Quellen zur Kaiserswerther Geschichte

1168 Juli 10, Würzburg:

Diplom Kaiser Friedrichs I. - Privilegierung der Würzburger Kirche

Auf einem Hoftag in Würzburg bestätigte Kaiser Friedrich I. Barbarossa feierlich Bischof Herold (1165-1171) und der Würzburger Kirche deren Rechte im Bistum und Herzogtum Würzburg. Anwesend war neben vielen anderen geistlichen und weltlichen Großen der Kaiserswerther Propst Dietrich.

(C.) Im Namen der heiligen und ungeteilten Dreieinigkeit. Friedrich, begünstigt durch göttliche Gnade, Kaiser der Römer und allzeit Augustus. Es ziemt der kaiserlichen Hoheit, nicht allein die frommen Beschlüsse ihrer Vorfahren unverletzlich zu bewahren, sondern auch das Beschlossene durch die Autorität ihrer Aufsicht freudig und feierlich auf ewig dem Gedächtnis anzuvertrauen, damit nicht das, was von den heiligen Kaisern zum Lob Gottes für die Notwendigkeiten der Kirchen und dem Wohl der Provinzen gnädig bewilligt und unerschütterlich eingerichtet wurde, durch den Lauf der Zeiten oder durch irgendeine Veränderung der Dinge den Späteren zweifelhaft und unsicher erscheint. In Beurteilung dessen glauben wir nämlich an den angemessenen Verdienst des forschenden, gebenden und das Gegebene bekräftigenden Gottes. Daher erfreuen uns die frommen Gelöbnisse, mitgeteilt aus alter Zeit, und wir heißen in deren Folge freigebig die alten Festsetzungen gut, weil der Entschluss nicht durch Vergessen verloren geht, so oft das Beschlossene vernünftig bewahrt wird. Deshalb sei sowohl dem gegenwärtigen Zeitalter als auch der darauffolgenden Zukunft der Getreuen Gottes und unseres Kaisertums bekannt, dass auf dem feierlichen allgemeinen Hoftag in Würzburg, wo wir zwischen den uneinigen Fürsten Sachsens mit dem Beistand Gottes eine vollständige Übereinkunft herbeigeführt haben, der ehrwürdige Bischof Herold dieser Stadt mit dem ganzen Konvent der Kirche und einer ansehnlichen Menge von Freien und Dienstleuten unsere Gnade demütig anflehte, damit wir es für würdig befinden, die ganze Gerichtsbarkeit, die seine Vorgänger und die Kirche und das Würzburger Herzogtum von Karl dem Großen und allen seinen Nachfolgern bis in die heutige Zeit als gerechten und ruhigen Besitz ohne Minderung innehatten und besaßen, ihm und der Kirche und dem Herzogtum durch kaiserliche Autorität und mit der Bekräftigung unseres Privilegs zu versichern. Weil wir aber vernünftige Wünsche von Bittenden freigebig gut heißen und auch ungefragt das Rechtmäßige bedenken müssen, wollen wir durch keinerlei Zweideutigkeit die konkreten, unerschütterlich von den alten Kaisern eingerichteten und gewohnheitsmäßigen Angelegenheiten verändern, die als sehr lang bestehender Besitz der Kirche und des Würzburger Herzogtums vernünftigerweise beschlossen worden waren, damit sie auch im Gedächtnis der Menschen bleiben, weil es sich ziemt, dass das immer fest vorhanden ist, was durch Alter und langen Besitz anvertraut ist; und wir vermögen von daher das Frühere nicht umzugestalten, weil es nichts gibt, was wir berichtigen müssen. Daher gilt, dass wir - durch die Vermittlung der heiligen Priesterschaft der besagten Kirche, deren Demut unser Herz berührt, sowie durch die unermüdliche Bitte der Freien und Dienstleute besiegt - dem besagten ehrwürdigen Bischof Herold und seinen Nachfolgern auf ewig für die glänzenden Verdienste seiner Treue und des Gehorsams geben und zugestehen durch Versicherung des vorliegenden Privilegs die ganze Gerichtsbarkeit oder die volle Gewalt der Rechtsausübung im ganzen Bistum und im Würzburger Herzogtum und in allen Grafschaften, die in diesem Bistum oder im Herzogtum gelegen sind, hinsichtlich Raub und Brandstiftung, Eigengut und Lehen, Personen und Blutrache. Wir setzen durch kaiserliche Autorität fest und bestimmen nach ewig gültigem Gesetz, dass keine kirchliche oder weltliche Person mit Unbesonnenheit gegen die Beschlüsse der alten Herrscher, gegen den ewigen und rechtmäßigen Besitz der Würzburger Kirche und gegen unsere unverletzlichen Befehle vorgeht und die richterliche Gewalt über Raub und Brandstiftung, Eigengüter und Lehen oder Personen im ganzen Würzburger Bistum, im Herzogtum und in den Grafschaften, die innerhalb der Grenzen des Bistums oder Herzogtums liegen, ausübt, es sei denn allein der Würzburger Bischof oder der, den er beauftragt, außer hinsichtlich dem, was die Grafen von den in den Grafschaften wohnenden freien Leuten, die für gewöhnlich Bargilden heißen, als festgesetztes Recht empfangen sollen. Durch kaiserlichen Befehl bestimmen wir auch, dass niemand im besagten Bistum und Herzogtum in den in ihnen gelegenen Grafschaften irgendwelche Zentenen einrichtet oder Zehntgrafen ernennt, es sei denn mit Zustimmung