Quellen zur Geschichte des Klosters Werden a.d. Ruhr II

1439 Mai 1:

Verpachtung der Werdener Münze

Die Geschichte der Werdener Münzstätte setzt mit dem Privileg Kaiser Ottos II. (973-983) vom 19. August 974 ein. Erst die Königsurkunde Ottos IV. (1198-1215/18) vom 13. Juli 1198 enthält wieder Hinweise auf die Münze der Äbte. Im Spätmittelalter ist dann - wie aus der folgenden Urkunde zu ersehen ist - die Werdener Münze verpachtet worden. Der Abt wurde aber dadurch in seiner Stellung als Münzherr nicht weiter eingeschränkt.

Wir, Jakob But und Reinhard Fent, bekennen in diesem offenen Brief, dass uns unser edler ehrwürdiger lieber gnädiger Herr, der Abt von Werden, übergeben hat seine Münze zu Werden sechs Jahre lang nach der Ausstellung dieses Briefes, zu schlagen und zu münzen Gold und Silber unter den Bedingungen, Voraussetzungen und Forderungen, die hiernach geschrieben [stehen]. [1.] Zum ersten sollen wir schlagen und münzen goldene Pfennige [Gulden], die fünfzehn Karat [graet] Königsgold enthalten und wovon siebzig auf eine Kölner Mark Gewicht gehen sollen. Und wir sollen von jeglicher bearbeiteter Mark des vorgenannten Gewichts dieser vorgenannten Gulden zum Lohn [lateinisch: remedium] zwei Gren [greyn] haben, wovon zwölf auf ein Karat feines Gold kommen. Und wir sollen unserem gnädigen Herren, dem Abt des vorgenannten Klosters, von jeglicher bearbeiteter Mark Gewicht als Schlagsatz geben einen halben Gulden derselben Prägung. Und wäre da der Fall, dass wir trotz der zwei vorgenannten Gren, die wir als Lohn haben, vertragsbrüchig werden bei der Verarbeitung der vorgenannten Gulden, die wir herstellen und münzen sollen, so verfallen wir einer Geldstrafe und müssen unserem vorgenannten Herrn fünfzig der vorgenannten Gulden zahlen, so oft und vielfach dies geschehe. [2.] Weiter sollen und mögen wir zu Werden die vorgenannten sechs Jahre lang münzen und schlagen Weißpfennige unter der Bedingung und Forderung, dass sie enthalten sollen fünf Pfennige Königssilber. Und es sollen auf eine Kölner Mark Gewicht hundertundzwölf gehen. [3.] Weiter sollen wir münzen und schlagen halbe Weißpfennige, die vier Pfennige Königssilber enthalten sollen und wovon auf die Kölner Mark Gewicht einhundertundvierundvierzig gehen. [4.] Weiter sollen und mögen wir auch schlagen und münzen Pfennige, deren vier als ein Kölner Weißpfennig gelten sollen und wovon auf ein Kölner Lot Gewicht achtzehn gehen. [5.] Weiter sollen und mögen wir schlagen und münzen halbe Pfennige, genannt Heller, die drei Pfennige Könisgssilber enthalten und wovon auf ein Kölner Lot Gewicht vierunddreißig gehen sollen. [6.] Weiter sollen und mögen wir schlagen und münzen moerken [eine kleine kölnische Münze], die einen viertel halben Pfennig Königssilber enthalten und wovon auf ein Kölner Lot Gewicht einundfünfzig gehen; und wir sollen von jeglicher bearbeiteter Mark Gewicht des vorgenannten großen und kleinen Silbergeldes haben als Lohn zwei Gren, derer zwölf einen Pfennig Königssilber ergeben sollen. [7.] Weiter sollen wir von jeglicher bearbeiteter Mark desselben Silbergeldes, groß und klein, dem vorgenannten [Abt] als Schlagschatz geben einen kölnischen Weißpfennig. [8.] Weiter mag unser vorgenannter Herr, der Abt, das vorgenannte Geld - beides: Gulden und Silbermünzen -, das wir herstellen sollen, jederzeit, wann er will, beaufsichtigen und prüfen unter den Bedingungen und nach Art und Weise, wie hiernach beschrieben ist: dass man das Gold zusammenschmelzen in einem Tiegel und es glühen lassen soll, dass man desgleichen das Silber zusammenschmelzen soll in einem Tiegel, jedoch besonders die Weißpfennige alleine für sich, und desgleichen die halben Weißpfennige und so fort bis zu dem anderen kleinen Silbergeld. Und wird dies als richtig befunden gemäß vorgenannter Vereinbarung, so soll unser vorgenannter Herr darauf Brief und Quittung geben, dass wir die Arbeit ohne Arglist vollendet haben. [9.] Weiter soll man uns einen Wächter vorsetzen, der von jeglicher Arbeit bei Gulden und Silbergeld, wenn sie gemacht ist und das Geld bereit steht, einen Pfennig desselben Geldes nehmen und in eine Büchse werfen soll, diese mit dem Pfennig schließen, um die Arbeit damit zu beaufsichtigen und zu prüfen, wie vorgenannt steht. Und von der vorgenannten Büchse soll der vorgenannte Wächter unseres Herrn einen Schlüssel haben und wir selber ebenfalls einen und niemand sonst. Und wir sollen zusammen zur Büchse gehen und dasselbe vorgenannte Geld, dass also in die Büchse geworfen wurde, sollen wir Münzmeister selber behalten, wie es überall bei den herrschaftlichen Münzstätten üblich ist. [10.] Weiter wird beschlossen, dass wir das erste ganze Jahr und das nächste halbe, danach folgende Jahr nach Ausstellung des Briefes die Münze frei haben sollen und den Schlagschatz behalten können. [11.] Weiter sollen wir an Gerätschaft, die wir allhier als zur Münze gehörig haben wie Becken, Pfannen, Münzzubehör, hier in Werden belassen. [12.] Wenn weiter die vorgenannten sechs Jahre um sind, sollen wir in der vorgenannten Münze bleiben und die Münze behalten, insofern wir dies wollen. [13.] Weiter ist vereinbart, dass, wenn wir, Jakob und Reinhard, [bei unserer Arbeit] in der Münze nicht so angetroffen werden, wie es in diesem Brief beschlossen ist, wir unserem Herrn die vorgenannte Geldstrafe [broche; Brüchte] zu zahlen haben und die Münze des vorgenannten Herrn uns entzogen wird ohne unseren Widerspruch, doch auf Gnade unseres vorgenannten Herrn. Zum Zeugnis aller und jeder dieser vorgenannten Punkte und Artikel haben wir, vorgenannte Jakob und Reinhard, unsere Siegel an diesen Brief gehängt. Gegeben im Jahr des Herrn eintausendvierhundertneununddreißig am Tag des Philippus und Jacobus [1.5.]. [Buhlmann]

Mittel(nieder)deutsche Originalurkunde. - Kötzschke, Urbare Werden A Anh.A, S.457ff, Nr.66.