Quellen zur Kaiserswerther Geschichte

1277 September 11 / (1255):

Diplom König Rudolfs I. - Rechte des Kaiserswerther Propstes

Der deutsche König Rudolf I. von Habsburg (1273-1291) gibt den Inhalt eines Schreibens an seinen Vorgänger Wilhelm von Holland (1247-1256) wieder (ca.1255). Die auf Ersuchen des Propstes um das Jahr 1255 aufgezeichneten Rechte sollten in der Auseinandersetzung zwischen Stift und Stadt (Pfalz) die Ansprüche des Propstes sichern helfen. Der Propst hatte danach Rechte hinsichtlich Markt, Marktmeister, Münze, Zoll, Grut und Fischerei, war aber auch an der städtischen Gerichtsbarkeit ("tägliches Gericht") beteiligt. Rechtsstreitigkeiten innerhalb der stiftischen Grundherrschaft regelte der Propst alleine. In der Folgezeit verloren Propst und Stift den Einfluss im "täglichen Gericht", das wahrscheinlich zum städtischen Niedergericht wurde. Die Hochgerichtsbarkeit verblieb dem König als Stadtherrn und seinem Stellvertreter, dem Vogt. Nach der Mitte des 13. Jahrhunderts kam der Prozess der Stadtwerdung wohl zum Abschluss, erkennbar u.a. am 1279 erstmals bezeugten Kaiserswerther Rat.

Rudolf, durch Gnade Gottes römischer König und allzeit Mehrer des Reiches, allen Getreuen des heiligen römischen Reiches, die das vorliegende Schriftstück sehen werden, seine Gnade und alles Gute. Wir zweifeln keineswegs, zum Glück und Wohl des Menschen und für uns beizutragen, wenn wir uns darum sorgen, die heiligen Kirchen und deren Leute zu erhöhen und wenn wir durch frommen Wunsch auf den Nutzen jener abzielen. Es sei also dem gegenwärtigen Zeitalter und der Nachfolge der Späteren bekannt gemacht, dass wir den Brief gesehen haben, den die ehrwürdigen Männer, der Dekan und das Kapitel der (Kaisers-) Werther Kirche, an den einstmals berühmten Wilhelm, den römischen König seligen Angedenkens, unseren Vorgänger, über das Recht dieser Kirche und des Propstes geschickt hatten, und dass wir von Wort zu Wort einen Wortlaut des folgenden Inhalts gehört haben: Der Dekan und der ganze Konvent von (Kaisers-) Werth, seine niedrigen Kapläne, seinem glorreichsten und unbesiegten Herrn Wilhelm, dem römischen König und Mehrer des Reiches, mit aller Demut die gottergebenen Gebete. Weil der Herr Eberhard, der Bruder des Herrn von Diest, dem Ihr uns und unserer Kirche als Propst die Führung übertragen habt, gebeten hat, dass vor den zusammengerufenen Vasallen des Propstes und vor seinen und des Reiches Schöffen die Rechte des Propstes und unserer Kirche festgeschrieben und beschlossen werden, ist vor ihm und den hier Anwesenden, dem Kapitel, dem Herrn A[rnold] von Diest, dem Truchsess des Grafen von Berg, genannt Zobbo, und den vielen Übrigen das folgende festgesetzt worden, was als Recht nun notiert ist: Den dritten Teil der Einnahmen oder Gefälle des täglichen Gerichts in der Stadt (Kaisers-) Werth bekommt der Propst, wobei der Amtsträger des Propstes dem Meier des Reiches beisitzt. Im Baugericht urteilt der Propst über die Überbauten allein. Den Zoll der Handelnden von den Vigilien von Peter und Paul [28.6.] bis zur Oktav [6.7.] empfängt jener allein. An den Vigilien [31.10.] und an Allerheiligen [1.11.] urteilt der Propst im ganzen Gericht zusammen mit dem Meier des Reiches, aber ohne den Vogt. Von der Münzprägung geht das, was an Gewinn beim Wechsel entsteht, allein an den Propst. Die Grutsteuer gehört dem Propst. Der Propst bestimmt den Marktmeister. Die Fischereigefälle entlang der ganzen Fleeth gehören dem Propst und der Kirche; von der Fischerei im Rhein von der Burg bis zum Ende der Insel gehören das erste Drittel [der Gefälle] dem Reich, das zweite dem Propst, das dritte dem Kellermeister der (Kaisers-) Werther Kirche. Alle Rechtsstreitigkeiten, die sich innerhalb der Hausgenossenschaft der Kirche befinden, außer der Blutgerichtsbarkeit, kann und soll der Propst richten, nicht aufgesucht vom Meier des Reiches und in dessen Abwesenheit.

An das Zeugnis dieser Sache, die wir gesehen und von unseren Vorgängern gehört haben, fügen wir unser Siegel an und bezeugen dadurch das Recht der Kirche und des Propstes. Wir haben Interesse [daran], die Vorteile der heiligen Kirchen eifrig zu betreiben und den Nutzen dieser zu ihrem Wohl zu vermehren, und erneuern, versichern und bekräftigen durch den Schutz dieser Urkunde daher dieser Kirche und dem Propst aus königlicher Freigebigkeit alle Versprechen und einzelne, insoweit sie oben aufgezählt sind. So darf überhaupt kein Mensch diese unsere Versicherung beugen oder in irgendeiner Verwegenheit unüberlegt dagegen angehen. Wer dies sich anmaßt zu tun, dem sei eröffnet, dass er die schwere Ungnade unserer Majestät auf sich ziehen wird. Wir haben hinsichtlich des Zeugnisses dieser Sache befohlen, die vorliegende Urkunde daher aufzuschreiben und durch das Siegel der Majestät zu sichern.

Gegeben zu Wien, an den 3. Iden des September [11.9.], 5. Indiktion, im Jahre des Herrn 1277, im 4. Jahr unseres Königtums. [Buhlmann]

Lateinische Originalurkunde, die den Inhalt der um das Jahr 1255 festgestellten Rechte des Propstes wiederholt. - UB Kw 63.