des Würzburger Bischofs und Herzogs. Weil von der Burg Bramberg oft der Frieden im ganzen Gebiet gestört wurde und dadurch viele Übel für die vorgenannte Kirche entstanden sind, haben wir außerdem wegen des Friedens für die Kirche und wegen unseres Seelenheils veranlasst, diese Burg zu zerstören, und haben den [Burg-] Berg der Würzburger Kirche nach Eigentumsrecht überlassen; fest haben wir bestimmt, dass im Übrigen keine Burg oder irgendeine andere Befestigung auf diesem Berg entsteht. Gleichermaßen haben wir eine andere Burg mit Namen Frankenberg, die die dabei gelegene Abtei Amorbach zu zerstören drohte und die in den Händen von Feinden eine Gefahr für die Würzburger Kirche hätte sein können, zerstört und den zu keiner Zeit zu bebauenden [Burg-] Berg der Kirche zuerkannt. Somit möge die Einrichtung über alles oben Genannte durch diese unsere geschäftsmäßige Urkunde im ganzen Zeitalter unerschütterlich und fest sein, und niemand wage es in irgendeiner Zeit, dies zu brechen oder für ungültig zu erklären. Wenn aber irgendjemand es wagt, dagegen anzugehen oder dies ungültig zu machen, leistet er als Angeklagter der kaiserlichen Majestät strengste Bußen und zahlt eintausend Pfund reinsten Goldes, die eine Hälfte an unsere Kammer und die andere Hälfte an den Würzburger Bischof und die Kirche. Damit dies aber wahrer geglaubt und von allen sorgfältiger beachtet wird, haben wir befohlen, das vorliegende Schriftstück von daher aufzuschreiben, mit dem Zeichen unseres Monogramms zu versichern und durch den Eindruck unseres Siegels zu kennzeichnen, nachdem geeignete Zeugen beigefügt wurden, deren Namen diese sind: Erzbischof Christian des Mainzer [Bischofs-] Sitzes, Bischof Udo von Zeitz, Bischof Gerung von Meißen, Bischof Hugo von Verden, Bischof Rudolf von Lüttich, Bischof Alberich von Lodi, Bischof Tertius von Piacenza, Bischof Ragimund von Ypern, Abt Burkhard von Fulda, Bischof Kuno von Regensburg, Abt Hildebold von Hersfeld, Abt Nikolaus von Siegburg, Abt Engelhard von St. Burchard, Abt Heinrich von St. Stephan, Propst Richolf vom [Würzburger] Dom, Dekan Perseus, Propst Reinhard vom Neuen Kloster, Propst Werner von St. Johannes, Sänger Gottfried, Lehrer Johannes, Küster Albert, Pförtner Wezelo, Propst Heinrich von Ansbach, Propst und Archidiakon Bertolf, Kellner Konrad, Heinrich von Hesseburg, Heinrich von Beierbach, Protonotar Heinrich des Hofes, Propst Adeloh von Goslar, Propst Dietrich vom (Kaisers-) Werth des heiligen Suitbert, Propst Arnold von St. Andreas in Köln, Propst Burkhard von St. Peter in Mainz, Pfalzgraf Konrad bei Rhein, Markgraf Otto von Meißen, dessen Bruder Markgraf Dietrich, deren Bruder Graf Heinrich von Wettin, die Pfalzgrafen Otto und Friedrich von Wittelsbach, Markgraf Bertolf von Vohburg, Graf Bertolf von Andechs, Graf Rudolf von Pfullendorf, Graf Ludwig von Lon, Graf Rapodo von Abenberg und dessen Sohn Graf Friedrich, Burggraf Boppo von Würzburg, Markward von Grumbach und dessen Söhne Albert und Otto, Burggraf Burkhard von Magdeburg, Ul-rich, Sohn des Herzogs von Böhmen, Albert, Sohn des Herzogs von Polen, Graf Albert von Dillingen, Graf Otto von Kirchberg, Graf Manegold von Veringen, Graf Bertolf von Berg, Graf Gerhard von Bergtheim und dessen Bruder Hermann, Graf Boppo von Wertheim, Burggraf Konrad von Nürnberg, Robert von Kastell, Konrad von Bocksberg, Friedrich von Belrieth, Boppo und Godebold von Lichtenberg, Heinrich und Boppo von Trimberg, Graf Hermann von Wahlbach, Walther und Kraft von Lobenhausen, Manegold von Thundorf, Albert von Hildenberg, Konrad von (Ober-) Scheinfeld, Konrad von Neuenburg, Konrad von Pfitzingen, Marschall Heinrich, Kämmerer Bertolf, Kämmerer Kuno von Münzenberg, Truchsess Walther, Mundschenk Konrad Colbo und dessen Brüder Ludwig und Berengar, Hugo von Warda, Thiemo von Kolditz, Bodo von Würzburg, Mundschenk Iring, Truchsess Engelhard, Verwalter Billung, die Schultheißen Billung und Heinrich, Richolf von Ried(hof), Wolfram und Konrad von Prosselsheim, Gottfried und Engelbert von Foro.

Zeichen des Herrn Friedrich, des unüberwindlichsten Kaisers der Römer. (M.) (S.sp.)

Ich, Kanzler Heinrich, habe statt des Erzbischofs und Erzkanzlers Christian vom Mainzer [Bischofs-] Sitz rekognisziert.

Gegeben zu Würzburg an den 6. Iden des Juli [10.7.], Indiktion 1, im Jahr der Fleischwerdung des Herrn 1168, während der ruhmreichste Herr Friedrich, der Kaiser der Römer, regierte, im 16. Jahr seines Königtums, im 14. aber des Kaisertums; geschehen in Christus; glücklich und amen. (SI.) [Buhlmann]

Überliefert sind zwei lateinische Originalurkunden, die eine mit Wachssiegel, die andere mit Goldbulle; Pergament. - MB 29,1 Nr.515f; MGH DFI 546; Stumpf 4095; RI FI 1799.