von der Mark, bekennen in diesem offenen Brief für uns, unsere Erben und Nachkommen, dass wir keinerlei Recht haben noch vermeinen zu haben weder im Stift und Gericht von Werden noch in der Stadt oder außer-halb, soweit es das betrifft, noch hinsichtlich Gewässern oder Fischerei, Wildbann, Holz bzw. Busch, Eicheln oder Mast, Weide oder Acker, allein mit Ausnahme der Vogtei und des Vogtgeldes, des Gerichts, genannt Grafengericht, der Mühle unterhalb des Plattenbergs [zur Platte], der Mühle in Kettwig und des Hauses Fuhr, wo wir alles empfangen sollen von einem Abt, was zum Lehnrecht gehört, [und] so oft, wie ein neuer Abt erwählt wird. Wir sollen auch keinerlei Schloss oder Befestigung errichten innerhalb des Stifts und Gerichts, es sei denn mit Erlaubnis eines Abts zu der Zeit. Wir bekennen auch für uns und unsere Erben und Nachkommen, dass wir keinerlei Verbote oder Gebote beschließen sollen oder vermeinen dies zu tun im Gericht und Stift von Werden, es sei denn mit Rat und dem guten Willen eines Abts zu der Zeit. Und wenn es bei einigen nützlichen Angelegenheiten darum geht, dass ein Abt von Werden und wir oder unsere Nachkommen eine Wahl, eine Festsetzung der Bußen und ein Gebot durchführen, dann sollen wir oder unsere Nachkommen mit unserem Gericht die Zahlung einfordern oder beibringen, wobei wir dann den dritten Teil haben sollen und der Abt die zwei [anderen] Teile. Und wenn ein Abt zu der Zeit mit den Bürgermeistern und dem Rat gebietet und Brüchten und Strafen verhängt gegen die Bürger innerhalb Werdens, so mögen diese die Bürgermeister mit dem Rat fordern und richten nach Rat und Gebot eines Abtes; und dabei sollen unsere Amtleute Hilfe und Beistand geben, sofern der Abt dies wünscht; und der dritte Teil der Brüchten kommt uns zu, und die anderen zwei Teile [erhält] der Abt, vorbehaltlich solcher Brüchte und Rechte, die der Brief ausweist, den wir den Bürgern vor kurzer Zeit gegeben haben, vorbehaltlich auch anderer Forderungen des Gebots unseres Gerichts. Auch bekennen wir, Graf Engelbert, für uns, unsere Erben und Nachkommen, dass wir freundlich und gütlich übereingekommen sind mit unserem lieben Herrn Abt von Werden und mit den Bürgern von Werden [insofern], dass wir keinerlei Markt, Handel, Wein- oder Bierverkauf, Feilkauf oder Geschäftsabschlüsse von irgend jemandem außerhalb des Stadtgrabens von Werden, soweit dies das Stift und Gericht betrifft, erlauben oder zulassen sollen, es sei denn, dies ist den Bürgern innerhalb Werdens hinsichtlich des Kaufs von Nahrung hinderlich; hiervon allein ausgenommen sind Kettwig, innerhalb des Dorfs, und Bredeney, auf der Straße. Und so oft jemand außerhalb der Stadt Werden, Kettwig und Bredeney Hochzeit, Kirchgang, Kindtaufschmaus oder dergleichen begeht oder vorhat zu begehen, soll er das Bier in Fässern innerhalb von Werden von den Bürgern kaufen und nirgendwo anders; wenn er jedoch Malz machen will und brauen in seinem Haus für sich und sein Gesinde, um es [dort] zu trinken, so soll das ein jeglicher tun, aber weder Malz noch Bier verkaufen. Und wenn hier jemand außerhalb handelt, Feilkäufe tätigt, [Bier] zapft oder dergleichen tut [entgegen dem], wie es vorgeschrieben ist, sollen unsere Amtleute mit Rat und Willen des Abtes [ihn] somit bestrafen mit Geldbußen und Strafen, damit dies niemand tut und [gegebenenfalls] der dritte Teil der Geldbuße an uns, die [restlichen] zwei Drittel an den Abt [gehen], zu allen Zeiten vorbehaltlich der Rechte des Abts von Werden und seines Stifts. Alle diese Punkte geloben wir, Graf Engelbert, für uns [und] unsere Erben, unverbrüchlich und alles ohne Arglist einzuhalten. Zum Zeugnis der Wahrheit haben wir, Graf Engelbert, unser Siegel an diesen Brief wissentlich gehängt. Gegeben im Jahr unseres Herrn 1372, am Tag des Sankt Lambert [17.9.], des heiligen Bischofs. [Buhlmann]

Beglaubigte Abschrift des 17. Jahrhunderts; deutsch. - Kranz, Gilden und Ämter der Stadt Werden, S.24ff, Nr.V; NrhUB III 731.