Quellen zur Geschichte des Klosters Werden a.d. Ruhr II

1385 Februar 22:

Hundeherberge der märkischen Grafen bei Werdener Höfen

Das Verhältnis zwischen der Werdener Abtei und dem Klostervogt, hier dem Grafen Engelbert III. von der Mark (1347-1391), wies - in heutiger Sicht - manches Kuriosum auf, wie die Ablösung der Beherbergung gräflicher Hunde im Werdener Territorium durch Geldzahlungen.

Wir, Graf Engelbert von der Mark, tun kund und kenntlich den Leuten, die diesen Brief sehen oder lesen hören, für uns .., unsere Erben und Nachkommen, dass wir üblicherweise eine Hundeherberge in den Höfen des Stifts Werden hatten, und zwar in den Höfen und Kotten, die gehören zu dem Hof Barkhoven, in den Höfen und Kotten, die zum Hof Kalkofen gehören, in den Höfen und Kotten, die zum Hof Viehausen gehören, und weiter in den Höfen und Kotten, die dem Stift gehören; und dass wir .. die Hundeherberge aufgegeben haben auf Bitten des Abts und des allgemeinen Stifts zu Werden sowie auf Bitten der armen Leute, die auf den Höfen und Kotten zur Zeit wohnen, also dass weder wir, Graf Engelbert, noch unsere Erben noch unsere Nachkommen dem vorgenannten Stift und den Höfen und Kotten, die den vorgenannten Höfen und dem Stift gehören, auf ewig nunmehr keine Hundeherberge weder zumuten noch dies fordern sollen unter solchen Bedingungen, dass die jeweiligen Höfe geben sollen zwei Schillinge, die jeweiligen Kotten zwölf Pfennige, wie sie zu Werden gang und gäbe sind, alljährlich am Sonntag zu Mittfasten uns und unserem Amtmann, wer zu dieser Zeit auch immer Amtmann zu Werden ist. Wenn ein Hof oder ein Kotten unbesetzt ist mit Hausleuten oder wüst liegt und wir [daraufhin] das Land teilen oder die Ernte, die Weidenutzung, den Waldanteil oder all das, was zum Hof oder Kotten gehört, sollen die [Vorteilsnehmer] davon uns unser Hundegeld zahlen. Wenn weiter uns .. das Hundegeld eines Jahres am vorgenannten Tag nicht bezahlt wird, wenn unser Amtmann von Werden dies von Abt und Stift verlangt, sollen sie .. ihre Hofesfronboten mit unseren Fronboten gehen lassen zu den Höfen und Kotten, wo das Vergehen begangen wurde, und unseren Fronboten soviele Güter Pfand geben, dass wir zufriedengestellt werden. Wenn dies nicht geschieht oder es uns vom Stift oder Hofesfronboten verweigert wird, so sollen wir .. mit unseren Fronboten [alleine] von dort gute Pfänder holen lassen, so dass wir zufriedengestellt werden. Wenn ein Hof oder Kotten im Land derer von Berg gelegen ist, die den Fronboten den Pfand verweigern, so sollen wir .. das Stift bei Klage und Verhandlung unterstützen mit unserer Macht. Zum Zeugnis all dessen haben wir, Graf Engelbert von der Mark, unser Siegel für uns .. und unsere Erben und Nachkommen mit unserem Wissen an diesen Brief gehängt. [In Latein:] Gegeben im Jahr des Herrn eintausend 385 am Tag der Erhöhung des seligen Petrus [22.2.]. [Buhlmann]

Abschrift des Werdener Propstes Gregor Overham aus dem 17. Jahrhundert; in Latein. - Kötzschke, Urbare Werden A Anh.A, S.430f, Nr.47.