Quellen zur Geschichte des Klosters Werden a.d. Ruhr II

1426 Juni 15:

Weinakzise und Brückengeld in Werden

Abt Adolf II. von Spiegelberg (1398-1431) gestattet die Erhebung einer Weinsteuer und von Brückengeld durch die Bürger von Werden. Dafür hatte die Stadt den Bau und die Instandhaltung der Mauer und der Brückenbefestigung zu übernehmen, Aufgaben, die sicher für die weitere Entwicklung der Werdener Bürgergemeinde wichtig waren und die eine Verschiebung des Verhältnisses zwischen Kloster und Stadt zu Gunsten der Stadt anzeigen. Gerade das Kloster hatte zu dieser Zeit mit inneren und äußeren Schwierigkeiten zu kämpfen hatte. Akzisen (Ziesen) sind übrigens (städtische) Steuern auf Lebensmitteln, Vieh oder Handelswaren (indirekte Steuern).

Wir, Adolf von Spiegelberg, Abt, und wir, die allgemeinen Kapitelherren des Klosters zu Werden, tun kund und bekennen in diesem offenen Brief für uns und für unsere Nachkommen, dass wir mit gutem Vorbedacht und freiem Willen - angesichts des Vorteils und Nutzens unseres Gotteshauses und der Festigung unserer Stadt Werden - unseren Bürgern von Werden bewilligt haben, eine rechtmäßige Akzise zu erheben, weiter Weggeld auf der Brücke zu fordern und weiter unser Gotteshaus und die Stadt damit zu befestigen, gemäß den Bedingungen, die hiernach geschrieben stehen. [1.] Es ist zu wissen, dass ein Fuder Wein, das im Gericht von Werden vertrieben und verzapft wird, soll da geben als Akzise zwei Mark guten Geldes, wie es zu Werden gang und gäbe ist. Und wer über die Brücke mit einem beladenen Wagen fährt, der soll drei Pfennige geben. Und ein beladener Karren soll zwei Pfennige geben, das Pferd eines Kaufmanns einen Pfennig, ein Rind einen Heller, einen Ferkel einen Kreuzer und ein Schaf einen Kreuzer. Und was davon [an Brückengeld] eingeht, damit soll man die Brücke instandhalten. Und man soll fortfahren und bauen eine vordere Mauer, die vom Wachhaus zur Dickenmühle geht. Und an der Dickenmühle soll man einen Turm errichten, wenn man meint, dass dies vorteilhaft und nützlich sei. Und wenn der Turm errichtet ist, so soll man die vordere Mauer weiterbauen bis an [das Haus] Voer, also um unser Stift [herum]. [2.] Und weiter sollen wir mit Sämtlichen aus der Stadt wählen einen Akzisemeister, [ihn] ein- und entsetzen; dieser erhebt und verwaltet die Akzise, wie hier vorgeschrieben steht. Und dazu sollen wir eine Person aus unserem Kapitel auswählen, zu der der Bürgermeister dieser Zeit in Werden hinzukommt; die zwei Personen sollen dem Akzisemeister das Beste helfen und raten, damit die Verwaltung geschehe zum Vorteil und Nutzen unseres Gotteshauses und der Stadtbefestigung. Und der Akzisemeister soll diesbezüglich jährlich eine rechtmäßige Rechenschaft ablegen vor unserem Kapitel und den Bürgern. [3.] Auch ist verabredet, dass die Leute, Dienstleute und Hintersassen unseres Stifts im Gericht von Werden für ihre Güter kein Weggeld geben sollen, es sei denn, dass ein Mann oder eine Frau die Last führt oder treibt und in diesem Gericht nicht bleibt; der [oder die] soll auch Weggeld geben, wie gesagt ist. [Dies gilt] auch vorbehaltlich der Freiheiten und Gewohnheiten unseres Stiftes sowie unserer Leute und Dienstleute. [4.] Weiter soll diese Akzise solange gültig bleiben, bis wir sie widerrufen. Und gesetzt den Fall, es ereignet sich, dass wir oder unsere Nachkommen dies hier nachmals widerrufen wollten und der Akzisemeister hätte mehr ausgegeben als er eingenommen hatte, so soll die Akzise so lange bleiben, bis er davon ohne Arglist abgefunden und bezahlt wäre. Und zum Zeugnis der Wahrheit all dieses haben wir, Abt Adolf, unser Abteisiegel und wir, die allge-meinen Kapitelherren unser Kapitelsiegel mit unser aller Willen und Wissen an diesen Brief gehängt. [In Latein:] Gegeben im Jahr des Herrn 1426, am Tag des seligen Märtyrers Vitus [15.6.]. [Buhlmann]

Abschrift des 16. Jahrhunderts; deutsch. - Kötzschke, Urbare Werden A Anh.A, S.451ff, Nr.63.